402
# Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
Vom 11.01.1972 (Stand 12.03.1974)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--1}

1. Arealüberbauungen, grosse Einkaufsläden, Betriebszentralen, Lagerhäuser, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, Sportanlagen usw., die übermässig starken Verkehr erzeugen oder anziehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen nur bewilligt werden, wenn die daraus sich ergebenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsströme des öffentlichen Strassennetzes nicht wesentlich beeinträchtigen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--2}

1. Zum Nachweis, dass die unter § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt werden, sind mit der Baueingabe folgende Unterlagen einzureichen:
   a. Ganglinie der Verkehrsmenge, aufgeteilt nach Verkehrsarten (öffentlicher undprivater Verkehr, Fussgänger, Radfahrer, Motorräder, Personenwagen, Lastwagen)
   b. Verkehrsbeziehung unterteilt nach Verkehrsarten
   c. Plan der Verkehrsführung mit Angaben der Spitzenbelastungen aller öffentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
   d. Leistungsnachweis der öffentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
   e. erreichbare Haltestellen des öffentlichen Verkehrsmittels.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--3}

1. Als Ausgangswert für die Belastungen des Gemeinde- und Kantonsstrassennetzes sind die für das Jahr 1990 prognostizierten Werte anzunehmen, sofern das heutige oder in naher Zukunft sich ergebende Verkehrsaufkommen nicht wesentlich grösser ist.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--4}

1. Wird durch das Verkehrspotential eines grossen Bauvorhabens die Kapazität des öffentlichen Strassennetzes wesentlich überschritten und ist deshalb der Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen notwendig, so darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn feststeht, dass mit der Inbetriebnahme eines solchen Objektes der erforderliche Ausbau des öffentlichen Strassennetzes abgeschlossen ist. Die Kosten für den Ausbau gehen zu Lasten des Bauherrn.

### **Art. 4a** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--4a}

1. Die in § 4 enthaltenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Erschliessung durch ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig ist. Die Bauherren haben an die Investitionskosten angemessene Beiträge zu leisten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--402--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1972 in Kraft und ist zu veröffentlichen.