501
# Gesetz zur Förderung der Standortqualität
(Standortförderungsgesetz)
Vom 19.04.2007 (Stand 01.10.2019)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** Zweck&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--1}

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden und den Wirtschaftsverbänden die volkswirtschaftliche Entwicklung mit dem Ziel, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen zu stärken und damit bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.
2. Er setzt sich in allen Bereichen seiner Zuständigkeit für die Verbesserung der Rahmenbedingungen ein, welche der Stärkung der Wirtschafts- und Innovationskraft sowie der Standortqualität förderlich sind. Dazu zählen insbesondere Massnahmen betreffend:
   a. Ausschöpfung des Arbeitskräftepotenzials,
   b. Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
   c. Attraktivitätssteigerung der dualen Berufsbildung,
   d. Verkehrserschliessung und Raumplanung,
   e. administrative Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen,
   f. Verbesserung eines innovationsfördernden Umfelds sowie
   g. Erhöhung der steuerlichen Attraktivität.
3. Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdirektionale, überregionale und kommunale Koordination und Vernetzung der verschiedenen staatlichen Aufgaben im Hinblick auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Standortqualität.
4. Die Massnahmen dieses Gesetzes dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

## 2 Massnahmen

### **Art. 2** Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--2}

1. Der Kanton kann im Rahmen seiner Wirtschafts- und Standortpolitik insbesondere Massnahmen ergreifen zur:
   a. Unterstützung von Projekten und Vorhaben, welche zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes führen;
   b. Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven und wachstumsfähigen Unternehmen;
   c. Beobachtung und Analyse der Wirtschaftsentwicklung;
   d. …
   e. …
   f. Verbesserung der Wahrnehmung und des Bekanntheitsgrades der Wirtschaftsregion im In- und Ausland;
   g. Arealentwicklung, welche die Attraktivität von Arbeitsgebieten steigert und die Anzahl verfügbarer Wirtschaftsflächen erhöht, sowie zur Unterstützung von Unternehmen und der Standortgemeinden bei An-, Um- und Erweiterungsbauplänen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--3}

### **Art. 3a** Weitere Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--3a}

1. Der Kanton kann Beiträge leisten, insbesondere an:
   a. die Erarbeitung von Studien und Konzepten;
   b. überbetriebliche Kooperations- und Gemeinschaftsprojekte;
   c. flankierende Massnahmen im Sinne der kantonalen Standortförderung;
   d. regionale Gründungs-, Innovations- oder Technologiezentren;
   e. Förderpreise für herausragende Leistungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaft;
   f. kantonale Messen und Ausstellungen.

### **Art. 3b** Regionale und überregionale Institutionen und Organisationen sowie Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--3b}

1. An regionale und überregionale Institutionen und Organisationen sowie an Gemeinden können Finanzierungsbeiträge gewährt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit massgeblich dazu beitragen:
   a. die Attraktivität und Sichtbarkeit von Gemeinden und Regionen als Wirtschaftsstandort oder von Branchen zu erhöhen,
   b. die Wettbewerbsfähigkeit des regionalen Wirtschaftsraumes zu steigern oder
   c. die volks- und betriebswirtschaftlichen Grundlagen für die Entwicklung von Strategien, Konzepten und Programmen für Gemeinden, Regionen oder Branchen bereitzustellen.

### **Art. 4** Kooperationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--4}

1. Der Kanton arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen sowie mit Gemeinden, Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden und mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen sowie mit Unternehmen im In- und Ausland zusammen.
2. Er kann Aufgaben mit einem Leistungsauftrag für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise übertragen, insbesondere an:
   a. Wissens- und Technologietransferstellen;
   b. Wirtschaftsverbände;
   c. regionale und überregionale Organisationen.

### **Art. 5a** Finanzierung {#art_5a omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--5a}

1. Das zuständige Organ bewilligt die Ausgaben für die in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen in der Regel für 4 Jahre.
2. Ausgaben für spezielle Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen im Interesse der Standortattraktivität werden dem Landrat mit einer ebenfalls auf jeweils 4 Jahre befristeten Rahmenausgabenbewilligung beantragt.

## 3 &hellip;

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--6}

### **Art. 7** Leistungsanspruch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--7}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Förderungs- oder Unterstützungsleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Sicherheiten geknüpft werden.
2. Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen setzt die Einreichung eines begründeten Gesuchs voraus.
3. Auf Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung bereits mit der Ausführung des Projektes begonnen wurde.

## 4 Organisation und Zuständigkeit

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--8}

### **Art. 8a** Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--8a}

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes.
2. Sie sorgt beim Erlass und bei der Anwendung von Vorschriften, die den Geltungsbereich des Gesetzes und der Verordnung berühren, für die notwendige Koordination.

### **Art. 8b** Standortförderungskommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--8b}

1. Der Regierungsrat wählt eine Standortförderungskommission.
2. Sie berät den Regierungsrat in strategischen standortpolitischen Fragen.
3. Die Kommission besteht aus 7–9 verwaltungsexternen Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
   a. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden;
   b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaftsverbände;
   c. 1 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmendenorganisationen;
   d. erfahrenen Führungs- und Fachpersonen der Wirtschaft mit regionaler Verankerung.
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nimmt an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil und übernimmt von Amtes wegen deren Vorsitz.
5. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der Standortförderung nimmt an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teil.
6. Die Dienststelle Standortförderung führt das Aktuariat der Kommission.

### **Art. 9** Zuständigkeit der Kommission {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--9}

1. Die Standortförderungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. jährliche Beurteilung der strategischen Ausrichtung der Wirtschafts- und der Standortförderung auf deren Schwerpunktsetzung sowie der darauf basierenden Massnahmen auf deren Angemessenheit und Wirkung mit anschliessender Berichterstattung in Form eines schriftlichen Jahresberichts an den Regierungsrat;
   b. periodische Beurteilung des Mittelbedarfs und der Mittelverwendung;
   c. Beratung des Regierungsrates in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen sowie in allen weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Standortförderung stehen.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 10** Beratungs- und Koordinationsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--10}

1. …
2. Der Kanton führt eine Anlauf-, Informations-, Beratungs- und Koordinationsstelle für die Anliegen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Gemeinden und sorgt für die Vermittlung von Auskünften sowie Kontakten im Zusammenhang mit Fragen der Wirtschafts- und Standortförderung.
3. Ihr obliegen alle administrativen Aufgaben, die sich aus der Umsetzung dieses Gesetzes ergeben.
4. Sie arbeitet mit den regionalen und kommunalen Wirtschaftsförderungsstellen zusammen.
5. Die überdirektionale Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschafts- und Standortförderung regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

### **Art. 11** Einreichung von Gesuchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--11}

1. Gesuche sind an die Dienststelle Standortförderung zu richten.
2. Die Gesuchsteller sind verpflichtet, alle zur Beurteilung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und andere Unterlagen zu gewähren.
3. Im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht, trügerischer Auskünfte, des Verschweigens von Tatsachen oder der Irreführung wird die Zusicherung oder Gewährung der Unterstützung sofort rückgängig gemacht. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzuzahlen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--12}

1. Es werden aufgehoben:
   a. Das Wirtschaftsförderungsgesetz vom 28. Januar 1980.
   b. Das Wirtschaftsförderungsdekret vom 28. Januar 1980.

### **Art. 13** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--13}

1. Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits hängig sind.
2. Für Beiträge, die nach altem Recht zugesprochen worden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 28. Januar 1980.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--501--14}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.