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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(EG SchKG)
Vom 19.09.1996 (Stand 01.04.2014)

## 1 Organisatorische Bestimmungen

### **Art. 1** Betreibungs- und Konkurskreis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--1}

1. Das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

### **Art. 2** Betreibungs- und Konkursamt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--2}

1. Das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft ist eine Hauptabteilung der Zivilrechtsverwaltung.
2. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch das Betreibungs- und Konkursamt durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
3. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Verwahrung, Versteigerung und Verwertung von Fahrnisgegenständen aus Pfändungs- und Konkursmassen, soweit diese nicht durch die Betreibungs- und Konkursämter durchgeführt werden. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

### **Art. 2a** Elektronische Führung der Register und Zugriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--2a}

1. Die Betreibungs- und Konkursämter führen ihre Register elektronisch.
2. Der Regierungsrat regelt den elektronischen Zugriff auf die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter.
3. Behörden erhalten Zugriff, sofern sie dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

### **Art. 3** Ausstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--3}

1. Befindet sich eine Person des Betreibungs- oder Konkursamtes im Ausstand, so weist die Leitung der Zivilrechtsverwaltung dieses Verfahren einer anderen Person des Amtes zu.
2. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--4}

### **Art. 5** Bearbeitung durch Private, Regress bei Schäden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--5}

1. Werden Privatpersonen zu ausserordentlichen Konkursverwalterinnen und Konkursverwaltern, Sachwalterinnen und Sachwaltern, Liquidatorinnen und Liquidatoren sowie zu Hilfspersonen ernannt, unterstehen sie dem Amtsgeheimnis und der behördlichen Aufsicht.
2. Voraussetzung für die Ernennung ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit genügender Deckung.
3. Die ernennende Instanz holt vor der Ernennung von Privaten Konkurrenzofferten ein und vereinbart ein Kostendach. Bei Vorliegen unvorhersehbarer Umstände kann das Kostendach mit Zustimmung der ernennenden Instanz überschritten werden.
4. Wenn der Kanton für Schäden, welche Private verursacht haben, haftbar gemacht wird, kann er bei Vorliegen eines Verschuldens vollumfänglich auf diese Regress nehmen. Der Regressanspruch verjährt nach 1 Jahr ab Kenntnis des Schadens, längstens nach 10 Jahren seit Schadenszufügung.
5. ...

### **Art. 6** Aufsichtsbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--6}

1. Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Art. 13 SchKG üben aus:
   a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde;
   b. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.
2. Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für:
   a. erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;
   b. Entscheide über strittige Ausstandsbegehren (§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes);
   c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;
   d. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamts gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG.
3. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:
   a. Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG;
   b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c dieses Gesetzes, die eine Disziplinarmassnahme aussprechen. Gegen die übrigen Entscheide des Regierungsrats gemäss § 6 Abs. 2 Bst. c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.
4. Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

### **Art. 7** Depositenanstalten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--7}

1. Depositenanstalt nach Art. 24 SchKG ist jedes dem Bankengesetz unterstellte Institut sowie der Kanton.

## 2 Weitere Bestimmungen

### **Art. 8** Unvereinbarkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--8}

1. Leitung und Personal des Betreibungsamts und des Konkursamts dürfen nicht Mitglieder der Verwaltungsorgane von Kreditinstituten, Inkasso-Organisationen oder ähnlichen Institutionen sein.

### **Art. 8a** Faksimileunterschrift {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--8a}

1. Für die Unterzeichnung von Protokollen, Urkunden und Verfügungen können Faksimilestempel oder -aufdrucke verwendet werden.

### **Art. 9** Zustellung von Betreibungsurkunden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--9}

1. Die Betreibungsurkunden werden durch die Post oder das Betreibungsamt zugestellt.
2. Gelingt diese Zustellung nicht, so wird sie ersetzt durch:
   a. polizeiliche Zustellung der Betreibungsurkunden oder
   b. polizeiliche Zuführung der Schuldnerin oder des Schuldners auf das Betreibungsamt zur Aushändigung der Urkunde.
3. In letzter Linie erfolgt die Zustellung durch Publikation im Amtsblatt.
4. Der Regierungsrat kann über das Zustellverfahren ergänzende Vorschriften erlassen.

### **Art. 10** Handelsregisterverzeichnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--10}

1. Das Betreibungsamt führt kein eigenes Handelsregisterverzeichnis nach Art. 15 Abs. 4 SchKG, wenn es permanenten Zugriff zum Handelsregisteramt hat.

### **Art. 11** Beschwerdeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--11}

1. Soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht, richtet sich das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988.
2. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann die Beschwerdeentscheide im Zirkulationsverfahren treffen.

### **Art. 12** Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--12}

1. Die Verfügungen folgender Behörden, die Private zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind einem Urteil gleichgestellt (Art. 80 SchKG):
   a. Verfügungen von kantonalen Behörden;
   b. Verfügungen von Gemeindebehörden;
   c. Verfügungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
   d. Verfügungen ausserkantonaler Behörden, soweit interkantonale Abkommen dies vorsehen.

### **Art. 13** Gepfändete Liegenschaft in einer Katastergemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--13}

1. Wird eine Liegenschaft in einer Katastergemeinde gepfändet, meldet dies das Betreibungsamt dem Katasterführer oder der Katasterführerin der Gemeinde.
2. Der Katasterführer oder die Katasterführerin trägt die Verfügungsbeschränkung infolge Pfändung nach der Grundbuchverordnung im Katasterbuch ein.

### **Art. 13a** Ausgeschlagene Erbschaften und Konkursmasse juristischer Personen bei Konkurseinstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--13a}

1. Zuständige Behörde nach Art. 230a SchKG ist für Liegenschaften die Bau- und Umweltschutzdirektion, ansonsten die Sicherheitsdirektion.
2. Dem Staat übertragene Vermögenswerte werden der laufenden Rechnung der Finanz- und Kirchendirektion gutgeschrieben.

### **Art. 14** Richterliche Zuständigkeiten und Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--14}

1. Für die richterlichen Zuständigkeiten und das Verfahren gelten das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Schweizerische Zivilprozessordnung.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Änderung der Zivilprozessordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--15}

1. Das Gesetz vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--16}

1. Das Gesetz vom 31. August 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird aufgehoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--233--17}

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes.