482
# Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen
(Fahrdienstgesetz)
Vom 26.01.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Beitragsleistung des Kantons im Zusammenhang mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW.
2. Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 sind von diesem Gesetz nicht umfasst.

### **Art. 2** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--2}

1. Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen Vereinbarungen abschliessen.

### **Art. 3** Beiträge an Fahrdienste {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--3}

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahrten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseingeschränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen können.
2. Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger aufkommt.
3. Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtigten geleistet.

### **Art. 4** Anerkennung von Transportunternehmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--4}

1. Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
2. Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.

### **Art. 5** Kostenrahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--5}

1. Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobilitätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.
2. Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.
3. Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.

### **Art. 6** Beitragsberechtigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--6}

1. Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in Anspruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass:
   a. eine dauerhafte Behinderung besteht;
   b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
   c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist;
   d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt;
   e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Vermögen erfüllt werden.
2. Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerkennung der Beitragsberechtigung vereinbaren.

### **Art. 7** Organisation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--7}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständige Direktion.
2. Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
3. Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen Verkehr koordiniert werden.

### **Art. 8** Rechtspflege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--482--8}

1. Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat angefochten werden.