261
# Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
(Strafvollzugsgesetz, StVG)
Vom 21.04.2005 (Stand 01.04.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich, Definitionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, welche den kantonalen Behörden für den Vollzug der Sanktionen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zukommen.
2. Als «urteilendes Gericht» wird jene Behörde bezeichnet, welche den rechtskräftigen Strafentscheid erlassen hat. Für Strafbefehle ist dies die Staatsanwaltschaft.
3. Ist die Behörde nach Abs. 2 kein Gericht, übernimmt deren Leitung jene Zuständigkeiten, welche in den nachfolgenden Bestimmungen dem Gericht oder dessen Präsidium zugewiesen sind.

### **Art. 2** Ergänzende Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--2}

1. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzugsmodalitäten in Strafvollzugssachen.

### **Art. 2a** Datenschutzberatung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--2a}

1. Das Amt für Justizvollzug bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
2. Sie oder er:
   a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
   b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) und
   c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.

## 2 Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

### **Art. 3** Vollzug von Geldstrafen und Bussen (Art. 35–36 und 103 ff. StGB) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--3}

1. Vollzugsbehörde für Geldstrafen und Bussen ist das urteilende Gericht.
2. …
3. Das Präsidium des urteilenden Gerichts stellt fest, wann eine Geldstrafe oder Busse uneinbringlich ist und an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muss. Es beauftragt die Vollzugsbehörde gemäss § 4 mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

### **Art. 4** Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen: zuständige Behörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--4}

1. Vollzugsbehörde für Urteile der kantonalen Gerichte in Strafsachen sowie für Urteile der Bundesstrafbehörden, die von den Kantonen zu vollstrecken sind, ist hinsichtlich der Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 die Sicherheitsdirektion. Sie ist «zuständige Behörde» oder «Vollzugsbehörde» im Sinne des ersten und dritten Buches des Schweizerischen Strafgesetzbuches, sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen.
2. Strafentscheide anderer kantonaler Behörden sind den Urteilen der kantonalen Gerichte gleichgestellt.
3. Das urteilende Gericht oder die Behörde übermittelt nach Eintritt der Rechtskraft einen Urteilsauszug an die Vollzugsbehörde.

### **Art. 5** Vollstreckungsbefehl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--5}

1. Die Vollzugsbehörde setzt der verurteilten Person, sofern sie sich nicht bereits in Haft befindet, nach Erhalt des Urteils eine angemessene Frist, nach deren Ablauf sie die Strafe anzutreten oder sich der angeordneten Massnahme zu unterziehen hat (Vollstreckungsbefehl).
2. Bei Ansetzung dieser Frist sind die Schwere der Tat, das Strafmass sowie die Lebens-, Verdienst- und Familienverhältnisse der verurteilten Person zu berücksichtigen. Eine Fristerstreckung ist nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin zulässig.
3. Im Vollstreckungsbefehl wird auf die Möglichkeit besonderer Vollzugsformen hingewiesen, sofern solche in Frage kommen.

### **Art. 6** Allgemeine Kompetenzen der Vollzugsbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--6}

1. Die Vollzugsbehörde platziert die Person, bei welcher eine rechtskräftige oder vorzeitige Strafe oder Massnahme zu vollziehen ist, in einer geeigneten Anstalt. Sie berücksichtigt dabei die Ausführungen des Urteils, des Gutachtens sowie die persönlichen Umstände und die Gefährlichkeit der betroffenen Person.
2. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für:
   a. die Gewährung von Urlaub;
   b. die Bewilligung von Arbeit ausserhalb der Anstalt;
   c. die Verlegung in offenere Abteilungen innerhalb der Anstalt, in andere Anstalten sowie in das Arbeits- und Wohnexternat;
   d. die bedingte Entlassung, vorbehältlich der Fälle von Art. 64 Abs. 3 und Art. 64c Abs. 4–6 StGB;
   e. die Anordnung von Weisungen;
   f. die Festlegung der Probezeit.
3. Sie kann die Zuständigkeit zur Verlegung innerhalb der Anstalt und zur Gewährung von Urlaub an die Strafanstalt delegieren.

### **Art. 6a** Besondere Bestimmungen betreffend Beschwerdeverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--6a}

1. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Vollzugsbehörde betreffend die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).

### **Art. 7** Aufschiebende Wirkung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--7}

1. ...
2. Anordnungen der Vollzugsbehörde sind unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt.

### **Art. 7a** Datenbearbeitung und Abrufverfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--7a}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs sowie weitere mit dem Vollzug beauftragte Personen sind berechtigt, die über eine sich im Vollzug befindende Person angelegten Daten, einschliesslich besonderer Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
2. Psychiaterinnen und Psychiater, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und andere Fachpersonen, die mit einer Begutachtung, Behandlung oder Betreuung der sich im Vollzug befindlichen Person beauftragt sind, dürfen in die Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, soweit die Aktenkenntnis für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Anbahnung solcher Aufträge.
3. Die Personen gemäss Abs. 1 und 2 sind im Rahmen ihres Auftrags von ihren gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entbunden. Sie teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit. Sie klären die betroffenen Personen vor Beginn der Behandlung, Begutachtung oder Betreuung darüber sowie über ihr Recht auf Schweigen auf.
4. Personendaten gemäss den Abs. 1–3 können auch mittels Abrufverfahren beschafft oder zugänglich gemacht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 7b** Videokonferenz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--7b}

1. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen, welche die Schriftlichkeit oder die persönliche Anwesenheit vorschreiben, kann der Verkehr zwischen der sich im Vollzug befindlichen Person, der Vollzugsbehörde und gegebenenfalls weiteren Behörden oder Stellen auch mittels Videokonferenz erfolgen.

### **Art. 8** Gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39, 107 und 375 StGB) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--8}

1. …
2. …
3. …
4. Die Vollzugsbehörde kann andere Kantone oder, wenn Gewähr für eine korrekte Durchführung gegeben ist, auch öffentliche oder private Organisationen mit dem Vollzug von gemeinnütziger Arbeit beauftragen.

### **Art. 9** Stationäre Massnahmen (Art. 59–62d StGB) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--9}

1. Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:
   a. die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB;
   b. die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB, ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.
1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:
   a. die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB;
   b. die Abänderung einer stationären therapeutischen Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB, ausgenommen in eine Verwahrung nach Art. 64 StGB.
2. Zuständig für die Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 4 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.
3. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme (Art. 62c StGB) und den Vollzug der Reststrafe sowie deren Aufschub (Art. 62c Abs. 2 StGB).

### **Art. 10** Ambulante Massnahmen (Art. 63 f. StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--10}

1. Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend:
   a. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB;
   b. die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB, ausgenommen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB;
   c. die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB.
1bis Die Dreierkammer des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, entscheidet über Anträge der Vollzugsbehörde betreffend die Abänderung einer ambulanten Massnahme gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB.
2. Die Vollzugsbehörde ist zuständig für:
   a. eine vorübergehende stationäre Platzierung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB;
   b. für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63b Abs. 1–3 StGB.

### **Art. 11** Verwahrung (Art. 64–64b und 65 StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--11}

1. Zuständig für eine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 64a Abs. 2 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.
2. Zuständig für eine Rückversetzung in die Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB oder eine Abänderung der Verwahrung in eine andere Massnahme gemäss Art. 65 StGB ist das Gericht, welches das Sachurteil gesprochen hat.
2bis Zuständig für eine nachträgliche Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 3 ist die Fünferkammer des Strafgerichts.
3. Zuständig für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss den Art. 64a–64c StGB ist die Vollzugsbehörde.

### **Art. 12** Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter (Art. 64b StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--12}

1. Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB ein und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
2. Die Fachkommission kann gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3. Die Fachkommission gibt auf Anfrage der Gerichte oder der Vollzugsbehörden Empfehlungen ab. Sie hat keine Entscheidbefugnis.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--13}

### **Art. 13a** Verfahren betreffend Nachentscheide (Art. 363 StPO) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--13a}

1. Im Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO sind die verurteilte Person und die Staatsanwaltschaft Partei. Die Vollzugsbehörde wird beigeladen und hat die Rechte und Pflichten einer Partei, ist aber nicht legitimiert, gegen einen Entscheid Rechtsmittel einzulegen.

### **Art. 13b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--13b}

### **Art. 13c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--13c}

### **Art. 14** Berufsverbot (Art. 67 f. StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--14}

1. Zuständig für die Einschränkung oder Aufhebung eines Berufsverbots gemäss Art. 67a Abs. 3–5 StGB ist die Vollzugsbehörde.

### **Art. 15** Vollzugsplanung (Art. 75 StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--15}

1. Die Vollzugsplanung erfolgt gemeinsam zwischen den Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs und der Vollzugsbehörde. Die verurteilte Person wird in geeigneter Weise miteinbezogen.

### **Art. 16** Elektronische Überwachung im Freiheitsentzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--16}

1. Die Vollzugsbehörde kann zur Überwachung von Vollzugsmodalitäten oder -lockerungen technische Geräte einsetzen, die mit der verurteilten Person fest verbunden sind und insbesondere der Feststellung ihres Standorts dienen.

### **Art. 17** Unterbrechung des Vollzugs (Art. 92 StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--17}

1. Zuständig für die Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme gemäss Art. 92 StGB ist die Vollzugsbehörde.

### **Art. 18** Bewährungshilfe, Weisungen (Art. 95 StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--18}

1. Zuständig für Entscheide gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB sind bei bedingt aufgeschobenen Strafen das Präsidium des urteilenden Gerichts und bei bedingten Entlassungen die Vollzugsbehörde.
2. Die Zuständigkeit (Präsidium, Dreier- oder Fünferkammer des Strafgerichts oder Dreier- oder Fünferkammer des Kantonsgerichts) für die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB richtet sich nach der Höhe der Reststrafe.

### **Art. 19** Strafantragsberechtigte Behörden bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 Abs. 2 StGB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--19}

1. Strafantragsberechtigt im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB sind auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und das Kantonale Sozialamt.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--20}

### **Art. 20a** Suchtmittelkontrollen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--20a}

1. Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen des stationären oder ambulanten Straf- und Massnahmenvollzugs einschliesslich der Probezeit nach bedingter Entlassung zur Abklärung des Konsums von Suchtmitteln Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen anordnen.
2. Bei begründetem Verdacht auf Suchtmittelkonsum können diese Kontrollen zwangsweise erfolgen.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--21}

### **Art. 21a** Massnahmenindizierte Zwangsmedikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--21a}

1. Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person («Zwangsmedikation») verfügen, soweit dies zur Durchführung dieser Massnahme notwendig ist.
2. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur aufgrund einer entsprechenden Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt zulässig.
3. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation wird unter fachärztlicher Leitung durchgeführt.

### **Art. 22** Koordinationsstelle Strafregister {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--22}

1. Die Sicherheitsdirektion ist die Koordinationsstelle gemäss Art. 4 Abs. 1 Strafregistergesetz (StReG).

### **Art. 23** Verfügung über Bussen usw. (Art. 374 StGB) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--23}

1. Die innerhalb der kantonalen Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen sowie die verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen dem Kanton zu.
2. Für die Verwertung von Gegenständen ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

## 3 Anstalten

### **Art. 24** Anstalten für Haft und Straf- und Massnahmenvollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--24}

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug von strafprozessualer Haft gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO sowie den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Art. 377 ff. StGB.
2. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Gefängnisse und die Vollzugseinrichtungen im Kanton sowie über Privatanstalten gemäss Art. 379 StGB aus, soweit diese nicht der Aufsicht anderer kantonaler Stellen unterstehen.
3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Betrieb und die Organisation der Einrichtungen nach Abs. 2. Er stellt sicher, dass:
   a. die Freiheit der platzierten Personen nur so weit beschränkt werden darf, als es der Zweck des Freiheitsentzugs und die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erfordern;
   b. den besonderen Anforderungen von Personen mit Behinderungen oder anderweitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird.
4. Für die Verpflegung und die Betreuung der Gefangenen können Kostenanteile erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Kostenansätze.

### **Art. 24a** Einspracheverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--24a}

1. Für Verfügungen betreffend Disziplinar- oder anderen Massnahmen gegenüber eingewiesenen Personen des Massnahmenzentrums für junge Erwachsene Arxhof sowie der basellandschaftlichen Gefängnisse ist das Einspracheverfahren gemäss § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.

## D. Interkantonale Zusammenarbeit

### **Art. 25** Interkantonale Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--25}

1. Der Kanton kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über den Vollzug von Strafen, Massnahmen und anderen Haftarten, die dazu benötigten Anstalten und die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für deren Abschluss ist der Regierungsrat zuständig, soweit darin nicht verfassungsändernde oder gesetzeswesentliche Regelungen getroffen werden.

## 4 Begnadigung

### **Art. 26** Zuständigkeit für Begnadigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--26}

1. Der Landrat ist die zuständige Behörde für Begnadigungen gemäss Art. 381 f. StGB und im Sinne von § 67 Abs. 1 Bst. g der Kantonsverfassung sowie für Urteile, die aufgrund kantonalen Rechts ergangen sind, vorbehältlich Abs. 2.
2. Begnadigungsgesuche betreffend Urteile, welche aufgrund des eidgenössischen oder kantonalen Rechts ergangen sind und auf eine Busse lauten, werden durch die landrätliche Petitionskommission endgültig beurteilt.

### **Art. 27** Begnadigungsgesuche bei Busse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--27}

1. Begnadigungsgesuche, die ein auf Busse lautendes Urteil zum Gegenstand haben, sind innert 2 Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. Später eingegangene Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände geltend gemacht werden.

### **Art. 28** Begnadigungsgesuche bei Übertretungsstrafen des kantonalen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--28}

1. Die Art. 382 und 383 StGB finden auch bei Straftaten des kantonalen Übertretungsstrafrechts Anwendung.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--29}

1. Die Verordnung (des Landrates) vom 11. Januar 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch wird aufgehoben.

### **Art. 30** Änderung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--30}

1. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird wie folgt geändert: ...
2. Das Gesetz vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 31** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--261--31}

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.