455.11
# Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers
Vom 13.01.1998 (Stand 01.04.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug:
   a. des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser,
   b. des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--2}

1. Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllt.
2. Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche austritt.

### **Art. 3** Zweck {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--3}

1. Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausreichender Menge und unter genügendem Druck.
2. Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein.

### **Art. 4** Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--4}

1. Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirtschaftung mit den Gemeinden und, falls notwendig, mit den Nachbarkantonen zusammen.
2. Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt, wenn nötig, für die Koordination.

### **Art. 5** Wasserstatistik {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--5}

1. Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.

### **Art. 6** Haushälterischer Umgang mit Wasser {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--6}

1. Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken.
2. Sie sind insbesondere verpflichtet:
   a. die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten;
   b. die Wasserverbraucher und -verbraucherinnen über Massnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren;
   c. wassersparende Massnahmen für Trockenzeiten vorzubereiten;
   d. die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben.
3. Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann.

### **Art. 6a** Wasserversorgung in Mangellagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--6a}

1. Die Gemeinden oder die für die Gemeinden zuständigen öffentlichen oder privaten Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss der Bundesverordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM) und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

## 2 Wasserversorgung

## 2.1 Aufgaben des Kantons

### **Art. 7** Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--7}

1. Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung.
2. Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung.
3. Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversorgungsplanung als solche bezeichnet.

### **Art. 8** Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewinnungsanlagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--8}

1. Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 Bst. c des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen.
2. Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tragenden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperimeter fest.
3. Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Abs. 3 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 werden von den der Selbstkostenberechnung zugrunde liegenden Investitionskosten abgezogen.
4. Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeitspreis) berechnet.

### **Art. 9** Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--9}

1. Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser.
2. Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest.
3. Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geförderten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unterschiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abgestuften prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt.
4. Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeichnet, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben.

### **Art. 10** Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--10}

1. Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus:
   a. Projektierungskosten,
   b. Kosten für das Bauprojekt,
   c. Betriebs- und Unterhaltskosten,
   d. Verzinsung des für den Bau der Anlagen benötigten Kapitals (als Zinssatz gilt die durchschnittliche Verzinsung der Staatsschuld),
   e. Amortisation der Anlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,
   f. Verwaltungskostenanteil.
2. Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnun-gen der einzelnen Anlagen.

## 2.2 Aufgaben der Gemeinden

### **Art. 11** Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--11}

1. Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berücksichtigen sind.
2. Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erforderlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen installieren.
3. …

### **Art. 12** Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--12}

1. Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Gebühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge.
2. Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährliche Grundgebühr erheben.

### **Art. 13** Vorteilsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--13}

1. Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.

## 2.3 Delegation der regionalen Wasserbeschaffung

### **Art. 14** Grundlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--14}

1. Grundlage für die regionale Wasserbeschaffung ist die Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft.

### **Art. 15** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--15}

1. Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisationen setzt eine geeignete Organisation voraus.
2. Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten:
   a. Zweck und Umfang,
   b. Mitgliedschaft,
   c. Organisation,
   d. Auflösung,
   e. Betriebsführung,
   f. finanzielle Kompetenzen,
   g. Kostenverteiler.

### **Art. 16** Genehmigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--16}

1. Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahresrechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.

### **Art. 17** Koordination und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--17}

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmigungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich.
2. Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166–171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970.

## 3 Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen)

## 3.1 Grundlagenbeschaffung

### **Art. 18** Hydrogeologische Grundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--18}

1. Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er:
   a. ein Grundwassermessnetz errichtet und betreibt und die Messwerte jährlich auswertet,
   b. die Gewässerschutzbereiche festlegt und diese zusammen mit den Schutzzonen und Schutzarealen in den Schutzgebietskarten darstellt und bei Bedarf nachführt.

## 3.2 Eingriffe

### **Art. 19** Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--19}

1. Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für:
   a. Sondierbohrungen;
   b. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung;
   c. Grundwasseruntersuchungen;
   d. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder bleibenden Eingriff ins Grundwasser verursachen.
2. Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird.

### **Art. 20** Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--20}

1. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Grundwasserschutzzonen nicht gestattet.
2. In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao können solche Erdsondenanlagen bewilligt werden, wenn dadurch die für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen nicht gefährdet werden.
3. Die Bewilligungsbehörde kann von Gesuchstellenden ein hydrogeologisches Gutachten verlangen, das die Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Erdsondenanlage auf das zu Trinkwasserzwecken nutzbare Grundwasservorkommen aufgezeigt.

### **Art. 21** Unerlaubte Eingriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--21}

1. Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet.
2. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensationsmassnahmen getroffen werden.

### **Art. 22** Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--22}

1. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird.

### **Art. 23** Nicht mehr benötigte Bohrungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--23}

1. Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen.
2. Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontagekosten der übernommenen Einrichtung.
3. Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Regierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben.

## 3.3 Konzession

### **Art. 24** Konzession {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--24}

1. Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.
2. Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
3. Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutzzonen rechtsgültig ausgeschieden sind.

### **Art. 25** Dokumentation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--25}

1. Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss nach Inbetriebnahme der Nutzungsanlage der Bau- und Umweltschutzdirektion die gesamte Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen.

### **Art. 26** Verweigerung von Konzessionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--26}

1. Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.

### **Art. 27** Rückkauf und Heimfall {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--27}

1. Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt:
   a. frühester Zeitpunkt des Rückkaufes und seine Voranzeige,
   b. Kostennachweis der beim Heimfall an den Kanton übergehenden Anlageteile,
   c. Abtretungsbedingungen.

## 3.4 Schutz des Grundwassers und der Quellen

## 3.4.1 Grundwasserschutzmassnahmen

### **Art. 28** Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--28}

1. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden.

### **Art. 29** Besondere Grundwasserschutzmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--29}

1. Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutzmassnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.

### **Art. 30** Abwasseranlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--30}

1. Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderungen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtigkeit geprüft werden.

### **Art. 31** Verkehrsflächen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--31}

1. Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu sichern.

## 3.4.2 Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen

### **Art. 32** Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--32}

1. Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfassung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Verunreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.
2. Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.
3. Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünftige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest.
4. Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus.

### **Art. 33** Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--33}

1. Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen.
2. Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern:
   a. die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen genügt und häufig kontrolliert wird,
   b. eine alternative Versorgung aus ausreichend geschützten Fassungen gewährleistet ist und
   c. die noch möglichen Schutzmassnahmen verwirklicht werden.

### **Art. 34** Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungsbeschränkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--34}

1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnahmen festgelegt werden.
2. Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben.
3. Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tragen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben.

## 3.4.3 Schutz von privaten Trinkwasserfassungen

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--35}

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln.
2. Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32–34 durchführen.

## 4 Gebühren

### **Art. 36** Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--36}

1. Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für:
   a. Grundwassernutzungen,
   b. Grundwassereingriffe,
   c. Wärmenutzungen aus dem Boden,
   d. die Ausfuhr von Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus.
2. Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Abs. 1.
3. Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

### **Art. 37** Zusatzgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--37}

1. Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn:
   a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt;
   b. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen;
   c. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.

### **Art. 38** Zusätzliche Kosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--38}

1. Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 39** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--39}

1. Es werden aufgehoben:
   a. Regierungsratsverordnung vom 17. Februar 1977 über die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung;
   b. Verordnung vom 5. Juli 1977 über die Gebühren für die Nutzung der Gewässer;
   c. Regierungsratsverordnung vom 28. August 1979 über den Schutz von Grundwasser und Quellen;
   d. Regierungsratsverordnung vom 18. November 1980 über die Bewilligungsgebühren für die Ausfuhr von Quell- und Grundwasser über die Kantonsgrenze hinaus;
   e. Verordnung vom 9. Juni 1993 über die Bewilligungsgebühren für Grund-wasserkonzessionen, Sondierungen und Wärmenutzungen aus Wasser und Boden.

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--455.11--40}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.