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# Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011
Vom 25.06.2015 (Stand 01.09.2015)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt die Nachzahlung von Beiträgen an Pflegeleistungen gemäss §§ 15a ff. des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung für das Jahr 2011.

### **Art. 2** Anspruchsberechtigte Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--2}

1. Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben Personen, die im Jahr 2011 Bewohnerin oder Bewohner eines Alters- und Pflegeheims waren, soweit sie während des Heimaufenthalts Wohnsitz im Kanton hatten.
2. Personen, welche zur Deckung ihrer Heimkosten Ergänzungsleistungen bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für den entsprechenden Zeitraum.

### **Art. 3** Erben von anspruchsberechtigten Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--3}

1. Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben auch die Erben von Personen, die gemäss § 2 einen Anspruch gehabt hätten, jedoch vor dem Ende der Antragsfrist verstorben sind.
2. Die Erben haben den Anspruch mit einer Erbbescheinigung zu belegen.

### **Art. 4** Höhe des Anspruchs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--4}

1. Die Höhe der Nachzahlung beträgt für jeden Pflegetag in der entsprechenden Pflegebedarfsstufe:
   a. in der Stufe 4
   b. in der Stufe 5
   c. in der Stufe 6
   d. in der Stufe 7
   e. in der Stufe 8
   f. in der Stufe 9
   g. in der Stufe 10
   h. in der Stufe 11
   i. in der Stufe 12
2. Für Pflegetage in den Pflegebedarfsstufen 0 bis 3 besteht kein Anspruch auf Nachzahlungen.

### **Art. 5** Vollzug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--5}

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht dieses Gesetz.

### **Art. 6** Personendaten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--6}

1. Die Alters- und Pflegeheime, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt stellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Daten zur Verfügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
2. Der Kanton entschädigt die Alters- und Pflegeheime für den Aufwand, der diesen bei der Bereitstellung der Daten gemäss Absatz 1 entsteht.

### **Art. 7** Antragsfrist {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--7}

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine Frist von mindestens 3 Monaten, innert welcher die anspruchsberechtigten Personen gemäss §§ 2 und 3 ihren Anspruch geltend machen können.
2. Die Frist gemäss Absatz 1 wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3. Personen, die innert der Frist gemäss Absatz 1 keinen Antrag auf eine Nachzahlung stellen, haben ihren Anspruch verwirkt.

### **Art. 8** Antrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--8}

1. Der Antrag ist schriftlich durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und von der anspruchsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person unterzeichneten Antragsformulars zu stellen.
2. Stellen die Erben einer anspruchsberechtigten Person einen Antrag, so ist dieser von allen auf der Erbbescheinigung aufgeführten Erben oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
3. Mehrere Erben haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen, an welche oder welchen der Schriftverkehr rechtsgültig zugestellt werden kann. Unterlassen sie dies, kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.

### **Art. 9** Verfügung und Rechtsmittelverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--9}

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erlässt eine Verfügung über die Höhe der Nachzahlung.
2. Gegen die Verfügung gemäss Absatz 1 kann bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Einsprache erhoben werden.

### **Art. 10** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--10}

1. Nach Rechtskraft der Verfügung gemäss § 9 Absatz 1 zahlt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Nachzahlung auf ein vom Antragsteller bezeichnetes Konto aus.
2. Sind die Erben anspruchsberechtigt, erfolgt die Auszahlung gesamtheitlich auf ein von allen Erben gemeinsam bezeichnetes Konto.
3. Die Aufteilung der Nachzahlung unter mehreren Erben wird von diesen untereinander geregelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Nachzahlung von Pflegebeiträgen.

### **Art. 11** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--363--11}

1. Die Kosten für die Nachzahlung werden zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte von den jeweiligen Wohngemeinden der anspruchsberechtigten Personen gemäss § 2 getragen.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion stellt den Gemeinden ihren Anteil in Rechnung.