486.1
# Dekret betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtgesetz
Vom 17.11.1952 (Stand 01.01.2015)

### **Art. 1** Art. 4 Luftfahrtgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--1}

1. Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat und den von ihm beauftragten Amtsstellen ausgeübt.

### **Art. 2** Art. 20 Luftfahrtgesetz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--2}

1. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Benützung des Rheins und des darüber liegenden Luftraums durch Luftfahrtzeuge bleiben unter spezieller Berücksichtigung der Anlagen der Kraftwerke Augst und Birsfelden und der Hafenanlagen in Birsfelden sowie in der Au, Muttenz, vorbehalten. Die beteiligten Kantonsregierungen sind vorher anzuhören.

### **Art. 3** Art. 23 und 24 Luftfahrtgesetz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--3}

1. Die zuständigen Behörden und die Organe der Luftpolizei haben Flugunfälle dem Eidg. Luftamt auf dem raschesten Wege zu melden.
2. Die administrative Untersuchung ist in Verbindung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.
3. Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelangen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung.

### **Art. 4** Art. 25 Luftfahrtgesetz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--4}

1. Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Strafgerichtspräsident von Amts wegen. Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzmänner der Landschreiber und der Obergerichtsschreiber von Amts wegen.

### **Art. 5** Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--5}

1. Der Regierungsrat behandelt zuhanden der eidgenössischen Konzessionsbehörde gestützt auf die Berichte der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion und nach Anhörung der Gemeinden:
   a. Konzessionsgesuche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien;
   b. die Gesuche um Übertragung einer Konzession oder einzelner Rechte und Pflichten des Konzessionärs;
   c. Flugplatzkonzessionen und Gesuche um Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Flugfeldern.

### **Art. 6** Art. 57 und 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--6}

1. Zuständig zur Einreichung von Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes nach Art. 49–56 und nach Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz ist der Regierungsrat, der über entsprechende Anträge der Bau- und Umweltschutzdirektion und der Sicherheitsdirektion zu entscheiden hat.

### **Art. 7** Art. 68 und 69 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--7}

1. Bauvorhaben für Anlagen, die ein Flughindernis darstellen können und welche die Verlegung oder Veränderung von Flughindernissen betreffen, sind der kantonalen Bau- und Umweltschutzdirektion im Baugesuchsverfahren anzumelden. Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat solche Gesuche dem Eidg. Luftamt zur Prüfung zu unterbreiten.

### **Art. 8** Art. 74 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--8}

1. Für die Beschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Anfertigung und Führung des Verzeichnisses der Flughindernisse wird die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion als verantwortliche Amtsstelle bezeichnet.

### **Art. 9** Art. 82 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--9}

1. Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission, welche über Anstände betreffend die Kostentragung bei Flugplatzanlagen (Art. 45–48 Luftfahrtgesetz) zu befinden hat, werden der jeweilige Präsident der kantonalen Expropriationskommission Baselland und als Ersatzmänner die beiden andern Mitglieder der Expropriationskommission bezeichnet.

### **Art. 10** Art. 87 und 103 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--10}

1. Für die Erklärung zuhanden des Eidg. Luftamts, ob bzw. dass gegen die Durchführung einer öffentlichen Flugveranstaltung auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft keine Einwendungen zu erheben seien, und zur Erhebung allfälliger Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen ist die Sicherheitsdirektion zuständig.

### **Art. 11** Art. 115 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--11}

1. Zur Erhebung von Einwendungen und für das Vorbringen allfälliger Bedingungen betreffend Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sind die Bau- und Umweltschutzdirektion und die Sicherheitsdirektion zuständig.

### **Art. 12** Art. 83 Luftfahrtgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--12}

1. Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen wird auf die Spezialverordnung des Regierungsrats verwiesen.

### **Art. 13** Art. 91 und 98 Luftfahrtgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--13}

1. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu CHF 2'000.– bestraft.
2. Übertretungen werden durch das Eidg. Luftamt gemäss dem fünften Teil des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 verfolgt und beurteilt.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--486.1--14}

1. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; sie ist dem Bundesrat und dem Eidg. Luftamt zur Kenntnis zu geben.