371.11
# Verordnung zum Kantonalbankgesetz
Vom 14.12.2004 (Stand 01.12.2015)

### **Art. 1** Abgeltung der Staatsgarantie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--371.11--1}

1. Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresgewinn in ausreichendem Ausmass erzielt wird.

### **Art. 2** Bankrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--371.11--2}

1. Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen.
2. Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in folgenden Bereichen:
   a. abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jurisprudenz oder Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche Erfahrung in diesen Disziplinen, oder
   b. mehrjährige Erfahrung in Unternehmensführung (mindestens höhere Kaderstelle), oder
   c. mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.
3. Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten.
4. Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--371.11--3}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.