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# Gesetz betreffend das Bergbau-Regal
Vom 07.02.1876 (Stand 28.05.1876)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381--1}

1. Dem Staate steht das Regal des Bergbaues im allgemeinen, wie in bezug auf das Salz, so auch in bezug auf alle übrigen im Schosse der Erde befindlichen Mineralien, namentlich auch Braun- und Steinkohlen zu. Dieselben dürfen nicht ohne Bewilligung (Konzession) der Staatsbehörden abgebaut werden.
2. Der Abbau von Marmor, Gips, hydraulischen Kalken, Porzellan, Ton- und Farb-Erden sowie von Bausteinen, Dach- und Tafelschiefer und Torflagern fällt nicht unter dieses Regal.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381--2}

1. Diese Konzessionen werden endgültig durch den Landrat erteilt. Die Konzessionsgesuche sind dem Regierungsrate einzureichen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381--3}

1. In der Konzession ist jeweilen zu bestimmen, in welchem örtlichen Umfange den Unternehmern das Expropriationsrecht eingeräumt wird; es ist darin die dem Staate zu entrichtende Abgabe festzusetzen und sind die zum Schutze des Regals und zur Ausmittlung des dem Staate zukommenden Ertrages erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassregeln vorzubehalten; ebenso ist die Polizeiaufsicht des Staates im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und das Recht des Staates zum Erlass bergpolizeilicher Gesetze und Verordnungen ausdrücklich zu wahren.
2. Bei der Erteilung von Konzessionen soll auf das Salzmonopol, wie es bereits erteilt ist, in geeigneter Weise Bedacht genommen werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381--4}

1. Die Konzessionen werden nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf höchstens hundert Jahre, erteilt, und es ist für diesen Zeitpunkt dem Staate das Ankaufsrecht unter geeigneten, genauer zu bestimmenden Bedingungen vorzubehalten. Auch ist für den Fall der Veräusserung des Bergwerkes durch die Konzessionäre oder ihre Rechtsnachfolger dem Staate das Vorkaufsrecht auszubedingen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--381--5}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft.