365.511
# Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten
Vom 09.02.1987 (Stand 10.02.1987)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--1}

1. Die Erziehungs- und Kulturdirektion gewährt im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlages Beiträge an Lehrerfortbildungskurse, die in anderen Kantonen oder Institutionen besucht oder schulintern durchgeführt werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--2}

1. Grundsätzlich werden nur solche Kurse oder Tagungen subventioniert, für die ein schriftliches Gesuch gestellt wird. Das Gesuch ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an das Inspektorat, Ressort Lehrerfortbildung, einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Gesuche bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--3}

1. Das Inspektorat hat die Kompetenz, im Rahmen der geltenden Vorschriften über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit des Kursbesuches zu entscheiden.In der Regel entspricht der Beitrag dem Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpauschale entrichtet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--4}

1. Für Kurse, welche die Lehrerfortbildungs-Institutionen von Baselland und Basel-Stadt ausschreiben, können keine zusätzlichen Beiträge bezogen werden, da diese Kurse direkt subventioniert sind.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--5}

1. Für die Kurse des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform gilt die Anmeldung als Gesuch.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--6}

1. Wenn ein Schulhaus- oder Stufenkollegium oder eine Arbeitsgruppe die Fortbildung selbst organisiert, übernimmt die Lehrerfortbildung das Leiterhonorar, sofern ein Kurs den allgemeingültigen Bestimmungen entspricht. Ein entsprechendes Gesuch ist spätestens zwei Monate vor Kursbeginn dem Beauftragten für Lehrerfortbildung Baselland zuzustellen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--7}

1. Die Verfügung der Erziehungsdirektion betreffend Staatsbeitrag an die Lehrerweiterbildungskurse vom 9. Dezember 1965 wird aufgehoben.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--365.511--8}

1. Diese Weisung tritt am 10. Februar 1987 in Kraft.