454.1
# Dekret über die Gebühren für Gewässernutzungen
Vom 30.10.1997 (Stand 01.01.2005)

## 1 Grundwassernutzungsgebühren

### **Art. 1** Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--1}

1. Die Kosten des Kantons für die Wasserbeschaffung und Sicherstellung der Wasserversorgung müssen langfristig durch die Grundwassernutzungsgebühren gedeckt werden.
2. Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die:
   a. Beschaffung der Grundlagen für die Grundwasserbewirtschaftung und die Planung der regionalen Wasserversorgung, wie hydrogeologische Abklärungen, Grundwasserprospektion und -überwachung, technische und wirtschaftliche Untersuchungen, Wasserstatistik, Verbrauchsprognosen;
   b. Erarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung;
   c. Aufsicht und Beratung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen;
   d. Koordination der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsmassnahmen sowie der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

### **Art. 2** Bemessung der Nutzungsgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--2}

1. Die jährliche Nutzungsgebühr für die Grundwassernutzungen wird pro Kubikmeter gefördertes Grundwasser erhoben.
2. Die Nutzungsberechtigten müssen auf eigene Kosten Messeinrichtungen einbauen, betreiben und unterhalten. Zu Beginn jedes Jahres müssen sie dem Kanton die im Vorjahr geförderten Grundwassermengen mitteilen.

### **Art. 3** Höhe der Nutzungsgebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--3}

1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:
   a. CHF 0,025 pro Kubikmeter für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
   b. CHF 0,05 pro Kubikmeter für private Wasserversorgungen.
2. Die minimale Nutzungsgebühr pro Konzession oder Bewilligung beläuft sich in jedem Fall auf CHF 50.
3. Für den Bezug von angereichertem Grundwasser werden die gleichen Nutzungsgebühren erhoben.

## 2 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--5}

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--6}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Verordnung vom 1. April 1971 zum Grundwassergesetz
   b. die Verordnung vom 1. April 1971 über die Wasserversorgung,
   c. der Landratsbeschluss vom 17. April 1975 über die Nutzungsgebühren gemäss Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer,
   d. das Dekret vom 12. September 1994 über die Nutzungsgebühr für das Grundwasser.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--454.1--7}

1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.