331.15
# Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung
Vom 28.11.1967 (Stand 01.01.2005)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.15--1}

1. Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung.

### **Art. 2** Anrechnung und Rückerstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.15--2}

1. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.

### **Art. 3** Belastung von Kanton und Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.15--3}

1. Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
2. Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen.

### **Art. 4** Organisation und Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.15--4}

1. Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--331.15--5}

1. Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.