414.11
# Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung
Vom 18.12.1979 (Stand 01.01.1980)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--414.11--1}

1. Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden die provisorischen Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar 1973 betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung in den Gemeinden Augst, Bottmingen, Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen gemäss Artikel 27 RPG bezeichnet.
2. Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--414.11--2}

1. Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen und dort, wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonencharakter der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.
2. Das Verfahren richtet sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung geltenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 1967.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--414.11--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.