481.13
# Verordnung über den Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle
Vom 11.02.2014 (Stand 01.04.2026)

### **Art. 1** Umfang des Online-Zugriffs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--481.13--1}

1. Der Online-Zugriff auf die Fahrzeugzulassungsdaten der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft umfasst die folgenden Angaben:
   a. Personendaten von natürlichen Personen (Anrede, Vornamen, Rufname, amtlicher Name, Wohnadresse, Zustelladresse, Geburtsdatum, Todesdatum, Nationalität, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, Versicherungsgesellschaft);
   b. Personendaten von juristischen Personen (Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, Adresse, Postzustelladresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, Versicherungsgesellschaft);
   c. Fahrzeugdaten (Kontrollschilder einschliesslich Deponierungsangaben, Stammnummer, Fahrgestellnummer, Typenschein, Datum der letzten amtlichen Prüfung, fahrzeugbezogene Verfügungen der Behörden);
   d. Bankverbindungsdaten natürlicher und juristischer Personen.

### **Art. 2** Zugriffsberechtigung für Amtsstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--481.13--2}

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten folgende Amtsstellen auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a–c:
   a. die Polizei Basel-Landschaft;
   b. die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel;
   c. die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt;
   d. die Steuerverwaltung Basel-Landschaft;
   e. die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft;
   f. die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft;
   g. die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft;
   h. die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft.
1bis Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhält die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft auf Antrag (§ 3 Abs. 1 und 2) den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a–d:
2. Die Suche erfolgt:
   a. für die Polizei Basel-Landschaft, die Gemeindepolizeien des Kantons Basel-Landschaft, die Vollzugsstelle ARV des KIGA Basel-Landschaft, die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und die Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag, nach Stammnummer, nach Kontrollschildnummer oder nach Fahrgestellnummer des Fahrzeugs;
   b. für die Steuerverwaltung Basel-Landschaft, die Hauptabteilung Betreibungs- und Konkursamt und die Abteilung Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft sowie die kommunalen Sozialhilfebehörden des Kantons Basel-Landschaft nach Vorname, Name und Geburtsdatum respektive nach Firmenbezeichnung gemäss Handelsregistereintrag oder nach Kontrollschildnummer des Fahrzeugs.

### **Art. 3** Bewilligung und Modalitäten des Online-Datenbezugs durch Amtsstellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--481.13--3}

1. Die Leitungsperson der Amtsstelle reicht bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft einen unterzeichneten Antrag für diejenigen Personen ein, die den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Im schriftlichen Antrag ist exakt anzugeben, um welche gesetzlichen Aufgaben es sich handelt, zu deren Erfüllung der Online-Zugriff benötigt wird.
3. Die Leitung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bewilligt den Online-Zugriff auf die Daten der Fahrzeugzulassung und definiert das Suchschema.
4. In der Bewilligung ist darauf hinzuweisen, dass die Online-Zugriffsberechtigung bei Missbrauch der Systeme und Daten entzogen werden kann (§ 16 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).
5. Mit der Bewilligung des Online-Zugriffs werden Benutzungsrechte vergeben.

### **Art. 4** Zugriffsberechtigung im öffentlichen Datennetz für registrierte Personen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--481.13--4}

1. Jede Person erhält nach ihrer Registrierung den Online-Zugriff im öffentlichen Datennetz auf Vorname, Name und Adresse von Kontrollschildinhaberinnen und -inhabern.
2. Der Online-Zugriff ist kostenpflichtig.
3. Die Suche erfolgt nach der Kontrollschildnummer eines Fahrzeugs. Serienanfragen sind unzulässig.
4. Der Online-Zugriff ist nicht möglich bei Kontrollschildern, deren Inhaberinnen und Inhaber den Zugriff auf ihre Daten haben sperren lassen (§ 15 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft).

### **Art. 5** Rechtswirkungen der Online-Daten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--481.13--5}

1. Die im Abrufverfahren bezogenen Daten der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft stellen nur ein Informationsmittel dar.
2. Für die Richtigkeit dieser Daten wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.