369.11
# Verordnung über den Swisslos Sportfonds
Vom 21.01.2020 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Ziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--1}

1. Der Swisslos Sportfonds hat die Förderung sportlicher Tätigkeiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten zum Ziel.

### **Art. 2** Mittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--2}

1. Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.
2. In Abweichung zum in Abs. 1 festgelegten Prozentsatz werden dem Swisslos Sportfonds in den Jahren 2021 bis und mit 2028 30 % des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen.
3. Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

### **Art. 3** Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--3}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds.
2. Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht ausgerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.
3. Bei einem Verstoss gegen die Ethik-Charta des Schweizer Sports können zugesprochene Beiträge vom Regierungsrat gekürzt oder zurückgefordert werden.

### **Art. 4** Verwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--4}

1. Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds.
2. Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.sport-bl.ch, in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gesprochener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitragszuweisungen.

### **Art. 5** Kompetenzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--5}

1. Der Regierungsrat legt im Rahmen des Aufgaben und Finanzplans jährliche Gesamtbeiträge für die einzelnen Unterstützungsbereiche fest.
2. Das Sportamt beziehungsweise der Regierungsrat richten im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge und in Anlehnung an die Ausgabenkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz die einzelnen Beiträge aus.
3. Der Regierungsrat kann, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend die Sportkommission beiziehen. Diese unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag.

### **Art. 6** Beitragsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--6}

1. Beiträge können geleistet werden an:
   a. kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern sie der Swiss Olympic Association angeschlossen sind;
   b. regionale Sportverbände oder Sportorganisationen, sofern aus der Namensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht;
   c. Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;
   d. …
   e. Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

### **Art. 7** Beitragsleistungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--7}

1. Beiträge können geleistet werden für:
   a. Jahresbeiträge;
   b. Sportlager;
   c. Talent- und Leistungssport;
   d. vom nationalen Verband anerkannte Sporttrainingsstützpunkte der Region Nordwestschweiz;
   e. Ausbildung von Leitenden und Kader;
   f. Beschaffung von Sportmaterial;
   g. Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen oder internationalen Sportanlässen;
   h. Jubiläen von Verbänden und Vereinen;
   i. Teilnahme an internationalen Wettkämpfen;
   j. Sportanlagen.
2. Die Einzelheiten werden in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.

### **Art. 8** Ausschluss von Beiträgen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--8}

1. Keine Beiträge werden gewährt an:
   a. Landkauf;
   b. Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen;
   c. Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden;
   d. Betriebskosten einer Anlage;
   e. Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter ohne gemeinnützigen Zweck.

### **Art. 9** Gesuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--9}

1. Gesuche sind über die Online-Formulare unter sportfonds.bl.ch einzureichen.
2. Verbände und Vereine haben bei ihrer ersten Gesuchstellung Statuten, das Gründungsprotokoll sowie Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.

### **Art. 10** Promotion von Swisslos Sportfonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--10}

1. Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000.–, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

### **Art. 11** Verwendung von Logos, Inseraten und Banden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--11}

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.
2. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

### **Art. 12** Weitere Finanzierungsmöglichkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--12}

1. Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können zudem finanziert werden:
   a. die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmaterial durch das Sportamt, die den Vereinen, Gemeinden und Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden;
   b. der Baselbieter Sportpreis sowie die Anerkennungs- und Förderpreise gemäss der Sportpreisverordnung inklusive die mit der Preisverleihung entstehenden Ausgaben;
   c. spezielle Aktionen und Pilotprojekte.
2. Aus dem Swisslos Sportfonds können Beiträge geleistet werden, wenn Baselbieter Sportorganisationen aufgrund von behördlichen Massnahmen wegen Ereignissen im Bereich der höheren Gewalt Mehraufwände entstehen.

### **Art. 12a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--12a}

### **Art. 13** Mitwirkung Sportkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.11--13}

1. Vor der Änderung dieser Verordnung und ihrer Anhänge ist die Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission) anzuhören.