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# Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
Vom 18.04.1985 (Stand 01.01.2018)

## 1 Grundsätze

### **Art. 1** Vorrang des öffentlichen Verkehrs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--1}

1. Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Raumplanung vorrangig den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebietes mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und in Bezug auf den Umweltschutz und die Volkswirtschaft ein möglichst gutes Verhältnis zwischen öffentlichen und individuellem Verkehr anzustreben.

### **Art. 2** Tarifverbund und Verkehrsgemeinschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--2}

1. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs der Region. Er strebt einen regionalen Verkehrsverbund an.
2. Alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Leistungen von Kanton oder Gemeinden erhalten, sind zur Zusammenarbeit in Form eines Tarifverbundes und einer regionalen Verkehrsgemeinschaft verpflichtet.

### **Art. 3** Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--3}

1. Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Verkehrsunternehmen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen.
2. Beschlüsse des Kantons gemäss Absatz 1 werden vom Landrat gefasst.

## 2 Leistungsauftrag

### **Art. 4** Leistungsauftrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--4}

1. Für Linien von regionaler Bedeutung beschliesst der Landrat nach Vernehmlassung bei den Gemeinden einen Generellen Leistungsauftrag.
2. Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie Grundzüge des Betriebsangebotes und des Finanzprogramms festgelegt.
3. Eine Linie hat regionale Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse liegt und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dient.
4. Gestützt auf den Generellen Leistungsauftrag schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab.
5. Wünsche von Gemeinden, die über den vom Landrat beschlossenen Generellen Leistungsauftrag hinausgehen, werden zwischen Gemeinden und Unternehmen zusätzlich vereinbart und von den Gemeinden finanziert.
6. ...

## 3 Finanzierungsarten

### **Art. 5** Abgeltung ungedeckter Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--5}

1. Mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vereinbarte Leistungen, für die sich keine kostendeckenden Erträge erzielen lassen, sind als ungedeckte Kosten abzugelten.
2. Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe zu nutzen. Leistungen, die nur aus Mangel an betriebswirtschaftlicher Effizienz nicht kostendeckend erbracht werden können, dürfen vom Kanton nicht als abgeltungsberechtigte Leistungen anerkannt werden.
3. Unter Selbsthilfe sind Nebengeschäfte zu verstehen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Linie des öffentlichen Verkehrs stehen. Nebengeschäfte, die den öffentlichen Verkehr konkurrenzieren, sind unzulässig. Kostenunterdeckung bei Nebengeschäften darf der Kanton nicht abgelten.
4. Über die Anerkennung einer Leistung als abgeltungsberechtigte Leistung entscheidet die zuständige Direktion. Sie hat Einsichtsrecht in das gesamte Rechnungswesen.

### **Art. 5a** Beiträge an Abonnemente {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--5a}

1. Um die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu fördern, kann der Kanton Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente gewähren.

### **Art. 6** Investitionsbeiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--6}

1. Der Kanton kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er:
   a. Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt;
   b. Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt;
   c. Darlehen und Kredite gewährt.
2. Der Kanton kann Beiträge für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewähren oder sich zu diesem Zweck an regionalen Trägerschaften beteiligen.

### **Art. 7** Ausserordentliche Sanierungshilfe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--7}

1. Ist ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs trotz Abgeltung der ungedeckten Kosten durch mehrjährige Defizite und das Fehlen finanzieller Reserven ohne eigenes Verschulden in seiner Existenz bedroht, so kann der Kanton die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen, insbesondere finanzielle oder technische Sanierungshilfe.
2. Die Sanierungsmassnahmen werden mit besonderen Auflagen an das Unternehmen verbunden.

## 4 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--10}

## 5 Mitwirkung von Landrat und Gemeinden

### **Art. 11** Mitwirkung des Landrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--11}

1. Dem Landrat sind Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des Generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen.
2. …
3. Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe des Beitrages an jedes bezogene Tarifverbund-Abonnement fest.

### **Art. 12** Mitwirkung der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--12}

1. Der Kanton unterbreitet den betroffenen Gemeinden Projekte und wesentliche Massnahmen zur Stellungnahme.
2. Mit den Gemeinden werden regelmässig Verkehrskonferenzen durchgeführt.
3. Den Gemeinden steht eine angemessene Vertretung in den Organen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu.

## 6 Genehmigung von Tarif und Fahrplan, Bewilligungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--13}

1. Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die mit dem Kanton eine Angebotsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen die Tarife vom Regierungsrat und die Fahrpläne von der zuständigen Direktion genehmigen lassen.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--14}

1. Bewilligte Investitionskredite werden gemäss bisherigen Landratsbeschlüssen abgerechnet.

### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--15}

1. Das Gesetz vom 23. Januar 1958 betreffend die Förderung von Verkehrsunternehmungen im Kanton Basel-Landschaft durch den Staat und Gemeinden (Verkehrsgesetz) wird aufgehoben.

### **Art. 16** In-Kraft-Treten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--480--16}

1. Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.