350.113
# Reglement über die freiwilligen Zusatzversicherungen
(Zusatzversicherungsreglement, ZVR)
Vom 21.09.2022 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Regelungsbereich (§§ 10 und 11 Abs. 2 GVG BL) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--350.113--1}

1. Dieses Reglement regelt die freiwilligen Zusatzversicherungen für:
   a. die Gebäude gegen Wasserschäden;
   b. die weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden;
   c. die weiteren baulichen Objekte gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Die weiteren Aspekte der freiwilligen Zusatzversicherungen regelt der Verwaltungsrat der BGV separat in allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt § 5.

### **Art. 2** Police (§ 3 GVV BL) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--350.113--2}

1. Die BGV stellt über eine freiwillige Zusatzversicherung eine Police aus.

### **Art. 3** Weitere bauliche Objekte (§ 10 Abs. 2 GVG BL) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--350.113--3}

1. Als weitere bauliche Objekte gelten:
   a. selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Brücken im Privateigentum, Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Landungsstege, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen;
   b. Bauwerke, deren Wert kleiner als CHF 10‘000.– ist;
   c. Leitungstunnels und -brücken;
   d. Gartenzäune und Einfriedungen aller Art.
2. Die weiteren baulichen Objekte müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
3. Sie werden gesondert geschätzt und sind in der Regel zum Neuwert versichert. Sie können im gegenseitigen Einverständnis zu einem bestimmten Versicherungswert unter dem Neuwert versichert werden.

### **Art. 4** Wasserschadenversicherungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--350.113--4}

1. Für die freiwillige Zusatzversicherung der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte gegen Wasserschäden bestehen die Versicherungsprodukte «Wasser Basis» und «Wasser Plus».
2. Weitere bauliche Objekte werden nur dann in eine der Wasserschadensversicherungen aufgenommen, wenn das zugehörende Gebäude in derselben Wasserschadensversicherung versichert ist.

### **Art. 5** Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--350.113--5}

1. Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement die Sätze der Versicherungsprämien fest.