483.1
# Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr
(Angebotsdekret)
Vom 24.09.2020 (Stand 02.10.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--1}

1. Dieses Dekret regelt die Grundsätze für den Generellen Leistungsauftrag und enthält Kriterien und Richtlinien für die Angebotsstruktur des regionalen Personenverkehrs im Rahmen von § 4 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

### **Art. 2** Genereller Leistungsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--2}

1. Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekrets einen Generellen Leistungsauftrag für das Angebot im öffentlichen Verkehr.

### **Art. 3** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--3}

1. Die Ausarbeitung des Generellen Leistungsauftrags, die Ermittlung des Finanzbedarfs, die Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen) und die Erfolgskontrolle obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.
2. Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des Generellen Leistungsauftrags die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten.
3. Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.

### **Art. 4** Probebetriebe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--4}

1. Gemeinden können ausserhalb des Generellen Leistungsauftrags neue Angebote als Probebetriebe einführen.
2. Der Probebetrieb kann auf eine Dauer von 2 bis 6 Jahren festgelegt werden. Der Ablauf ist auf die Laufzeit eines Generellen Leistungsauftrags abzustimmen.
3. Der Kanton beteiligt sich einmalig an Probebetrieben. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beteiligung fest.
4. Nach Ablauf des Probebetriebs und bei Erreichen der Anforderungen nach § 11 wird das Angebot in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.

### **Art. 5** Bestellverfahren Ortsverkehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--5}

1. Die Bestellung von Leistungen des Ortsverkehrs richtet sich nach der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 2009. Dies gilt auch für Bestellungen von Leistungen des Ortsverkehrs durch die Gemeinden.

## 2 Gliederung des Angebots

### **Art. 6** Angebotsbereiche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--6}

1. Das Angebot gliedert sich in 3 Angebotsbereiche, die sich überlagern können:
   a. Das Hauptangebot stellt die Funktion der Transportkette sicher. Es verbindet mehrere Ortschaften miteinander und bindet diese direkt an Zielgebiete von regionaler Bedeutung oder an einen Anschlusspunkt des übergeordneten Netzes an. Angestrebt werden eine hohe Taktdichte und eine hohe zeitliche Verfügbarkeit durch Bündelung der Nachfrage.
   b. Mit dem Ergänzungsangebot werden innerhalb von Siedlungsgebieten dicht besiedelte Quartiere, Arbeitsplatzgebiete und öffentliche Einrichtungen erschlossen.
   c. Das Grundangebot stellt die flächige Erschliessung des Kantonsgebiets durch den öffentlichen Verkehr sicher. Das Angebot richtet sich nach den örtlichen Bedürfnissen. Bei geringer Nachfrage können alternative Betriebsformen eingesetzt werden, die den Linienbetrieb ergänzen oder ersetzen.

### **Art. 7** Betriebszeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--7}

1. Die Betriebszeiten gliedern sich in Hauptverkehrszeiten (HVZ), Nebenverkehrszeiten (NVZ), Randverkehrszeiten (RVZ) und Nachtverkehrszeiten.
2. Die HVZ umfassen folgende Zeiten:
   a Montag bis Freitag zwischen 6 und 9 Uhr sowie zwischen 16 und 19 Uhr.
3. Die NVZ umfassen folgende Zeiten:
   a. Montag bis Freitag zwischen 9 und 16 Uhr sowie zwischen 19 und 21 Uhr;
   b. Samstag zwischen 8 und 21 Uhr;
   c. Sonntag zwischen 10 und 21 Uhr.
4. Die RVZ umfassen folgende Zeiten:
   a. Montag bis Freitag zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
   b. Samstag zwischen 5 und 8 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr;
   c. Sonntag zwischen 5 und 10 Uhr sowie zwischen 21 und 1 Uhr.
5. Die Nachtverkehrszeiten umfassen folgende Zeiten:
   a. Nächte von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag zwischen 1 und 5 Uhr.
6. Ausserhalb der Betriebszeiten werden in der Regel keine Fahrten angeboten.

### **Art. 8** Fahrplanangebot {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--8}

1. Für alle Linien werden regelmässige und aufeinander abgestimmte Kursfolgezeiten angestrebt. Mögliche Grundtaktzeiten sind 60, 30, 15, 10 und 7,5 Minuten oder dichtere Grundtaktzeiten.
2. Für das Hauptangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindestens der Halbstundentakt, in den RVZ und Nachtverkehrszeiten mindestens der Stundentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann der Takt für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.
3. Für das Ergänzungsangebot wird in den HVZ und NVZ in der Regel mindestens der Halbstundentakt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann das Angebot auf die RVZ ausgedehnt oder der Takt für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.
4. Für das Grundangebot wird in den HVZ in der Regel mindestens jede Stunde, in den NVZ mindestens jede 2. Stunde eine Fahrt angeboten. Bei ausreichender Nachfrage kann das Angebot auf die RVZ und die Nachtverkehrszeiten ausgedehnt oder das Angebot für die jeweilige Verkehrszeit verdichtet werden.

### **Art. 9** Netzgestaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--9}

1. Der Netzaufbau des öffentlichen Verkehrs verfolgt das Ziel, die Reisezeit der Fahrgäste in der Gesamtheit zu minimieren.
2. Die Anzahl der Umsteigevorgänge ist zu minimieren.
3. Parallelführungen mehrerer Linien über längere Strecken sind zu vermeiden.

## 3 Erfolgskontrolle

### **Art. 10** Erschliessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--10}

1. Durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen sind:
   a. Ortschaften;
   b. zusammenhängende Gebiete, welche mindestens 6 Hektaren umfassen und durchschnittlich pro überbaute Hektare wenigstens 100 Einwohner und/oder Arbeitsplätze aufweisen.
2. Gebiete innerhalb folgender Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle gelten als erschlossen:
   a. 600 m bei S-Bahnhaltestellen;
   b. 500 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 7,5 Minuten oder weniger;
   c. 400 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit über 7,5 und unter 30 Minuten;
   d. 300 m bei Tram- und Bushaltestellen mit einer durchschnittlichen Kursfolgezeit von 30 Minuten oder mehr.
3. Die durchschnittliche Kursfolgezeit bemisst sich am Kehrwert der Anzahl Abfahrten pro Stunde an einer Haltestelle in den NVZ. Bei Haltestellen auf der Linie werden Abfahrten nur in eine Richtung angerechnet. Abfahrten verschiedener Linien werden kumuliert.
4. Besondere topografische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

### **Art. 11** Wirtschaftlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--11}

1. Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und zu betreiben. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst geringen Kosten.
2. Die Transportunternehmen sind dazu verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots im Rahmen ihrer Möglichkeiten laufend zu verbessern oder zumindest beizubehalten.
3. Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 30 % nicht erreichen, werden hinsichtlich Linienführung und Fahrplanangebot überprüft. Nötigenfalls werden Massnahmen zur Optimierung des Angebots vorgeschlagen.
4. Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 20 % nicht erreichen, werden in der bestehenden Form nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen.

### **Art. 12** Auslastung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--12}

1. Beim Haupt- und Ergänzungsangebot kann das Fahrplanangebot gemäss § 8 unterschritten werden, wenn die Nachfrage ungenügend ist oder für gewisse Verkehrszeiten eine ungenügende Nachfrage zu erwarten wäre.
2. Eine ungenügende Nachfrage liegt vor, wenn am stärkst belasteten Teilstück einer funktionalen Teillinie durchschnittlich weniger als 10 % der Sitz- und Stehplätze belegt sind.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsfrist für Angebotsanpassungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--483.1--13}

1. Für die Anpassung des Angebots an die Bestimmungen dieses Dekrets wird eine Übergangsfrist bis zum Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 eingeräumt.