233.1
# Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
Vom 28.10.1971 (Stand 01.01.1979)

### **Art. 1** Rechtshilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--1}

1. Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2. Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

### **Art. 2** Vollstreckbare Entscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--2}

1. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

### **Art. 3** Anforderungen an das Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--3}

1. Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
   a. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
   b. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

### **Art. 4** Nachweis der Vollstreckbarkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--4}

1. Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
   a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
   b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
   c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
   d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

### **Art. 5** Prüfung von Amtes wegen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--5}

1. Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art.n 2 und 3 gegeben sind.

### **Art. 6** Einreden des Betriebenen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--6}

1. Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
   a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
   b. dass die Schuld verjährt ist;
   c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
   d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

### **Art. 7** Beitritt und Rücktritt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--7}

1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--8}

1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

### **Art. 9** Übergangsbestimmung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233.1--9}

1. Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin. - Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) für alle Kantone verbindlich.