369.14
# Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich
Vom 21.05.2013 (Stand 01.10.2023)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--1}

1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann in Anerkennung der Freiwilligenarbeit den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit an 1 oder mehrere Preisträgerinnen und Preisträger verleihen.

### **Art. 2** Preisträgerinnen und Preisträger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--2}

1. Der Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit wird an Personen und Institutionen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft verliehen, die sich mit ehrenamtlichen Einsätzen im Sozialbereich verdient gemacht haben.

### **Art. 3** Auswahlkriterien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--3}

1. Preiswürdige ehrenamtliche Einsätze liegen vor, wenn sie:
   a. einen gemeinnützigen Charakter aufweisen;
   b. im Sozialbereich erfolgen;
   c. zugunsten der Baselbieter Bevölkerung erfolgen.
2. Ausgeschlossen sind Einsätze, die:
   a. eigene Interessen der Person bzw. Institution verfolgen;
   b.
   c. mehrheitlich durch Bund, Kantone oder Gemeinden finanziert werden.

### **Art. 4** Preis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--4}

1. Die Höhe des Preises beträgt gesamthaft maximal CHF 10'000.-. Dabei können ausbezahlt werden:
   a. max. CHF 8'000.– an nicht gewinnorientierte Organisationen;
   b. max. CHF 2'000.– an Einzelpersonen.
2. Der Preis und die mit der Verleihung verbundenen Ausgaben werden über den Swisslos-Fonds finanziert.

### **Art. 5** Fachkommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--5}

1. Der Regierungsrat wählt als Jury eine 7-köpfige Fachkommission.
2. Die Fachkommission setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen Fachpersonen des Bildungsbereichs, des Gesundheitsbereichs, des Sozialbereichs, des Umweltbereichs sowie aus 1 Fachperson der Beratung und Vermittlung von Freiwilligenarbeit.
3. Die Jury kann weitere Mitglieder beiziehen.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--6}

1. Über die Preisausschreibung wird keine Korrespondenz geführt.
2. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

### **Art. 7** Verleihung und Übergabe des Preise {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--7}

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Jury über die Preisverleihung.
2. Der Preis wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion übergeben.
3. Die Verleihung erfolgt in der Regel jährlich.
4. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist für die Organisation und die Durchführung der Preisverleihung zuständig.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--369.14--8}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.