266.11
# Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof
(Arxhofverordnung)
Vom 21.01.2014 (Stand 01.01.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Auftrag der Institution {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--1}

1. Der Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene (MZjE Arxhof), ist eine Institution des Kantons Basel-Landschaft und des Straf- und Massnahmenvollzugs-Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz (NWI), die in ihrer Entwicklung gefährdete männliche Jugendliche und junge erwachsene Männer aufnimmt.
2. Das MZjE Arxhof vermittelt durch erzieherische und therapeutische Massnahmen sowie berufliche Ausbildung dem jungen Menschen die Fähigkeit zur Selbstverantwortung, zur Mitverantwortung für andere und zu einer deliktfreien Lebensführung.
3. Das MZjE Arxhof arbeitet mit einem sozialtherapeutischen Milieu, mit konfrontativer Pädagogik und deliktorientierten Psychotherapiekonzepten.
4. Das MZjE Arxhof hat einen Leistungsauftrag seitens des Kantons Basel-Landschaft. Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz setzt Standards, zu deren Einhaltung sich das MZjE Arxhof verpflichtet .
5. Zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs verfügt das MZjE Arxhof sowohl über eine geschlossene Eintrittsabteilung als auch über offene Stammpavillons und eine Aussenwohngruppe. Es besteht die Möglichkeit von Wohnexternaten.

### **Art. 2** Voraussetzungen zur Aufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--2}

1. In das MZjE Arxhof können – auch im Rahmen von vorsorglichen Schutzmassnahmen und Platzierungen – aufgenommen werden:
   a. junge erwachsene Männer, die in ein Massnahmenzentrum nach Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) einzuweisen sind;
   b. männliche Jugendliche über 17 Jahre, wenn eine Massnahme nach Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (JStG) in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt werden soll (Art. 16 Abs. 3 JStG);
   c. junge erwachsene Männer mit Suchtproblematik, bei denen eine Massnahme nach Art. 60 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB angezeigt ist;
   d. junge erwachsene Männer, die einer stationären therapeutischen Massnahme bedürfen (Art. 59 StGB in Kombination mit Art. 61 StGB);
   e. …

### **Art. 3** Aufnahmeverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--3}

1. Die Direktion des MZjE Arxhof legt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens und die Aufnahmebedingungen fest.

### **Art. 4** Ausschlussgründe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--4}

1. Die Direktion des MZjE Arxhof kann den Eingewiesenen ausschliessen, wenn er:
   a. sich so verhält, dass die Wirksamkeit der Massnahme in Frage gestellt ist, oder
   b. wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die Regeln des MZjE Arxhof verstösst, oder
   c. durch sein Verhalten das Institutionsmilieu und andere Bewohner gefährdet, oder
   d. gegenüber Eingewiesenen oder Mitarbeitenden körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt anwendet.

## 2 Grundsätze der Institution

### **Art. 5** Ziel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--5}

1. Das MZjE Arxhof vermittelt dem Eingewiesenen Einsicht in seine Problemfelder und Risikoeigenschaften und versucht, ihn und seine Familie zur Mitarbeit zu gewinnen.
2. Der Eingewiesene soll lernen, sich an die Gesetze zu halten und Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für andere zu tragen.

### **Art. 6** Sozialtherapeutisches Milieu und die Kardinalregeln {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--6}

1. Grundlage für die Arbeit mit dem Eingewiesenen bildet das sozialtherapeutische Milieu. Dieses Milieu dient dazu, den Eingewiesenen in das MZjE Arxhof einzubinden und zur Verantwortungsübernahme zu motivieren, indem es ihm Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten anbietet.
2. Im MZjE Arxhof gelten 5 Kardinalregeln. Diese verbieten:
   a. das Androhen oder Ausüben von Gewalt,
   b. das Einschleusen von Drogen, nicht ärztlich verschriebenen rezeptpflichtigen Medikamenten oder Alkohol,
   c. das Diskriminieren und Beleidigen von Mitmenschen,
   d. das Verüben einer Straftat,
   e. das unerlaubte Verlassen des Areals.

### **Art. 7** Betreuung und Behandlungsangebote {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--7}

1. Das MZjE Arxhof bietet eine spezifische pädagogische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung an.
2. Das Arxhof-Konzept beschreibt die einzelnen Angebote. Die Behandlungsangebote orientieren sich an den Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der Eingewiesenen.

### **Art. 8** Berufliche Ausbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--8}

1. Ausbildungs- und Arbeitsbereiche sind Bestandteile des sozialtherapeutischen Angebots.
2. Das MZjE Arxhof bietet verschiedene berufliche Grundausbildungen im Rahmen der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons an. Das MZjE Arxhof:
   a. erteilt den Berufsfachschulunterricht in fachlicher Kooperation mit der entsprechenden Berufsfachschule des Kantons;
   b. organisiert die berufsspezifischen überbetrieblichen Kurse;
   c. ist verantwortlich für die interne betriebliche Ausbildung.
3. Im Einzelfall können je nach Persönlichkeitsentwicklung externe Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden.
4. Regulär entlassene Eingewiesene haben die Möglichkeit, ihre im MZjE Arxhof begonnene Ausbildung abzuschliessen.
5. Die Hauptabteilung Berufsbildung und Berufsberatung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für die fachliche Aufsicht sowie für die Prüfungsleitung im Rahmen des ordentlichen Qualifikationsverfahrens zuständig.
6. Zusätzliche Bildungsangebote auch für weniger qualifizierte Eingewiesene, wie z. B. eine Ausbildungsmöglichkeit mit Kompetenznachweis, sind möglich. Ziel ist es, dass jeder Eingewiesene eine berufliche Anschlusslösung findet.

## 3 Organisation der Institution

### **Art. 9** Bereiche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--9}

1. Das MZjE Arxhof gliedert sich in 3 Bereiche:
   a. die Sozialpädagogik,
   b. den psychologisch-forensischer Dienst sowie
   c. die Berufsbildung und Betriebe.
2. Jedem Bereich ist ein Bereichsleiter oder eine Bereichsleiterin vorgesetzt.

### **Art. 10** Direktor oder Direktorin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--10}

1. Die Leitung des MZjE Arxhof obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
2. Der Direktor oder die Direktorin ist verantwortlich für die Verwirklichung der Gesamtaufgabe der Institution und trifft alle Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
3. …

### **Art. 11** Direktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--11}

1. Der Direktor oder die Direktorin, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Berufsbildung und Betriebe, der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Sozialpädagogik sowie der Leiter oder die Leiterin des Bereichs psychologisch-forensischer Dienst bilden zusammen die Direktion des MZjE Arxhof.
2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Direktion richten sich nach dieser Verordnung und dem Geschäftsreglement.

### **Art. 11a** Geschäftsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--11a}

1. Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt das Geschäftsreglement. Dieses regelt die Zusammenarbeit, die Aufgabenverteilung, die Stellvertretungsregelungen und die Entscheidungskompetenzen innerhalb der Direktion. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Direktion obliegt dem Direktor oder der Direktorin der Stichentscheid.
2. Des Weiteren erlässt die Direktion ein Konzept des MZjE Arxhof, worin die Grundsätze der Abläufe und internen Regelungen genauer beschrieben werden.

### **Art. 12** Stellenbeschreibung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--12}

1. Für die einzelnen Funktionen bestehen Stellenbeschreibungen.

### **Art. 13** Berufsgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--13}

1. Alle Mitarbeitenden sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

### **Art. 14** Delegiertenrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--14}

1. Der Delegiertenrat ist ein Entscheidungs- und Konsultativorgan des MZjE Arxhof. Als Teil der Idee des sozialtherapeutischen Milieus bildet er ein Forum, das Mitwirkung, Mitgestaltung und Informationstransparenz ermöglicht.
2. Der Direktor oder die Direktorin oder seine oder ihre Stellvertretung leitet die Sitzungen.
3. Der Delegiertenrat setzt sich wie folgt zusammen:
   a. Eingewiesene
   b. Bereich Sozialpädagogik
   c. Bereich Berufsbildung und Betriebe
   d. Bereich psychologisch-forensischer Dienst
   e. Schule, Aussenwohngruppe/Externate und soziale Dienste
   f. Direktion
4. Die Delegierten entscheiden bei Abstimmungen aufgrund ihrer eigenen Meinung.
5. Jeder Eingewiesene und alle Mitarbeitenden haben das Recht, Anträge zu stellen. Die Anträge müssen rechtzeitig eingereicht werden, begründet sein und mit dem Konzept übereinstimmen.
6. Der Delegiertenrat wird in Grundsatzfragen umfassend orientiert und stellt ein wichtiges Forum der Meinungsbildung des MZjE Arxhof dar. Er tritt mindestens einmal monatlich zusammen.
7. Der Delegiertenrat erlässt die Hausordnung. Er beschliesst die Änderungen der Hausordnung.
8. Entscheide erfolgen nach dem einfachen Mehr. Der DR ist entscheidungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
9. Die Aufgaben und Pflichten des Delegiertenrats sind in seinem Reglement festgelegt. Dieses Reglement kann durch den Delegiertenrat im Einverständnis mit der Direktion geändert werden.

### **Art. 15** Fachkommission für öffentliche Sicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--15}

1. Die Fachkommission für öffentliche Sicherheit überprüft, welches Risiko ein Eingewiesener für die öffentliche Sicherheit darstellt und namentlich, ob und in welcher Form der Eingewiesene sich ausserhalb des MZjE Arxhofs aufhalten darf sowie welche internen Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind.
2. Die Direktion des MZjE Arxhof entscheidet je nach den Vereinbarungen mit den einweisenden Behörden selbst über die Lockerungen/Sicherheitsmassnahmen oder stellt Antrag an die einweisenden Behörden.
3. Die Fachkommission besteht aus den Mitgliedern der Direktion des MZjE Arxhof. Sie kann bei Bedarf externe Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

### **Art. 15a** Stufenwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--15a}

1. Ein Eintritt in das MZjE Arxhof erfolgt in der Regel in der geschlossenen Eintrittsabteilung. Ausnahmen sind aufgrund einvernehmlicher Absprachen der Direktion des Massnahmezentrums mit der einweisenden Behörde möglich.
2. Der Aufenthalt in der Eintrittsabteilung ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall bis 6 Monate. Er kann maximal 2-mal um je 2 Wochen verlängert werden, wenn ein Übertritt in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint. Das Konzept regelt die Einzelheiten.
3. Übertritte von der Eintrittsabteilung in einen Stammpavillon sowie Wechsel in die Aussenwohngruppe oder in externes Wohnen erfolgen durch die Direktion des MZjE Arxhof nach einvernehmlicher Absprache mit der einweisenden Behörde. Voraussetzung dafür ist, dass die gemeinsam gesetzten Ziele durch den Eingewiesenen erreicht wurden. Möglich sind Time-outs (Rückversetzungen) aus pädagogischen Gründen (§ 39a).

## 4 Rechte und Pflichten der Bewohner

### **Art. 16** Ärztliche und zahnärztliche Behandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--16}

1. Die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Versorgung ist gewährleistet.
2. Der Eingewiesene ist während seines Aufenthaltes auf dem MZjE Arxhof gegen Unfallrisiken (Todesfall, Invalidität und Heilungskosten) versichert. Er muss sich gegen Krankheit versichern.

### **Art. 17** Ausübung der religiösen Tätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--17}

1. Das MZjE Arxhof ist religiös neutral.
2. Die Ausübung der Religion ist gewährleistet, soweit sie nicht gegen das Konzept und die Regeln des MZjE Arxhof verstösst.
3. Eine seelsorgerische Betreuung wird angeboten.

### **Art. 18** Pekulium&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--18}

1. Der Eingewiesene hat Anspruch auf ein Pekulium (Arbeitsentgelt).
2. Die Direktion des MZjE Arxhof erlässt ein Reglement betreffend die Ansätze und Bemessungskriterien des Pekuliums.
3. Das Pekulium darf die von der Konkordatskonferenz festgelegten Mindestansätze nicht unterschreiten.

### **Art. 19** Schäden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--19}

1. Der Eingewiesene haftet dem MZjE Arxhof für absichtlich oder grobfahrlässig durch ihn verursachten Schaden an Mobilien und Immobilien.
2. Zur Schadensbehebung wird auf die finanziellen Mittel des Eingewiesenen zurückgegriffen. In Härtefällen kann die Direktion des MZjE Arxhof Teilforderungen erlassen.

### **Art. 20** Briefverkehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--20}

1. Der Bewohner kann unbeschränkt Briefe empfangen und absenden.
2. Der eingehende Briefverkehr wird grundsätzlich durch den Bewohner in Anwesenheit eines Mitarbeitenden geöffnet.
3. Der ausgehende Briefverkehr unterliegt keiner Zensur oder Kontrolle. Ausgenommen sind Stichproben aus Gründen der Deliktprävention oder der Sicherheit.
4. Wird ein ausgehender Brief aus Sicherheitserwägungen sichergestellt, so sind der Eingewiesene und der Direktor oder die Direktorin zu unterrichten, der oder die den Brief weiterleiten oder konfiszieren kann.
5. Der Zugang zu elektronischem Briefverkehr und zu elektronischer Kommunikation ist nicht gewährleistet.

### **Art. 21** Besuche und Urlaube {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--21}

1. Der Eingewiesene ist berechtigt, wöchentlich Besuche zu empfangen. Besuche von Personen, welche sich negativ auf den Entwicklungsprozess auswirken, können ausgeschlossen werden. Auf den Schutz der Familie wird Rücksicht genommen.
2. Die Besuchszeit beträgt für jeden Eingewiesenen höchstens 4 Stunden pro Woche.
3. Eingewiesene der Stammpavillons, der Aussenwohngruppe und der Wohnexternate haben Anspruch auf Urlaube (Ausgänge und Übernachtungen). Das Ausmass an Ausgängen und Urlauben ist von der Entwicklung des Eingewiesenen abhängig. Einzelheiten werden in der Hausordnung und im Trainingsprogramm für Ausgänge geregelt.
4. Eingewiesene, die sich in der Eintrittsabteilung befinden, haben keinen Anspruch auf Ausgänge und Urlaube.
5. Bei Missbrauch oder aus Sicherheitserwägungen können das Besuchsrecht und das Recht auf Urlaube aufgehoben oder eingeschränkt werden.

### **Art. 22** Recht auf Information {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--22}

1. Dem Eingewiesenen wird Gelegenheit geboten, sich durch Zeitungslektüre sowie durch Radio- und Fernsehsendungen zu informieren.
2. Der Medienkonsum wird aus pädagogischen Gründen reguliert.

### **Art. 23** Recht auf Aussprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--23}

1. Der Eingewiesene kann mit allen Mitarbeitenden und anderen Eingewiesenen eine Aussprache verlangen.

## 5 Freiheitsbeschränkende Massnahmen

### **Art. 24** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--24}

1. Als freiheitsbeschränkende Massnahmen gelten Disziplinarmassnahmen, Sicherungsmassnahmen und Zwangsmittel sowie das Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung).

### **Art. 25** Grundsatz und Zielsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--25}

1. Das Zusammenleben wird durch die internen Regelungen namentlich wie die Hausordnung, das Behandlungskonzept und die Kardinalregeln bestimmt.
2. Die Achtung der Würde, der Individualität und des Entwicklungsstandes des Eingewiesenen sowie der Schutz vor Gewalt, Diskriminierung, Drogen und Alkohol sind gewährleistet.
3. Die Freiheit eines Eingewiesenen darf nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfordert.

### **Art. 26** Subsidiarität der Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--26}

1. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

### **Art. 27** Schulung der Mitarbeitenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--27}

1. Die Mitarbeitenden des MZjE Arxhof werden für die Durchführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen geschult und sensibilisiert.

### **Art. 28** Kontrollen und Durchsuchungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--28}

1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende können bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen:
   a. Kontrolle der persönlichen Gegenstände;
   b. Zimmerkontrolle;
   c. oberflächliche Leibesvisitation.
   d. …
2. Beim Auffinden von gemäss Hausordnung verbotenen Gegenständen können diese durch die Direktion des MZjE Arxhof konfisziert werden.

### **Art. 29** Blutprobe und intime Leibesvisitation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--29}

1. Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz unerlaubter Substanzen können die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr im Rahmen eines Reglements bezeichnete Mitarbeitende folgende Massnahmen anordnen:
   a. oberflächliche und intime Leibesvisitationen;
   b. Blutproben;
   c. Atemluftkontrollen;
   d. Urin- und Haarprobe.
2. Die Leibesvisitation und die Urinprobe werden durch eine gleichgeschlechtliche Person, allenfalls unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt bzw. abgenommen.
3. Blutproben und intime Leibesvisitation bedürfen der Zustimmung der Direktion des MZjE Arxhof. Die intime Leibesvisitation wird durch einen Arzt durchgeführt.

### **Art. 30** Besondere Sicherungsmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--30}

1. Die Direktion des MZjE Arxhof oder von ihr bezeichnete Mitarbeitende können als besondere Sicherungsmassnahme die Polizei beiziehen:
   a. bei Bedrohung bzw. Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen oder
   b. bei Flucht oder
   c. bei Verweigerung bzw. fehlender Führbarkeit.

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--31}

### **Art. 32** Disziplinartatbestände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--32}

1. Verletzt der Eingewiesene seine Pflichten in schwerwiegender Weise (massive oder anhaltende Regelverstösse oder anhaltende Unführbarkeit) oder verstösst er gegen eine der Kardinalregeln, kann er disziplinarisch sanktioniert werden.
2. Insbesondere können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn der Eingewiesene:
   a. körperliche, sexuelle oder massive verbale Gewalt gegenüber Mitarbeitenden oder anderen Eingewiesenen ausübt;
   b. Waffen, waffenähnliche, zur Verwendung als Waffen taugliche oder andere gefährliche Gegenstände einführt, sie von Dritten entgegennimmt, sie herstellt oder besitzt;
   c. Betäubungsmittel, Alkohol, nicht ärztlich verschriebene rezeptpflichtige oder unerlaubte Medikamente einführt, besitzt, konsumiert oder damit handelt;
   d. Mitmenschen diskriminiert oder beleidigt;
   e. eine Straftat verübt;
   f. das Areal unerlaubt verlässt;
   g. nicht bewilligte Geldbeträge einführt, sie von Dritten entgegennimmt, besitzt oder weitergibt;
   h. Einrichtungen und andere Gegenstände vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht;
   i. die Ordnung und Sicherheit des Betriebs erheblich stört oder gefährdet;
   j. den Anweisungen und Ermahnungen der Mitarbeitenden wiederholt zuwiderhandelt.

### **Art. 33** Disziplinarmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--33}

1. Disziplinarmassnahmen sind:
   a. die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug;
   b. der schriftliche Verweis;
   c. der Entzug oder die Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts während längstens 20 Tagen;
   d. der Disziplinararrest.

### **Art. 34** Rechtliches Gehör {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--34}

1. Dem Eingewiesenen ist vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

### **Art. 35** Verlegung in das Besinnungszimmer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--35}

1. Während des Aufenthalts in einem offenen Stammpavillon können Eingewiesene in ein speziell eingerichtetes unverschlossenes Zimmer verlegt werden, wenn sich die Führbarkeit des Eingewiesenen als deutlich verringert erweist.
2. Der Eingewiesene darf das Besinnungszimmer während seiner Freizeit nur mit Erlaubnis des Mitarbeitenden für kurze Zeit verlassen. Die Betreuung mindestens in der Stunde vor der Nachtruhe durch sozialpädagogische Mitarbeitende ist sichergestellt.
3. Der zuständige Tageskoordinator oder die Tageskoordinatorin kann die Verlegung in das Besinnungszimmer für längstens 24 Stunden anordnen. Die Anordnung muss innert 12 Stunden vom Direktor oder in seiner Abwesenheit einem anderen Mitglied der Direktion des MZjE Arxhof bestätigt werden.

### **Art. 36** Disziplinararrest {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--36}

1. Der Disziplinararrest wird durch die Einschliessung in einer besonders gesicherten Zelle vollzogen, in der Regel in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt.
2. Kurze Disziplinararreste können auch in einer dafür vorgesehenen Zelle innerhalb der Eintrittsabteilung des MZjE Arxhof oder ausnahmsweise in einem der Gefängnisse Basel-Landschaft vollzogen wegen.
3. In der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt wird der Eingeschlossene von Mitarbeitenden des MZjE Arxhof betreut. Bei anderweitiger Unterbringung sorgt das MZjE Arxhof für eine angemessene Betreuung.
4. Der Disziplinararrest darf nicht länger als 20 Tage dauern. Bei im Rahmen des Jugendstrafrechts Eingewiesenen beträgt die Maximaldauer 7 Tage.
5. Zuständig für die Anordnung des Disziplinararrests ist die Direktion des MZjE Arxhof.

### **Art. 37** Zuständigkeit zur Anordnung von anderen Disziplinarmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--37}

1. Zuständig zur Anordnung des schriftlichen Verweises und zur Einschränkung oder zum Entzug des Besuchs- und Urlaubsrechts ist der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof.

### **Art. 38** Beschwerden gegen die Disziplinarmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--38}

1. Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Bst. a kann innert 5 Tagen schriftlich und begründet bei der Direktion des MZjE Arxhof Beschwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Bst. b–d kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.
3. …
4. …

### **Art. 39** Andere Beschwerden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--39}

1. Fühlt sich ein Eingewiesener ungerecht behandelt oder macht er andere Unzulänglichkeiten geltend, so kann er dies beim Vorgesetzten oder dem zuständigen Bereichsleiter vorbringen.
2. Es ist ihm innert angemessener Zeit Auskunft über die Erledigung der Beschwerde zu erstatten.
3. Gegen Entscheide der Mitarbeitenden oder der Bereichsleiter kann innert 10 Tagen bei der Direktion des MZjE Arxhof schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Gegen deren Entscheid kann innert 10 Tagen bei der Sicherheitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 39a** Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--39a}

1. Befindet sich ein Eingewiesener in einem offenen Bereich des MZjE Arxhof und bestehen aufgrund seines Verhaltens erhebliche Zweifel, ob die Massnahme fortgesetzt werden kann, kann die Direktion des MZjE Arxhof in Absprache mit der einweisenden Behörde aus pädagogischen Gründen ein vorübergehendes Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung) verfügen.
2. Time-outs dienen als Interventionsmöglichkeit bei stagnierenden, wiederholt rückfälligen oder abbruchgefährdeten Entwicklungsverläufen.
3. Das Time-out ist zeitlich zu befristen und dauert im Regelfall 4 Wochen. Es kann jedoch um maximal 2-mal 2 Wochen verlängert werden, wenn eine Rückkehr in den offenen Vollzug noch nicht möglich erscheint.
4. Gegen Entscheide betreffend Time-out kann innert 10 Tagen bei der Sicherheitsdirektion schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 39b** Aufschiebende Wirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--39b}

1. Beschwerden gegen Entscheide betreffend Disziplinarmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der sofortige Vollzug aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen erforderlich ist.
2. Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung anordnen.

## 6 Arxhofkommission

### **Art. 40** Wahl und Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--40}

1. Die Arxhofkommission besteht aus 9 Mitgliedern, von denen 4 vom Landrat und 4 vom Regierungsrat gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Sicherheitsdirektion gehört der Arxhofkommission von Amtes wegen an und leitet sie.
2. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Arxhofkommission teil:
   a. die Leiterin oder der Leiter des Amts für Justizvollzug;
   b. der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof.

### **Art. 41** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--41}

1. Die Arxhofkommission berät und unterstützt den Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof in seiner oder ihrer Arbeit.
2. Der Direktor oder die Direktorin des MZjE Arxhof informiert die Arxhofkommission über wichtige bauliche, betriebliche, finanzielle und personelle Angelegenheiten sowie über besondere Vorkommnisse betreffend das MZjE Arxhof.
3. Die Mitglieder der Arxhofkommission sind verpflichtet, den Kontakt mit der Institution zu pflegen.
4. Die Arxhofkommission tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen.

## 7 Zutritt

### **Art. 42** Zutrittsrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--42}

1. Unbefugten Dritten ist das Betreten des Areals des MZjE Arxhof verboten.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 43** Ausführungsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--266.11--43}

1. Die Sicherheitsdirektion erlässt, falls erforderlich, weitere Ausführungsbestimmungen.