334.11
# Verordnung zum Gesetz über die Erb­schafts- und die Schenkungs­steuer
Vom 16.06.1981 (Stand 01.05.2014)

## 1 Überbaute Grundstücke

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--1}

1. Als Verkehrswert eines überbauten Grundstückes gilt die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert.

### **Art. 2** Zustandswert {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--2}

1. Der Zustandswert des Gebäudes wird mit dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes 1939 berechnet.
2. Entspricht die Versicherungssumme dem Neuwert des Gebäudes, so ist das Alter des Gebäudes gemäss § 5 als wertvermindernd zu berücksichtigen. Ist die Versicherungssumme mit dem Zeitwert identisch, so gilt dieser als Zustandswert.

### **Art. 3** Baunebenkosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--3}

1. Die Nebenkosten sind als wertvermehrend zu berücksichtigen.
2. Die Nebenkosten umfassen die Aufwendungen für die Umgebungsarbeiten inkl. Einfriedigungen und Zufahrten, für Werkleitungen und Kanalisationen sowie für Bauzinsen und Gebühren. Sie betragen je nach Ausstattung und Lage des Grundstückes zwischen 10 und 15% des Zustandswertes des Gebäudes.
3. Schwimmbäder sowie gedeckte, nicht mit dem Gebäude verbundene Sitzplätze und ähnliche bauliche Objekte sind nicht in die Nebenkosten einzubeziehen, sondern ihr Zustandswert ist separat zu bewerten. Fehlt für diese Bauten eine Versicherungssumme, ist der Zustandswert zu schätzen.

### **Art. 4** Landwert {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--4}

1. Als Landwert eines überbauten Grundstückes gilt der nach § 6 ermittelte und um 30% reduzierte Verkehrswert.
2. Lässt sich vom Umschwung weiteres überbaubares Areal abtrennen, ist dieses zum vollen Verkehrswert zu bewerten.

### **Art. 5** Altersentwertung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--5}

1. Die Altersentwertung wird je nach Alter des Gebäudes in Prozenten des Neuwertes errechnet und richtet sich nach der als Anhang aufgeführten Tabelle.
2. Bei schlecht oder besonders gut unterhaltenen Gebäuden können die Prozentsätze unter- oder überschritten werden. Die Abweichung ist zu begründen.
3. Für Gebäude, die durchgreifend erneuert und den modernen Erfordernissen angepasst worden sind, gilt nicht das Erstellungsjahr, sondern das mittlere Alter des Gebäudes als Basis für die Berechnung der Altersentwertung.

## 2 Unüberbaute Grundstücke

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--6}

1. Der Verkehrswert von Grund und Boden richtet sich nach den durchschnittlichen Preisen, die in der betreffenden Gegend und in gleichartigen Zonen in den dem Bemessungszeitpunkt vorangegangenen 2 Jahren bezahlt worden sind.

## 3 Besondere Fälle

### **Art. 7** Handänderung von Grundstücken {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--7}

1. Ist ein Grundstück (Grund und Boden und Gebäude oder Grund und Boden allein) innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt entgeltlich erworben worden, gilt der Kaufpreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Verkehrswert.
2. Dasselbe gilt für nach dem Erbfall oder der Schenkung, aber vor Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer veräusserte Grundstücke.
3. Ausgenommen sind Verkäufe von Grundstücken, bei denen der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht. Für sie gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze der §§ 1–6.

### **Art. 8** Neu erstellte Gebäude {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--8}

1. Ist ein Gebäude innert 2 Jahren vor dem Bewertungszeitpunkt erstellt worden, gilt anstelle der Bewertung gemäss § 2 der Erstellungspreis zuzüglich seither getätigter wertvermehrender Investitionen als Zustandswert des Gebäudes.

### **Art. 9** Vermietete Mehrfamilien- und Geschäftshäuser {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--9}

1. Als Verkehrswert für Grundstücke mit vermieteten Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gilt das Mittel aus dem dreifachen kapitalisierten Bruttomietertrag und dem nach § 1 berechneten Verkehrswert.
2. Der Kapitalisierungssatz liegt je nach Alter und Zustand
   a. bei Mehrfamilienhäusern zwischen 1½ und 2½%
   b. bei Geschäftshäusern zwischen 2 und 3½%

### **Art. 10** Landwirtschaftliche Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--10}

1. Der Ertragswert für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäss § 16 Absatz 1 ESchStG wird nach dem Eidgenössischen Schätzungsreglement ermittelt.

### **Art. 11** Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--11}

1. Der Wald wird nach den Richtlinien gemäss § 10 zum Ertragswert bewertet.

### **Art. 12** Ausserkantonale Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--12}

1. Für ausserhalb des Kantons gelegene Grundstücke sind die Verkehrs- und Ertragswerte bei den zuständigen Stellen des betreffenden Kantons oder bei den Erben zu erheben.

## 4 Abzüge

### **Art. 13** Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--13}

1. Der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG beträgt bei unüberbauten Grundstücken bis 9% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5% der gemäss den §§ 1–12 ermittelten Werte.
2. Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Absatz 2 sind die effektiv geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen.

## 5 Bezug&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13bis** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--13bis}

1. Der Bezug der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung.

## E. Schlussbestimmung

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--334.11--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.