430.111
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten
Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Gegenseitige Bezugsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--1}

1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
   a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
   b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

### **Art. 2** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--2}

1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
2. Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

### **Art. 3** Parkierberechtigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--3}

1. Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.

### **Art. 4** Gebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--4}

1. Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
2. Weitere Gebühren:
   a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
   b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
   c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
3. Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

### **Art. 5** Verteilschlüssel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--5}

1. Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.
2. Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
   a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
   b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

### **Art. 6** Gegenseitige Information und Zusammenarbeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--6}

1. Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

### **Art. 7** Anwendbares Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--7}

1. Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

### **Art. 8** Inkrafttreten, Kündigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--430.111--8}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.