362
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(EG KVG)
Vom 25.03.1996 (Stand 01.04.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und der sich darauf stützenden Bundeserlasse.
2. ...

### **Art. 2** Vollzug durch Dritte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--2}

1. Der Regierungsrat kann Dritte, zum Beispiel die Versicherer und/oder die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, mit dem Vollzug von Abschnitt 4 dieses Gesetzes betrauen.
2. Die Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bedarf der Genehmigung des Bundesamts für Sozialversicherung.

## 2 Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung

### **Art. 3** Kontrolle der Versicherungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--3}

1. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer anmeldepflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen.
2. Für diese Kontrolle haben die Versicherten auf Verlangen eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen.

### **Art. 4** Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--4}

1. Personen, die ihrer Versicherungspflicht auf Hinweis der Gemeinde nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--5}

## 2bis Zahlungsverzug der Versicherten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Zahlungsverzug der Versicherten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--6}

1. Die Krankenversicherer melden der zuständigen Behörde unverzüglich und unaufgefordert diejenigen Versicherten, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden. Die Meldung umfasst die im Bundesrecht vorgesehenen Daten.
2. Die Behörde informiert das kantonale Sozialamt über den Eingang der Meldung nach Abs. 1. Sie kann diesem die gemeldeten Daten weitergeben. Das kantonale Sozialamt informiert die kommunale Sozialhilfebehörde.
3. Die Sozialhilfebehörde berät die ihr gemeldeten Versicherten und unterstützt sie bei Bedürftigkeit gemäss der Sozialhilfegesetzgebung.

### **Art. 6a** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--6a}

### **Art. 6b** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--6b}

### **Art. 6c** Zuständige kantonale Behörde und Revisionsstelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--6c}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde für die Übernahme von Forderungen aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die entsprechende Revisionsstelle.
2. Er kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

### **Art. 6d** Verlustscheine {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--6d}

1. Der Kanton kann sich von den Krankenversicherern gegen Entschädigung Verlustscheine abtreten lassen. Die zuständige Behörde gemäss § 6c kann mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abschliessen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 3 Gesundheitsförderung

### **Art. 7** Kantonsbeiträge Gesundheitsförderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--7}

1. Der Kanton beteiligt sich mit den Versicherern und den anderen Kantonen an der Institution zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten gemäss Art. 19 KVG.
2. Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution abschliessend fest.

## 4 Prämienverbilligung

### **Art. 8** Anspruch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--8}

1. Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen haben Anspruch auf Prämienverbilligung.
1bis Junge Erwachsene bis 25 Jahre haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen.
2. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.
2bis Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie nicht übersteigen.
3. Für anspruchsberechtigte Kinder werden mindestens 80 % und für anspruchsberechtigte junge Erwachsene bis 25 Jahre mindestens 50 % der entsprechenden kantonalen Jahresrichtprämie ausgerichtet.

### **Art. 8a** Einkommensobergrenzen, Prozentanteil, Jahresrichtprämie und günstige wirtschaftliche Verhältnisse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--8a}

1. Der Landrat legt fest:
   a. für verschiedene Berechnungseinheiten die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens,
   b. den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.
2. Der Regierungsrat legt fest:
   a. die Jahresrichtprämien für jede bundesrechtliche Prämienkategorie, wobei diejenige für Erwachsene mindestens 20 % unter dem kantonalen Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung liegt;
   b. die Untergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens für günstige, wirtschaftliche Verhältnisse von Eltern junger Erwachsener, wobei diese mindestens um den Faktor 2,75 grösser sind als die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheiten.

### **Art. 9** Massgebendes Jahreseinkommen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--9}

1. Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften) vermehrt um:
   a. das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften;
   b. 20 % des steuerbaren Vermögens, sowie vermindert um
   c. geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatsteuer ein Abzug gewährt wird;
   d. CHF 5'000 für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird.
2. Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Abs. 1 Bst. a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.
3. Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr.
4. Die Personen, die durch die Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 als Steuersubjekte erfasst sind, werden zur Berechnung der Prämienverbilligung zusammengefasst (Berechnungseinheit).
5. Für Personen, die keine Steuerveranlagung gemäss Abs. 3 haben:
   a. und die die Volljährigkeit erreichen, richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres;
   b. bestimmt in den übrigen Fällen der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit.

### **Art. 9a** Veränderte Verhältnisse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--9a}

1. Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Abs. 3 das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
2. Wirkt sich das Gesuch auf die Prämienverbilligung einer anderen Person aus, ist deren Prämienverbilligung von Amts wegen und unter Wahrung deren Verfahrensrechte anzupassen.

### **Art. 9b** Beginn und Ende des Anspruchs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--9b}

1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
2. Er endet während des Kalenderjahres:
   a. bei Wegzug ins Ausland;
   b. bei Tod einer Person, die eine Berechnungseinheit gebildet hat.

### **Art. 9c** Verwirkung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--9c}

1. Gesuche um Prämienverbilligung sind bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.
2. Antragsformulare für Prämienverbilligung, die von Amts wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, sind innerhalb 1 Jahres seit Zustellung einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--10}

### **Art. 11** Ausrichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--11}

1. Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern ausgerichtet.
2. Bei verspäteter Ausrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.
3. Kleinbeträge werden nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.

### **Art. 11a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--11a}

### **Art. 11b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--11b}

### **Art. 12** Mitwirkung der Betroffenen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--12}

1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben den Vollzugsbehörden alle zur Abklärung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu vermitteln. Dies gilt auch für Angaben zur Vermeidung von Mehrfachsubventionen.
2. Bei der Bearbeitung von Gesuchen von jungen Erwachsenen können zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern deren Steuerdaten beigezogen werden, wenn diese im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz haben.

### **Art. 12a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--12a}

### **Art. 12b** Mitwirkung der Krankenversicherer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--12b}

1. Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer erteilen der Ausgleichskasse auf Anfrage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG einer Person mit Anspruch auf Prämienverbilligung.
2. Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer melden der Ausgleichskasse auf Anfrage den gesamten Versichertenbestand nach KVG für den Abgleich der Datenbestände gemäss Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung.
3. Die Ausgleichskasse meldet einem im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände.

### **Art. 12c** Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--12c}

1. Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Ausgleichskasse kostenlos die für die Durchführung der Prämienverbilligung und für das Erstellen von Prognosen über deren Entwicklung notwendigen Daten zur Verfügung. Die Daten werden der Ausgleichskasse elektronisch übermittelt oder von dieser bei der kantonalen Steuerverwaltung abgerufen.
2. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen dem Amtsgeheimnis.

### **Art. 13** Rückerstattungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--13}

1. Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000.
2. Kleinbeträge werden nicht zurückerstattet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.

### **Art. 13a** Verrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--13a}

1. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss § 13 können mit fälligen Prämienverbilligungen verrechnet werden.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--14}

### **Art. 15** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15}

1. Der Regierungsrat hat ein Einspracheverfahren für die Prämienverbilligung vorzusehen.
2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Sozialversicherungsrecht) erhoben werden.
3. Die Fristen für Einsprache und Beschwerde betragen 30 Tage.

## 5 Finanzierung von Pflegeleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15a** Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15a}

1. Bei Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, ausgenommen bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege, übernimmt die Gemeinde die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen und dem Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich des Anteils der versicherten Person.
1bis Zuständig ist unter Vorbehalt von § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes:
   a. bei ambulanten Pflegeleistungen die Gemeinde, in welcher die versicherte Person ihren Wohnsitz hat;
   b. bei stationären Pflegeleistungen die Gemeinde, in welcher die versicherte Person vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz hatte.
2. Die Beiträge der Gemeinde werden an den Leistungserbringer ausgerichtet und können pauschaliert werden.

### **Art. 15b** Finanzierung von Pflegeleistungen durch den Kanton&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15b}

1. …
2. …
3. Bei Personen, die in Heimen leben, welche über eine Anerkennung nach dem Behindertenhilfegesetz verfügen, werden die Beiträge nach § 15a durch den Kanton übernommen.

### **Art. 15bbis** Pflegerischer Mehrbedarf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15bbis}

1. Übersteigt der Pflegebedarf einer Bewohnerin oder eines Bewohners eines Pflegeheims in medizinisch begründeten Einzelfällen denjenigen der höchsten Pflegestufe, wird der Mehrbedarf durch den Kanton abgegolten.
2. Der Pflegebedarf ist vorgängig durch die zuständige Direktion überprüfen zu lassen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 15c** Anrechenbare Kosten von ambulanten Pflegeleistungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15c}

1. Der Regierungsrat legt periodisch, mindestens alle 4 Jahre, nach Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer die anrechenbaren Kosten für ambulante Pflegeleistungen pro Leistungskategorie kantonsweit einheitlich fest (Normkosten).
2. Die Normkosten decken die Kosten der ambulanten Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
3. Die zuständige Direktion kann zum Zweck der Ermittlung der Normkosten bei den Leistungserbringern Daten erheben und Betriebsvergleiche durchführen.

### **Art. 15cbis** Anrechenbare Kosten von stationären Pflegeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15cbis}

1. Die Versorgungsregionen gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz legen periodisch, mindestens alle 2 Jahre, nach Anhörung der Leistungserbringer die anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen für diejenigen stationären Pflegeeinrichtungen fest, mit denen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
2. Für die Festlegung der anrechenbaren Kosten von Leistungserbringern, welche mit mehreren Versorgungsregionen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, ist diejenige Versorgungsregion zuständig, in welcher der Leistungserbringer seinen Betriebsstandort hat.
3. Die anrechenbaren Kosten decken die Kosten der stationären Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
4. Zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Kosten stellt der Kanton den Versorgungsregionen jeweils die Daten zur Verfügung, die er gestützt auf §§ 13 und 14 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes erhoben hat.
5. Eine Neufestlegung der anrechenbaren Kosten erfolgt mindestens 3 Monate im Voraus auf den Beginn eines Kalenderjahres.

### **Art. 15cter** Finanzierung von Pflegeleistungen in ausserkantonalen Pflegeheimen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15cter}

1. Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Pflegeheim leistet die Gemeinde einen Beitrag gemäss § 15a nach der Regelung des Standortkantons des Pflegeheims, jedoch höchstens zu demjenigen Betrag, den sie bei einem Aufenthalt im Pflegeheim mit den höchsten anrechenbaren Kosten im Kanton übernehmen würde.
2. Sofern die Gemeinde der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts keinen Pflegeheimplatz im Kanton zur Verfügung stellen kann, leistet sie einen Beitrag gemäss § 15a nach der Regelung des Standortkantons des Pflegeheims.

### **Art. 15d** Kostenanteil der versicherten Person {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15d}

1. Der Kostenanteil der versicherten Person entspricht:
   a. bei stationären Pflegeleistungen dem höchsten Anteil nach der Bundesgesetzgebung;
   b. bei ambulanten Pflegeleistungen der Hälfte des höchsten Anteils nach der Bundesgesetzgebung.
2. Der Kostenanteil der versicherten Person darf im Einzelfall die anrechenbaren Kosten abzüglich des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
3. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird kein Kostenanteil erhoben.

### **Art. 15e** Leistungen der Akut- und Übergangspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--15e}

1. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege erfolgen im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt während längstens 2 Wochen unter folgenden Voraussetzungen:
   a. medizinische Notwendigkeit, begründet durch einen vorübergehend erhöhten Pflegebedarf;
   b. keine Notwendigkeit eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals;
   c. Überweisung durch einen Spitalarzt mit einem Zeugnis, aus dem der Pflegebedarf und die erforderlichen Pflegemassnahmen hervorgehen.
2. Der Kanton stellt das Angebot für Leistungen der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege sicher und übernimmt die daraus entstehenden Kosten anteilmässig nach der Krankenversicherungsgesetzgebung. Er kann mit entsprechenden Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--16}

1. Die Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 wird wie folgt geändert: ...
2. Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert: ...
3. Das Schulgesetz vom 26. April 1979 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--17}

1. Das Gesetz vom 18. Mai 1989 über die Krankenpflegeversicherung (GKV) wird aufgehoben.
2. Das Dekret vom 5. Juni 1989 über die Krankenpflegeversicherung (DKV) wird aufgehoben.

### **Art. 17a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--17a}

### **Art. 17b** Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--17b}

1. Für Forderungen der Versicherer, für welche gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 2010 der Leistungsaufschub bestehen bleibt, gilt § 6b während 6 Monaten ab dem Inkrafttreten weiter, sofern die sozialhilferechtliche Unterstützung im Jahr 2011 entstanden ist.

### **Art. 17c** Übergangsbestimmung betreffend Mehrkosten in der Pflege infolge der Covid-19-Epidemie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--17c}

1. Bei der erstmaligen Festlegung der anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen gemäss § 15cbis berücksichtigen die Versorgungsregionen die Mehrkosten, die den einzelnen stationären Pflegeeinrichtungen in den Jahren 2020 und 2021 infolge der Covid-19-Epidemie entstanden sind. Diese Mehrkosten werden in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags zu den anrechenbaren Kosten abgegolten.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--362--18}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es untersteht der nachträglichen Volksabstimmung innert 6 Monaten gemäss § 63 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984.