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# Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende
Vom 20.02.2014 (Stand 01.07.2014)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--415--1}

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen für die Schweizer Fahrenden auf dem Kantonsgebiet die erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung.
2. Der Kanton und die Gemeinden legen einvernehmlich Standorte für diese Plätze fest.

### **Art. 2** Planung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--415--2}

1. Der kantonale Richtplan setzt die Zahl der erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, deren Dimensionierung sowie die Rahmenbedingungen für die Standorte fest.
2. Die Standortgemeinden scheiden für Stand- und Durchgangsplätze Spezialzonen Fahrende aus.
3. Die als Spezialzone ausgeschiedenen Stand- und Durchgangsplätze werden durch Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

### **Art. 3** Zuständigkeiten des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--415--3}

1. Der Kanton stellt auf seine Kosten Grundstücke im Verwaltungsvermögen, inklusive der erforderlichen Erschliessung und Infrastruktur (Zufahrt, Wasser- und Abwasseranschluss, Strom, sanitäre Anlagen), zur Verfügung.
2. Die baulichen Ersatzvornahmen infolge Altersentwertung, die baulichen Erweiterungen und Ausbauten sowie der ausserordentliche bauliche Unterhalt gehen zulasten des Kantons.
3. Der Kanton übernimmt allfällige Sozialkosten von Fahrenden auf Standplätzen.

### **Art. 4** Zuständigkeiten der Standortgemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--415--4}

1. Die Gemeinden sorgen für den Betrieb und den Unterhalt der Stand- und Durchgangsplätze. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung richtet sich nach dem Polizei- und dem Gemeindegesetz.
2. Die Gemeinden sind berechtigt, von den Fahrenden für die Benutzung der Stand- und Durchgangsplätze maximal kostendeckende Tagespauschalen zu verlangen.
3. Die Gemeinden können sich die Tagespauschalen durch eine angemessene Kaution sicherstellen lassen.
4. Die Gemeinden sind berechtigt, ein Betriebskonzept und eine Nutzungsordnung zu erlassen sowie den Betrieb von Stand- und Durchgangsplätzen zu regeln.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--415--5}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.