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# Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen
Vom 22.03.1995 (Stand 01.04.2014)

## 1 Zuständigkeit und Aufgaben der kantonalen Schlichtungsstelle

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--1}

1. Die kantonale Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten (Schlichtungsstelle) ist die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen.
2. Alle Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen sind der Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
3. Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat. Organisation, personelle Besetzung sowie Einzelheiten regelt der Regierungsrat. Er bestimmt auch den Vorsitz und regelt die Stellvertretung.
4. Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungsweg:
   1. die Genehmigung der in Artikel 266l, 269d und 298 des Obligationenrechts (OR) genannten Formulare;
   2. allfällige Gebühren unter Beachtung von § 24 Absätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
   3. die Berichterstattung gemäss Artikel 23 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG);
   4. die Veröffentlichung über die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und deren Zuständigkeit in Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 VMWG.

### **Art. 2** Vertretung der Interessensorganisationen in der Schlichtungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--2}

1. Die Interessensorganisationen unterbreiten dem Regierungsrat Wahlvorschläge für Mitglieder in die Schlichtungskommission. Der Regierungsrat nimmt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen die Wahl vor.

### **Art. 3** Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--3}

1. Für den Ausstand von Kommissionsmitgliedern gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

### **Art. 4** Aufgaben der Schlichtungsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--4}

1. Die Schlichtungsstelle nimmt die gemäss Bundesrecht der Schlichtungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr.
2. ...
3. Der Regierungsrat kann der Schlichtungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.

## 2 Das Verfahren vor der Schlichtungskommission

### **Art. 5** Anwendbares Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--5}

1. Für das Verfahren vor der Schlichtungskommission gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--6}

### **Art. 6bis** Instruktion {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--6bis}

1. Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren.

### **Art. 7** Zusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--7}

1. Die Schlichtungskommission tagt unter dem Vorsitz einer unabhängigen Person, in der Regel mit zwei, ausnahmsweise mit vier Schlichtungskommissionsmitgliedern.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--15}

## 3 Zuständigkeit der Gerichte

### **Art. 16** Gerichtliche Beurteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--16}

1. Für die gerichtliche Beurteilung gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

## 4 Weitere Bestimmungen

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--17}

### **Art. 18** Hinterlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--18}

1. Hinterlegungsstelle für Miet- und Pachtzinsen gemäss Artikel 259g Absatz 2 und Artikel 288 Absatz 1 OR ist die Kantonalbank. Erfordern es die Umstände, kann der Regierungsrat eine andere Hinterlegungsstelle bestimmen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Hinterlegung mit der Hinterlegungsstelle mit einer Vereinbarung. Dabei strebt er an, dass die hinterlegten Miet- und Pachtzinse entsprechend dem für Mietzinskonti geltenden Satz verzinst werden.
3. Hat die Schlichtungskommission über eine Hinterlegung entschieden und wird darüber die gerichtliche Beurteilung verlangt, geht auch die Kompetenz, über den hinterlegten Betrag zu verfügen, auf das angerufene Gericht über.

### **Art. 19** Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--19}

1. Zuständige Amtsstelle für die Geltendmachung des Retentionsrechtes gemäss Artikel 268b Absatz 1 und Artikel 299c OR ist die Bezirksschreiberei (Betreibungs- und Konkursamt) am Ort der gelegenen Sache.

### **Art. 20** Beweisaufnahmen über Wohn- und Geschäftsräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--20}

1. Jede Gemeinde bestimmt mindestens eine Person für die Durchführung von Beweisaufnahmen über den Zustand von Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsexperte bzw. -expertin). Zwei oder mehrere Gemeinden bis zu je 1000 Einwohnern bzw. Einwohnerinnen können ein und dieselbe Person mit der Durchführung dieser Beweisaufnahmen betrauen.
2. Sie nimmt auf Verlangen von Mietern und Mieterinnen sowie von Vermietern und Vermieterinnen ein Protokoll über den Zustand des Mietobjektes auf. Sie kann von der Schlichtungsstelle zur Abklärung und Auskunftserteilung beigezogen werden.
3. Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme für Beweisaufnahmen ein Gebührenreglement erlassen.

### **Art. 21** Formularverwendung bei neuem Mietverhältnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--21}

1. Zuständig, die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 270 Absatz 2 OR beim Abschluss eines neuen Mietverhältnisses obligatorisch zu erklären, ist der Regierungsrat.

### **Art. 22** Bekanntgabe richterlicher Urteile {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--22}

1. Die Zivilkreisgerichte und das Kantonsgericht (Abteilung Zivilrecht) stellen gemäss Artikel 23 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) ein Doppel der Entscheide über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen aus Mietverhältnissen der Schlichtungsstelle zur Weiterleitung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zu.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--223--23}

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.