490.10
# Energieförderverordnung
(EnFV BL)
Vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Beitragsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--1}

1. Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten:
   a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten;
   b. besonders energiesparende Neubauten;
   c. Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch ein auf erneuerbaren Energien basierendes Heizsystem;
   d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder gereinigtem Abwasser;
   e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Beitrag kaum möglich wäre;
   f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen);
   g. Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informationsmassnahmen und Energieanalysen;
   h. solarthermische Anlagen zur Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser oder zur Regeneration von Erdwärmesonden;
   i. 1:1-Ersatz nicht subventionierter Wärmepumpen, die zwischen 1976 und 2005 installiert wurden;
   j. Kombination einer energetischen Sanierung von Dach- und/oder Fassadenflächen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage;
   k. Basis-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in bestehenden Mehrparteiengebäuden.
1bis Der Kanton kann Förderbeiträge nach dem Impulsprogramm des Bundes gemäss Art. 50a EnG an folgende Fördergegenstände ausrichten:
   a Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien;
   b Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
2. Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für Fördergegenstände nach Abs. 1 einzuhaltende Bedingungen und Auflagen, die auf dem Harmonisierten Fördermodell der Kantone (HFM) aufbauen.
2bis Für den Erhalt von Förderbeiträgen aus dem Impulsprogramm des Bundes sind die Anforderungen gemäss Art. 54a EnV einzuhalten.
3. Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsvermögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.
4. …

### **Art. 2** Form und Höhe des Förderbeitrags&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--2}

1. Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten.
2. Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Beitragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM) und Impulsprogramm des Bundes nach Art. 50a EnG und Art. 54a EnV. Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang 1.
3. Förderbeiträge unter CHF 500.– werden nicht gewährt.
4. Bei folgenden Förderbereichen gemäss Anhang 1 darf der Förderbeitrag CHF 100'000.– nicht überschreiten:
   a. Wärmedämmung;
   b. Gesamterneuerung;
   c. Neubau;
   d. Gebäudetechnik;
   e. Qualitätssicherung und Beratung;
   f. Gemeinde;
   g. Elektromobilität.

### **Art. 3** Einreichung und Prüfung der Gesuche&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--3}

1. Beitragsgesuche für Bauvorhaben sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem AUE einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
1bis Beitragsgesuche für Beratungs-, Qualitätssicherungs- und Kommunikationsdienstleistungen können nach Inanspruchnahme der Dienstleistung beim AUE eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen.
2. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.
3. Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche.
4. Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

### **Art. 4** Beitragszusicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--4}

1. Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. Diese hat die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten gemäss § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis und den nach Anhang 1 anwendbaren Förderbeitrag zu enthalten.
2. Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen.
3. …

### **Art. 5** Beitragsauszahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--5}

1. Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind und die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rahmen des bewilligten Budgets.
2. Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projektfortschritt, leisten.

### **Art. 6** Verfall von Förderbeiträgen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--6}

1. Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist.
2. In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern.

### **Art. 7** Rückerstattung von Förderbeiträgen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--7}

1. Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn
   a. sie zu Unrecht bezogen wurden,
   b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nutzungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder
   c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

### **Art. 8** Wirkungs- und Ausführungskontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--8}

1. Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen.
2. Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Gesuchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

### **Art. 9** Verwendung der Resultate {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--9}

1. Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch machen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

### **Art. 10** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--10}

1. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden und noch nicht rechtskräftig einem Entscheid zugeführt worden sind, gilt das Recht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
2. …

### **Art. 11** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--490.10--11}

1. Die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.