362.14
# Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen
Vom 22.02.2011 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--1}

### **Art. 1bis** Erhöhter Pflegebedarf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--1bis}

1. Der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Alters- und Pflegeheims, welcher 240 Minuten pro Tag übersteigt, wird mit dem Stundenansatz abgegolten, den die Versorgungsregion für das Alters- und Pflegeheim verfügt hat.
2. Der Kanton trägt die dadurch entstehenden Kosten, abzüglich des Beitrags des Krankenversicherers und der versicherten Person.
3. Der Pflegebedarf ist vorgängig durch das Amt für Gesundheit überprüfen zu lassen.
4. …

### **Art. 1ter** Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--1ter}

1. Für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Alters- und Pflegeheimen sind die Instrumente BESA Leistungskatalog 2020 und interRAI LTCF zugelassen.
2. Ohne zugelassenes Bedarfsermittlungsinstrument besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 1a** Anrechenbare Normkosten für ambulante Pflegeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--1a}

1. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambulante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen in der 1. Stunde:
   a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination
   b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
   c. für Massnahmen der Grundpflege
2. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen für ambulante Pflegeleistungen durch Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen ab der 2. Stunde:
   a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination
   b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
   c. für Massnahmen der Grundpflege

### **Art. 1b** Anrechenbare Normkosten für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--1b}

1. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, erbracht werden, in der 1. Stunde:
   a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination
   b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
   c. für Massnahmen der Grundpflege
2. Die anrechenbaren Normkosten gemäss § 15c EG KVG betragen abweichend von § 1a für ambulante Pflegeleistungen, die durch Organisationen gemäss Abs. 1 erbracht werden, ab der 2. Stunde:
   a. für Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination
   b. für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
   c. für Massnahmen der Grundpflege
3. Die Normkosten gemäss Abs. 1 und 2 können von Organisationen abgerechnet werden, die einen Qualitätsnachweis gemäss § 6a der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung erbracht haben. Der Nachweis ist spätestens 4 Wochen vor der Rechnungsstellung an die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzureichen.
4. Ohne Qualitätsnachweis gemäss Abs. 3 besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Gemeinde oder den Kanton. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der versicherten Person in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 2** Kostenanteil der versicherten Person {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--2}

1. Der Kostenanteil der versicherten Person bei ambulanten Pflegeleistungen beträgt pro Tag:
   a. bis 15 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen
   b. bis 30 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen
   c. bis 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen
   d. über 45 Minuten anrechenbare Pflegeleistungen

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362.14--3}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.