261.31
# Verordnung über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen
Vom 15.01.2002 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--1}

1. Diese Verordnung regelt die Kosten im Vollzug von Strafen, Massnahmen und Anordnungen im Bereich des Erwachsenen- und Jugendstrafrechts sowie für Untersuchungshaft.
2. Sie legt die Ansätze für die Berechnung der Kostenanteile fest:
   a. die dem Urteilskanton belastet werden, wenn eine in einem anderen Kanton gefällte Freiheitsstrafe in den Bezirksgefängnissen oder anderen Vollzugsinstitutionen unseres Kantons vollzogen wird;
   b. die gemäss Artikel 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches der verurteilten Person oder, falls diese unmündig ist, ihren Eltern oder anderen Kostenträgern überbunden werden können;
   c. die anderen Kantonen für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem basellandschaftlichen Bezirksgefängnis oder Arrestlokal der Polizeiposten belastet werden;
   d. die der angeschuldigten oder angeklagten Person für die Dauer der Untersuchungshaft überbunden werden können.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--2}

1. Die Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von strafrechtlichen Massnahmen trägt vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 3 Absatz 3, 4 und 5 die Staatskasse.
2. Die staatliche Kostentragung ist gegenüber allen gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter subsidiär.
3. ...

### **Art. 3** Kostgelder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--3}

1. Die Tagessätze für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Straf-, Massnahme- und Untersuchungsgefangenen richten sich nach den Ansätzen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, abzüglich allfälliger von den verurteilten Personen geleisteter Kostenanteile.
2. Pro Einzelverpflegung werden 15 Franken in Rechnung gestellt.
3. Der von der verurteilten Person zu tragende Kostenanteil beträgt für Halbgefangenschaft pro Tag 20 Franken. Die Sicherheitsdirektion kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Person geboten ist.

### **Art. 4** Erwachsenenstrafrecht: ambulante Massnahmen, Weisungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--4}

1. Die Kosten von Weisungen oder ambulanten Massnahmen trägt die betroffene Person selbst.
2. Die Sicherheitsdirektion kann Beiträge ausrichten, wenn die finanzielle Lage der betroffenen Person dies erfordert und keine anderen Kostenträger Leistungen erbringen.

### **Art. 5** Kostenbeiträge von Jugendlichen oder deren Unterhaltspflichtigen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--5}

1. Für die Berechnung der Beiträge der Jugendlichen oder ihrer Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 45 Absätze 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung gelten § 28a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes und §§ 28f. der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe sinngemäss.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--6}

1. Die Verordnung vom 11. Juni 1991 über den Straf- und Massnahmevollzug wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--7}

1. Die Verordnung vom 26. Oktober 1982 über die Kosten von Straf- und Untersuchungsgefangenen wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261.31--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.