381.2
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizer Salinen AG über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft
(Konzessionsvertrag)
Vom 29.03.1963 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Verleihung der Konzession {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--1}

1. Der Kanton Basel-Landschaft, nachstehend «Kanton» genannt, erteilt der Schweizer Salinen AG, nachstehend «Saline» genannt, mit Sitz in Pratteln, das Recht, die Salzlager der auf beiliegendem Kartenausschnitt eingefärbten Gebiete der Gemeinden Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Liestal, Münchenstein, Muttenz und Pratteln auszubeuten.
2. Das Ausbeutungsrecht ist ein alleiniges und ausschliessliches. Es ist demnach während der ganzen Dauer dieser Konzession jedermann und auch dem Kanton untersagt, im Kanton Basel-Landschaft Steinsalzlager oder Sole (NaCl) zu erforschen oder zu erschliessen.
3. Vorbehalten bleibt das Recht des Kantons, im Konzessionsgebiet Erkundungen zu Rohstoffen und (hydro)geologische Abklärungen durchzuführen. Er spricht sich bei Bohrungen ins Salzlager mit der Saline ab.
4. Falls sich während der Dauer dieser Konzession wesentliche Rahmenbedingungen ändern, können die Vertragspartner die Konzession durch Zusatzverträge den neuen Gegebenheiten anpassen. Zusatzverträge werden befristet oder unbefristet abgeschlossen und durch das Erlöschen der vorliegenden Konzession ausser Kraft gesetzt.

### **Art. 2** Konzessionsgebiet {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--2}

1. Der beiliegende, von den Vertragspartnern unterzeichnete Kartenausschnitt vom 29. März 1962, dessen Ergänzungen sowie das Zusatzprotokoll (konsolidiert im Hinblick auf die Konzessionsverlängerung per 1. Januar 2026) werden als Bestandteile dieses Vertrages erklärt.
2. In der Ausdehnung der eingefärbten Gebiete steht der Saline das volle und unbedingte Eigentumsrecht an den Vorkommen von Steinsalz und Sole zu.
3. Ihrerseits verpflichtet sich die Saline, im Kanton Basel-Landschaft keinen Salzabbau ausserhalb dieser Gebiete vorzunehmen.

### **Art. 3** Expropriationsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--3}

1. Der Erwerb des nötigen Grundeigentums und anderer damit zusammenhängender Rechte ist Sache der Saline. Es steht ihr das Recht der Expropriation zu.

### **Art. 4** Bergregal {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--4}

1. Werden bei Bohrungen andere Rohstoffe als Steinsalz oder Sole gefunden, so behält sich der Kanton, sofern es sich um Stoffe handelt, die dem Bergregal unterstehen, die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.
2. Beabsichtigt der Kanton zu einer Ausbeutung anderer Rohstoffe oder Bodenschätze zu schreiten, so hat er sich mit der Saline über Ort und Durchführung dieser Ausbeutung zu verständigen, um die Gewinnung des Salzes nicht zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen.
3. Für den Fall, dass der Kanton diese Bodenschätze entweder selbst ausbeutet oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton der Saline einen angemessenen Teil der ihr durch die betreffende Bohrung nachweisbar entstandenen Kosten zu vergüten.
4. Der Kanton kann vertraulich Einsicht in die Bohrprofile und in geologische Erkundungsberichte nehmen und diese nach vorgängiger Information der Saline für geologische Fragestellungen und für die Erstellung von geologischen Modellen weiterverwenden.

### **Art. 4a** Verfahren und Bewilligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--4a}

1. Der Salzabbau und die Schlammverpressung durch die Saline stehen unter dem Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen sowie einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach jeweils geltendem Recht.
2. Im Rahmen dieser Bewilligungsverfahren erstellt die Saline:
   1. eine umfassende Analyse der Risiken und ermittelt die kritischen Punkte für den Betrieb und die Überwachung der Prozesse, insbesondere mittels geologischer und hydrogeologischer Abklärungen;
   2. eine Abbauplanung je Kaverne;
   3. lokationsspezifische Überwachungs- und Nachsorgemassnahmen.
2bis Die Abbauplanung je Kaverne sowie die lokationsspezifischen Überwachungs- und Nachsorgemassnahmen nach Abs. 2 unterstehen bei ihrer Einreichung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Genehmigung durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3. Die Methodik und Berechnungen, die im Rahmen der Bewilligungsverfahren gemäss Abs. 1 zur Anwendung kommen, richten sich nach dem etablierten Stand von Wissenschaft und Technik.
4. Können innerhalb des Konzessionsgebiets für den Salzabbau oder die Schlammverpressung keine Bewilligungen gemäss Abs. 1 erteilt werden, trifft den Kanton keine Entschädigungspflicht.

### **Art. 5** Haftung und Finanzierung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--5}

1. Für alle Schäden und Ansprüche, welche dem Kanton oder Dritten durch die Ausübung der Konzessionsrechte, insbesondere durch Bohrungen, Auslaugungen und Senkungen entstehen können, haftet ausschliesslich die Saline.
2. Sie lehnt jedoch grundsätzlich jede Haftung ab für Senkungsschäden, die an Bauten und Installationen aller Art entstehen könnten, welche trotz Kenntnis der Senkungsrisiken auf ihr gehörendem oder ihr enteignetem Land errichtet wurden.
3. Die Saline stellt sicher, dass der Betrieb, die Nachsorge und der Rückbau der für die konzessionierte Nutzung notwendigen Anlagen zur Förderung und zum Transport von Sole finanziert und Haftungsrisiken hinreichend abgesichert sind. Der Kanton kann entsprechende Sicherstellung verlangen.
4. Die Saline unterbreitet dem Kanton alle 5 Jahre das aktualisierte Konzept zu den finanziellen Sicherheiten.
5. Stellt der Kanton fest, dass die Saline ihren Pflichten nach den §§ 5, 7, 11 und 12b dieses Vertrags nicht in gehöriger Weise nachkommt, kann er verbindliche Weisungen erteilen, um die künftige Erfüllung der Pflichten zu gewährleisten.

### **Art. 6** Unterhaltspflichten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--6}

1. Die Saline ist verpflichtet, die für die konzessionierte Nutzung notwendigen Anlagen gemäss § 5 Abs. 3 während der ganzen Betriebsdauer in gutem betriebsfähigen Zustande zu erhalten.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 6a** Überwachungs- und Nachsorgepflichten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--6a}

1. Die Saline überwacht und dokumentiert während der Betriebsphase und in der Nachsorge der Salzlaugung die in der Analyse der Risiken ermittelten kritischen Punkte.
2. Die Saline erstattet dem Kanton 1-mal pro Jahr Bericht über die Abbaumengen je Kaverne sowie alle durchgeführten Monitorings insbesondere zur Grundwasserüberwachung, zur Geländevermessung und zur Kavernenvermessung und -stabilität sowie über besondere Gegebenheiten bei der Salzlaugung und der Schlammverpressung.
2bis Die Saline unterbreitet dem Kanton:
   1. jährlich die aktualisierte Abbauplanung je Kaverne;
   2. jährlich die aktualisierten lokationsspezifischen Überwachungs- und Nachsorgemassnahmen;
   3. alle 5 Jahre das aktualisierte Überwachungs- und Nachsorgekonzept.
3. Die Saline übermittelt dem Kanton alle Monitoringdaten nach dem etablierten Stand von Wissenschaft und Technik. Der Kanton ist berechtigt, die Daten für Arbeiten im öffentlichen Interesse zu verwenden und zu publizieren.
4. Die Überwachungs- und Nachsorgepflicht der Saline dauert so lange, bis stabile Verhältnisse eintreten und keine Veränderungen der Umwelt durch die ehemaligen Laugungs- oder Verpressungstätigkeiten mehr zu erwarten sind.
5. Die Saline hat Bohrlöcher zur Gewährleistung der Nachsorge zu unterhalten und darf diese nur mit Zustimmung des Kantons verschliessen.
6. Stellt der Kanton fest, dass die Saline ihren Pflichten nach den §§ 2, 4, 4a, 6 und 6a dieses Vertrags nicht in gehöriger Weise nachkommt, kann er verbindliche Weisungen erteilen, um die künftige Erfüllung der Pflichten zu gewährleisten.

### **Art. 7** Konzessionsleistung an den Kanton {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--7}

1. Für das Recht, aus den Salzlagern des Konzessionsgebiets Salz auszubeuten, hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft eine Kapitalzahlung in 3 Teilzahlungen in der Gesamthöhe von CHF 17 Mio. zu leisten.
1bis Die 1. Teilzahlung von CHF 3 Mio. wird mit Abschluss der Konzession per 1. Januar 2026 fällig, die 2. Teilzahlung von CHF 7 Mio. per 31. Dezember 2035 und die 3. Teilzahlung von CHF 7 Mio. per 31. Dezember 2040.
2. Zusätzlich leistet die Saline dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres aus den basellandschaftlichen Salzlagern gefördertes Salz eine Entschädigung von CHF 1.–.
3. Der Kanton ist berechtigt, in die Bücher der Saline Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Bemessung der Konzessionsleistungen nach Abs. 2 erforderlich ist.
4. Die Konzessionsleistungen basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2025). Die Anpassung an die Teuerung erfolgt unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ist. Die Konzessionsleistung gemäss Abs. 1 wird jeweils auf das Fälligkeitsdatum der einzelnen Teilzahlungen dem Indexstand per Ende des Vormonats angepasst. Die Konzessionsleistungen gemäss Abs. 2 werden jeweils auf Beginn eines Jahres auf den Indexstand per Ende Dezember des Vorjahres angepasst, sofern die Teuerung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

### **Art. 7a** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--7a}

### **Art. 7b** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--7b}

### **Art. 8** Badesole-Lieferungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--8}

1. Die Badesole ist nicht abgabepflichtig im Sinne des § 7 Abs. 2.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--10}

### **Art. 11** Übertragbarkeit, Dauer, Erlöschen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--11}

1. Die vorliegende Konzession kann nur mit Einwilligung des Kantons übertragen werden.
2. Der Kanton verlängert die bestehende Konzession vom 30. Oktober 1962 / 29. März 1963 bis zum 31. Dezember 2075.
   1. …
   2. …
   3. …
3. Die Konzession erlischt durch Ablauf, Widerruf oder Verzicht.

### **Art. 12** Verfahren bei Ablauf des Vertrages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--12}

1. …
2. Der Kanton wird 10 Jahre vor dem ordentlichen Ablauf der Konzession an die Saline die Anfrage richten, ob sie sich die Konzession verlängern lassen wolle, und wird, wenn sie diese Anfrage innert 1 Jahr bejaht, mit ihr in Verhandlungen über die Bedingungen der Verlängerung eintreten.
3. …

### **Art. 12a** Widerruf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--12a}

1. Der Kanton kann die Konzession vor Ablauf der Geltungsdauer nach vorheriger Androhung widerrufen, wenn:
   1. sich nicht mehr 2/3 der Aktien der Saline im Besitz von Schweizer Kantonen befinden;
   2. die Saline den Bestimmungen der Konzession, namentlich den §§ 5, 6 und 6a, zuwiderhandelt; oder
   3. die Saline sich auflöst oder im Kanton nicht mehr zumindest über eine Zweigniederlassung verfügt.

### **Art. 12b** Verzicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--12b}

1. Die Saline kann vor Ablauf der Konzession jederzeit auf diese verzichten.
2. Sie kündigt dies dem Kanton mindestens 5 Jahre vor dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt schriftlich an.
3. Erfolgt diese Mitteilung nicht rechtzeitig, hat die Saline für jedes Jahr, welches die Konzession vor Ablauf dieser 5-Jahres-Frist endet, eine Entschädigung von pauschal CHF 200'000.–, im Maximum eine Entschädigung von CHF 1 Mio. zu leisten; das heisst:
   1. Verzicht mindestens 5 Jahre vor Beendigung: keine Entschädigung;
   2. Verzicht mindestens 4 Jahre vor Beendigung: CHF 200'000.– Entschädigung;
   3. Verzicht mindestens 3 Jahre vor Beendigung: CHF 400'000.– Entschädigung;
   4. Verzicht mindestens 2 Jahre vor Beendigung: CHF 600'000.– Entschädigung;
   5. Verzicht mindestens 1 Jahr vor Beendigung: CHF 800'000.– Entschädigung;
   6. Verzicht unter 1 Jahr vor Beendigung: CHF 1 Mio. Entschädigung.

### **Art. 12c** Folgen des Erlöschens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--12c}

1. Mit dem Erlöschen der Konzession fällt das der Saline eingeräumte Recht des Alleinbetriebs dahin.
2. Die Bestimmungen zur Haftung und Finanzierung bleiben nach Erlöschen der Konzession bestehen. Dasselbe gilt für die Überwachungs- und Nachsorgepflichten, soweit nach Rückbau resp. Wiederherstellung entsprechender Bedarf besteht.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--13}

### **Art. 14** Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--14}

1. Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kanton und der Saline über die Auslegung vorliegender Konzession werden vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft beurteilt.
2. Der Kanton und die Saline stimmen in der grundsätzlichen Absicht überein, das per 1. Januar 2026 reduzierte Konzessionsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt in angemessenem Umfang auszugleichen.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--16}

### **Art. 17** Inkrafttretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381.2--17}

1. Diese Konzession tritt auf 1. Januar 1963 in Kraft.
2. Der Vertrag vom 24. April 1909 und der Zusatzvertrag vom 3./17. Juli 1928 zwischen dem Kanton und der Saline betreffend Salinenbetrieb, Zehntbezug und Salzlieferung treten mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit dieser neuen Konzession ausser Kraft.
3. Zur vorliegenden Konzession können jederzeit Vollzugsvereinbarungen getroffen werden.