331.11
# Verordnung zum Steuergesetz
Vom 13.12.2005 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27<sup>ter</sup> Abs. 2 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--1}

1. Für die Berechnung der steuerbaren Eigenmietwerte gelten die nachfolgend aufgeführten, gemeindespezifischen Korrekturfaktoren:
   | Aesch | 1.024 | Lauwil | 0.697 |
   | Allschwil | 1.026 | Liedertswil | 0.732 |
   | Anwil | 0.683 | Liesberg | 0.717 |
   | Arboldswil | 0.749 | Liestal | 0.949 |
   | Arisdorf | 0.802 | Lupsingen | 0.889 |
   | Arlesheim | 1.090 | Maisprach | 0.716 |
   | Augst | 0.922 | Münchenstein | 0.985 |
   | Bennwil | 0.735 | Muttenz | 1.049 |
   | Biel-Benken | 1.144 | Nenzlingen | 0.709 |
   | Binningen | 1.072 | Niederdorf | 0.825 |
   | Birsfelden | 1.109 | Nusshof | 0.726 |
   | Blauen | 0.745 | Oberdorf | 0.809 |
   | Böckten | 0.838 | Oberwil | 1.084 |
   | Bottmingen | 1.178 | Oltingen | 0.649 |
   | Bretzwil | 0.754 | Ormalingen | 0.819 |
   | Brislach | 0.766 | Pfeffingen | 1.084 |
   | Bubendorf | 0.922 | Pratteln | 0.950 |
   | Buckten | 0.788 | Ramlinsburg | 0.911 |
   | Burg im Leimental | 0.739 | Reigoldswil | 0.825 |
   | Buus | 0.713 | Reinach | 1.043 |
   | Diegten | 0.746 | Rickenbach | 0.801 |
   | Diepflingen | 0.788 | Roggenburg | 0.663 |
   | Dittingen | 0.722 | Röschenz | 0.896 |
   | Duggingen | 0.919 | Rothenfluh | 0.741 |
   | Eptingen | 0.665 | Rümlingen | 0.699 |
   | Ettingen | 1.033 | Rünenberg | 0.734 |
   | Frenkendorf | 0.920 | Schönenbuch | 0.981 |
   | Füllinsdorf | 0.955 | Seltisberg | 0.932 |
   | Gelterkinden | 0.885 | Sissach | 0.988 |
   | Giebenach | 0.910 | Tecknau | 0.787 |
   | Grellingen | 0.758 | Tenniken | 0.835 |
   | Häfelfingen | 0.733 | Therwil | 1.098 |
   | Hemmiken | 0.714 | Thürnen | 0.825 |
   | Hersberg | 0.863 | Titterten | 0.748 |
   | Hölstein | 0.812 | Wahlen | 0.786 |
   | Itingen | 0.923 | Waldenburg | 0.775 |
   | Känerkinden | 0.787 | Wenslingen | 0.726 |
   | Kilchberg | 0.634 | Wintersingen | 0.708 |
   | Lampenberg | 0.777 | Wittinsburg | 0.750 |
   | Langenbruck | 0.743 | Zeglingen | 0.640 |
   | Läufelfingen | 0.746 | Ziefen | 0.745 |
   | Laufen | 0.959 | Zunzgen | 0.868 |
   | Lausen | 0.967 | Zwingen | 0.925 |

### **Art. 1a** Korrektur Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27<sup>ter</sup> Abs. 6 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--1a}

1. Der Marktmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach demjenigen Wert, der unter normalen und ortsüblichen Verhältnissen bei einer Vermietung an Dritte erzielt werden könnte.
2. Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich unter 60 % des Marktmietwertes, so wird er von Amtes wegen auf einen Wert von 60 % erhöht. Zur systematischen Überprüfung wird insbesondere ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Wohnfläche des betreffenden Objekts gemacht.

### **Art. 1b** Reduktion Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27<sup>ter</sup> Abs. 7 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--1b}

1. Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich über 60 % des Marktmietwerts, so wird er auf schriftlich und begründetes Gesuch hin auf einen Wert von 60 % reduziert. Zum individuellen Nachweis sind Liegenschaften geeignet, welche nach Lage, Beschaffenheit (Baujahr, Wohnfläche, Kubatur und Gebäudeart) und Ausstattung vergleichbar sowie an Dritte vermietet sind.

### **Art. 1c** Brandlagerwert (§ 27<sup>ter</sup> Abs. 1<sup>bis</sup> StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--1c}

1. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung meldet der Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden den einfachen Brandlagerwert der obligatorisch versicherten Gebäude.

### **Art. 2** Unternutzungsabzug (§ 27<sup>ter</sup> StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--2}

1. Ein Unternutzungsabzug kann nur für das am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Wohneigentum geltend gemacht werden, nicht jedoch für Zweitliegenschaften und Ferienheime.
2. Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.
3. Eine Liegenschaft gilt nur dann als erheblich untergenutzt, wenn 1 oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine erhebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn eine alleinstehende, steuerpflichtige Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar bzw. 2 in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügen. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.
4. ...
5. Der Unternutzungsabzug berechnet sich nach der Formel: Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume / Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)
6. Ein Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom reduzierten Eigenmietwert ausgegangen.

### **Art. 3** Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs. 1a StG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--3}

1. Die unselbständig Erwerbenden können als Erwerbsunkosten abziehen:
   a. die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
   bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.): die tatsächlichen Kosten.
   bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Motorrads mit gelbem Kontrollschild bis zu CHF 700 pro Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
   bei Benützung eines Motorrads oder eines Privatautos: die Auslagen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z. B. bei Gebrechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Haltestelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2½ Stunden), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu CHF 0.40 für Motorräder mit weissem Kontrollschild und bis zu CHF 0.75 für Autos zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Bst. b (CHF 15 pro Tag, jedoch höchstens CHF 3'200 pro Jahr) geltend gemacht werden.
   bei unentgeltlicher Benützung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke: Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach § 29 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes eine pauschale Fahrkostenberechnung vornehmen. In diesem Fall beträgt ihr Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0,9 % des Kaufpreises des Fahrzeugs.
   b. die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3'200 pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
   c. die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflichtig bleiben:
   für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6'400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 und CHF 4'800 pro Jahr. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen.
   für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft: ortsübliche Auslagen für ein Zimmer.
   für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
   d. die Mehrkosten bei Schicht- oder Nachtarbeit: Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause CHF 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Bst. b) beansprucht werden.
   e. die Mehrkosten bei Schwerarbeit: Für den vermehrten Nahrungs- und Getränkeaufwand bei Schwerarbeit (Giesser, Teerarbeiter, Schwertransportarbeiter usw.) bis CHF 350.
   f. die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
   g. die Kosten für das private Arbeitszimmer: Steuerpflichtige, die einen wesentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsorts erledigen müssen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausgeschiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, können die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins / Anzahl Zimmer + 1
   h. Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind.
   i. die für die Umschulung auf einen anderen Beruf notwendigen Kosten: Der Abzug von Umschulungskosten setzt grundsätzlich entweder eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (Lehrabschluss, abgeschlossenes Studium) oder eine Anlehre und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich bei Umschulungskosten auf eine andere berufliche Tätigkeit, die der Steuerpflichtige zufolge wirtschaftlich bedingter Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung auf sich nehmen muss. Zu den abziehbaren Umschulungskosten gehören nur Kosten, die im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden. Umschulungskosten können abgezogen werden, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind.
   k. Auslagen für Behelfsmittel zur Behebung körperlicher Schäden, wie Prothesen, Hörapparate und dergleichen, mit Ausnahme der Brillen, soweit sie für die Berufsausübung erforderlich sind.
   l. die vom Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge.
2. Die in Abs. 1 erwähnten Abzüge sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber übernommen hat.
3. Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 pro Jahr gewährt. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 pro Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, so können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug für einen Nebenerwerb gilt auch nicht für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Auslagen in der Regel gesondert vergütet werden.
4. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig, so kann er den Betrag von CHF 500 (Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen) nur abziehen, sofern der unselbständige Erwerb höher ist als der selbständige.

### **Art. 4** Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen und Betriebs-umstrukturierungen (§§ 31<sup>bis</sup> und 55 StG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--4}

1. Selbständigerwerbende sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für die mutmasslichen Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.
2. Die Bildung von steuerfreien Rücklagen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung voraus. Die Rücklagen für Forschung und die Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen sind in der Bilanz offen und gesondert unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuerlich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.
3. Rücklagen für Forschung sind zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung und angewandte Forschung) betrieben werden. Im einzelnen Geschäftsjahr können Forschungsrücklagen bis höchstens 20 % des steuerbaren Geschäftseinkommens bzw. Reingewinns (ohne Bildung von Rücklagen und Verluste aus den Vorjahren) gebildet werden. Die Forschungsrücklagen dürfen insgesamt 1/3 des Forschungsaufwands der letzten 5 Jahre nicht übersteigen.
4. Die Höhe der steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen richtet sich nach den vorgesehenen notwendigen Massnahmen sowie nach der Ertragslage. Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen während höchstens 5 Jahren gebildet werden.
5. Die steuerfrei gebildeten Rücklagen für Forschung sind aufzulösen und zu versteuern, wenn sie nicht mehr begründet sind, diejenigen für Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierung, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 7 Jahren nicht durchgeführt werden. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus irgendeinem anderen Grunde aufgelöst werden oder wenn die Unternehmung liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.
6. In begründeten Fällen können höhere oder zeitlich länger dauernde als die in den Abs. 3, 4 und 5 begrenzten Rücklagen gewährt werden.

### **Art. 5** Privilegierte Besteuerung des Liquidations- bzw. Grundstückgewinnes (§§ 36<sup>bis</sup> und 80<sup>bis</sup> StG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--5}

1. Für die privilegierte Besteuerung des Liquidations- resp. Grundstückgewinns gemäss den §§ 36bis und 80bis des Steuergesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung.

### **Art. 6** Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung (§ 43 StG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--6}

1. Ein erheblicher Teil des Einkommens aus Landwirtschaft im Sinne von § 10 Abs. 2 des Dekrets ist in der Regel dort anzunehmen, wo der Steuerpflichtige mindestens 1/3 seines Erwerbseinkommens aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung erzielt.

### **Art. 7** Ertragswert von Grund und Boden, Bemessungsperiode (§ 43 StG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--7}

1. Als längere Wirtschaftsperiode im Sinne von § 11 Abs. 2 des Dekrets gelten die ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Katasterneuschätzung.

### **Art. 8** Ertragswert von Gebäuden, Kapitalisierungssätze (§ 43 StG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--8}

1. Der Ertragswert von Gebäuden, die weder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, ist nach folgenden Kapitalisierungssätzen zu bestimmen:
   | sehr gut | 6% | 6,5% | 7% |
   | mittelmässig | 6,5% | 7% | 7,5% |
   | schlecht | 7% | 7,5% | 8% |

### **Art. 9** Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude (§ 43 StG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--9}

1. Die Ertragswertlimiten der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebäude mit Einschluss der Ökonomiegebäude werden in Prozenten des Brandlagers (100 %) wie folgt festgesetzt:
   a. Altersgruppe 1 (bis 40 Jahre)
   b. Altersgruppe 2 (40–80 Jahre)
   c. Altersgruppe 3 (über 80 Jahre)
2. Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

### **Art. 9a** Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 77 Abs. 3 StG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--9a}

1. In Fällen, in denen der Notar bzw. die Notarin als Zahl- und Treuhandstelle zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer eingesetzt wird, können basellandschaftliche Notare und Notarinnen den Verkehrswert von Liegenschaften vor 20 Jahren von der kantonalen Steuerverwaltung berechnen lassen.

### **Art. 10** Zusätzliche Beilagen zur Steuererklärung (§ 103 Abs. 2 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--10}

1. Der Steuererklärung haben ferner beizufügen und wahrheitsgetreu zu beantworten:
   a. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Grundstücke besitzen oder Inhaber bzw. Teilhaber auswärtiger Geschäftsbetriebe (Einzelunternehmungen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) sind, das amtliche Ausscheidungsformular oder eine vergleichbare Aufstellung;
   b. Steuerpflichtige, die an einer Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von § 7 des Steuergesetzes beteiligt sind, das amtliche Formular oder eine vergleichbare Aufstellung;
   c. Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15);
   d. Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15a);
   e. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den amtlichen Fragebogen (Formular 10) mit Einlageblatt;
   f. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die notwendigen Einlageblätter, insbesondere das Einlageblatt 1004 bezüglich Angaben über Leistungen an beteiligte Personen sowie das Einlageblatt 1005 bezüglich Details der transitorischen Passiven und der verbuchten Steuern sowie der Buchgewinne aus Grundstückverkauf, ferner die Aktiengesellschaften bezüglich Forderungen und Schulden gegenüber den Aktionären;
   g. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Bescheinigungen über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung (Formular 12 und 12a);
   h. Immobiliengesellschaften und -genossenschaften das Einlageblatt 1010 betreffend verdecktes Eigenkapital;
   i. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die notwendigen Einlageblätter;
   k. Landwirte den amtlichen Fragebogen (Formular 18 K 1) betreffend Angaben über den Landwirtschaftsbetrieb, Einschätzung der Viehhabe und Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft.
2. Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften, die den Abzug der effektiven Kosten im Sinne von § 29 Abs. 2 des Steuergesetzes geltend machen, haben der Steuererklärung eine detaillierte Zusammenstellung über die Unterhaltskosten von Gebäuden beizulegen.

### **Art. 11** Gebühren (§§ 102 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 139a Abs. 1 StG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--11}

1. Für jede Fristverlängerung, die dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin für die Einreichung der Steuerklärung gewährt wird, wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Die selbstveranlagenden Gemeinden werden an den Gebühren angemessen beteiligt. Das Nähere regelt die Finanz- und Kirchendirektion.
2. Für jede Mahnung, die dem Steuerpflichtigen wegen Überschreitung der Einreichungs- oder Zahlungsfrist zugestellt werden muss, wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.
3. Für jede Erstreckung der Zahlungsfrist oder Bewilligung einer Ratenzahlung wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben.

### **Art. 12** Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung (§ 107 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--12}

1. Die Veranlagung der unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Abs. 3 des Steuergesetzes umfasst die in § 23 des Dekrets aufgeführten Aufgaben.
2. Von der kantonalen Steuerverwaltung werden unselbständig erwerbende oder nicht erwerbstätige Steuerpflichtige veranlagt:
   a. die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung besitzen oder deren Vermögenswerte in anderen neuartigen Finanzierungsinstrumenten verbrieft sind;
   b. deren Veranlagung regelmässig der kantonalen Taxationskommission zu unterbreiten ist;
   c. deren Veranlagung wegen besonderer Fragen auf Gesuch des Steuerpflichtigen regelmässig von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet wird (gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung);
   d. die als Haupt- oder Mehrheitsaktionäre von Aktiengesellschaften bzw. Haupt- oder Mehrheitsbeteiligte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten;
   e. die aufgrund eines begründeten Gesuches einer selbstveranlagenden Gemeinde der kantonalen Steuerverwaltung zugewiesen werden;
   f. die mit den Steuerveranlagungsarbeiten beauftragt sind oder dem Gemeinderat angehören;
   g. die über erhebliches Einkommen oder Vermögen verfügen (gemäss Weisung der Steuerverwaltung).
3. Die Nichterwerbstätigen sind als Unselbständigerwerbende und die Unselbständigerwerbenden mit einem selbständigen Nebenerwerb von CHF 5'000 und mehr als Selbständigerwerbende einzuschätzen.
4. Die gesamthaft zu besteuernden Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit sind gemäss § 7 Abs. 3 des Steuergesetzes von der kantonalen Steuerverwaltung zu veranlagen.
5. Das Personal der Schiffahrt, welches gemäss Doppelbesteuerungsabkommen im Kanton der Steuerpflicht unterliegt, ist im Zusammenhang mit der Schiffahrtsunternehmung durch die kantonale Steuerverwaltung zu veranlagen. Die Veranlagung von Mitgliedern des diplomatischen Corps sowie von im Ausland wohnhaften Personen, die im Dienste eines Bundesbetriebes sind, erfolgt in Verbindung mit den eidgenössischen Instanzen durch die kantonale Steuerverwaltung.
6. Gesuche um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sind von derjenigen Behörde zu bearbeiten, welche die Veranlagung vornimmt. Fristerstreckungen über den 31. Dezember hinaus sollen nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen triftiger Gründe gewährt werden.
7. Gemeinden, die die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden vornehmen bzw. der kantonalen Steuerverwaltung wieder überlassen wollen, haben dies 6 Monate vor Beginn der Veranlagungsperiode der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.
8. Die Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse werden dort archiviert, wo die Veranlagung vorgenommen wird.

### **Art. 13** Selbstveranlagende Gemeinden (§ 107 Abs. 3 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--13}

1. Für Gemeinden, die die Unselbständigerwerbenden selbst einschätzen, gelten zusätzlich folgende Regelungen:
   a. Strittige interkantonale und internationale Doppelbesteuerungsfälle sind von der Steuerverwaltung zu behandeln.
   b. Bei Härtefällen im Sinne von § 183 des Steuergesetzes sind die Steuererklärungen mit den Vorakten und einer kurzen Stellungnahme der kantonalen Taxationskommission zum Entscheid zu übergeben.
   c. Schenkungen, die den Gemeinden mit der Steuererklärung oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, sind der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
2. Für die selbstveranlagenden Gemeinden nimmt die kantonale Steuerverwaltung folgende Aufgaben wahr:
   a. Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis.
   b. Überwachung der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Zielvorgaben.
   c. Aus- und Weiterbildung des Veranlagungspersonals.
   d. Bearbeitung von Einsprachen unter Anhörung des Veranlagungspersonals.

### **Art. 14** Vergütung für Veranlagung (§ 107a StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--14}

1. Die Vergütung gemäss § 107a des Steuergesetzes für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt CHF 35.– pro veranlagte steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode und gilt für die Bearbeitung der Steuererklärungen in den Kalenderjahren 2026 und 2027.
2. …

### **Art. 15** Katasterschätzung, Zonenkategorien, Ertragswertlimiten (§ 121 Abs. 4 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--15}

1. Die aufgrund des statistischen Zahlenmaterials der Jahre 1946–1965 ermittelten Ertragswertlimiten für landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden werden in folgende Zonenkategorien eingeteilt:
   a. Zone 1 (Markzone); umfassend die Gemeinden Allschwil, Aesch, Arisdorf, Arlesheim, Augst, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Böckten, Bottmingen, Ettingen, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Itingen, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Schönenbuch, Sissach und Therwil;
   b. Zone 2 (Übergangszone); umfassend die Gemeinden Bubendorf, Buckten, Buus, Diegten, Diepflingen, Giebenach, Hersberg, Hölstein, Läufelfingen, Maisprach, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Ormalingen, Rickenbach, Rümlingen, Seltisberg, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Waldenburg, Wintersingen, Ziefen und Zunzgen;
   c. Zone 3 (Landzone); umfassend die Gemeinden Anwil, Arboldswil, Bennwil, Bretzwil, Eptingen, Häfelfingen, Hemmiken, Känerkinden, Kilchberg, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Lupsingen, Oltingen, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rothenfluh, Rünenberg, Titterten, Wenslingen, Wittinsburg und Zeglingen.
2. In den genannten Zonen gelten folgende Ertragswertlimiten:
   | 1 | 60–75 Rp. | 40–50 Rp. | 45–55 Rp. | – |
   | 2 | 55 Rp. | 30–40 Rp. | 40 Rp. | 10–15 Rp. |
   | 3 | 50 Rp. | 20–25 Rp. | 30–35 Rp. | 5–10 Rp. |

### **Art. 16** Katasterschätzung, Wertschriften (§ 121 Abs. 4 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--16}

1. Verkehrswert und Ertragswert von Grund und Boden sind wie folgt zu gewichten:
   a. 6/7 Verkehrswert und 1/7 Ertragswert: Sehr gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an bevorzugter Lage, sehr hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
   b. 5/7 Verkehrswert und 2/7 Ertragswert: Gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an guter Lage, hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
   c. 4/7 Verkehrswert und 3/7 Ertragswert: Teilweise erschlossenes Land an guter Lage, durchschnittliche Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
   d. 3/7 Verkehrswert und 4/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land im Baugebiet, schlechte Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten (Fabrikation sperriger Güter, grosse Deponieflächen und dergleichen).
   e. 2/7 Verkehrswert und 5/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des engeren Baugebietes, aber innerhalb des generellen Kanalisationsprojektes, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienendes Land mit sehr schlechter Ertragsintensität wie z. B. Reserveland.
   f. 1/7 Verkehrswert und 6/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes, mit Bauverbot belegtes Land, Sonderfälle gewerblich oder industriell genutzten Landes mit extrem niedriger Ertragsintensität.

### **Art. 17** Katasterschätzung; Limiten der gewerblich oder industriell genutzten Gebäude (§ 121 Abs. 4 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--17}

1. Bei der Festsetzung des Mittelwertes der gewerblich oder industriell genutzten Gebäude ist von einem Grundansatz von 225 % des Brandlagers auszugehen. Sodann ist folgenden Faktoren, soweit sie für den Betrieb, welchem das Schätzungsobjekt dient, von Bedeutung sind, durch entsprechende Zuschläge oder Abzüge von höchstens je 15 % Rechnung zu tragen:
   a. Bauzustand;
   b. betriebsbedingter Abnützungsgrad;
   c. Verwertungsmöglichkeit;
   d. Lage;
   e. Nutzungsintensität des Schätzungsobjekts.
2. Dies ergibt eine Spanne von 150–300 % des Brandlagers.
3. Bei gewerblichen und industriellen Bauten mit Wohnungen ist ein diesen Umstand in angemessener Weise berücksichtigender Zuschlag zum ordentlichen Mittelwert hinzuzurechnen.

### **Art. 18** Mittelwert nichtgewerblicher oder nichtindustrieller Gebäude (§ 121 Abs. 4 StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--18}

1. Für die Berechnung des Mittelwertes der nichtgewerblich oder nichtindustriell genutzten Gebäude gelten folgende Limiten in Prozenten des Brandlagers (100 %):
   | a. | Weekendhäuser, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser bis 5 Wohnungen, freistehende Privatgaragen, Eigentumswohnungen | 270–345 % | 225–300 % | 180–255 % |
   | b. | Wohnblöcke mit mindestens 6 Wohnungen | 315–450 % | 270–405 % | – |
   | c. | Hochhäuser | 375–450 % | 360–420 % | 330–375 % |
   | d. | Bankgebäude | 285–345 % | 240–300 % | 225–285 % |
   | e. | Wirtschaften | 240–300 % | 195–270 % | 150–225 % |
   | f. | Nebengebäude | 240–300 % | 195–270 % | 150–225 % |
   | g. | Transformatorenhäuschen und Kraftstationen, öffentlichen Zwecken dienende Gebäude | 225 % | 225 % | 225 % |
2. Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

### **Art. 19** Vergütungs- und Verzugszins (§§ 135a und 135b StG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--19}

1. Der Vergütungszins beträgt:
   a. für das Kalenderjahr 2021
   b. für das Kalenderjahr 2022
   c. für das Kalenderjahr 2023
   d. für das Kalenderjahr 2024
   e. für das Kalenderjahr 2025
   f. für das Kalenderjahr 2026
2. Der Verzugszins beträgt:
   a. für das Kalenderjahr 2021
   b. für das Kalenderjahr 2022
   c. für das Kalenderjahr 2023
   d. für das Kalenderjahr 2024
   e. für das Kalenderjahr 2025
   f. für das Kalenderjahr 2026
3. Die Berechnung der Zinsen gemäss den Abs. 1 und 2 wird auf der Basis eines Kalenderjahres mit 365 bzw. 366 Tagen vorgenommen.

### **Art. 20** Aufteilung von Steuerzahlungen bei Trennung, Scheidung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 137 und 141 Abs. 4 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--20}

1. Bei einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner oder jede eingetragene Partnerin verlangen, dass Teilzahlungen, die für das Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsjahr oder für noch nicht vollständig beglichene Steuerforderungen vergangener, gemeinsam veranlagter Steuerjahre geleistet wurden, auf die Ehegatten bzw. auf die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen nicht über eine Aufteilung einigen, so wird die Aufteilung von Amtes wegen je zur Hälfte vorgenommen.

### **Art. 21** Vergütung für Bezug (§ 138 Abs. 2 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--21}

1. Die Vergütung gemäss § 138 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung beträgt CHF 20.– pro veranlagtem Steuerpflichtigen und Steuerjahr.

### **Art. 22** Weisungen (§ 197 StG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--22}

1. Die Finanzdirektion bzw. mit deren Einverständnis die kantonale Steuerverwaltung erlässt die näheren mit dem Vollzug und der Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen materiellen und organisatorischen Weisungen.

### **Art. 23** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--23}

1. Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz wird aufgehoben.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.11--24}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.