503
# Gesetz über die Förderung des Tourismus
(Tourismusgesetz)
Vom 19.06.2003 (Stand 01.12.2003)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--1}

1. Der Kanton trägt zur Stärkung des basellandschaftlichen Kantonsgebietes als Reise- und Tourismusziel bei.
2. Er kann zu diesem Zweck im Kanton breit abgestützte, nicht gewinnorientierte Tourismusorganisationen mit Beiträgen unterstützen, sofern diese kantonale Bedeutung aufweisen, auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und nicht nur einzelne Teile des touristischen Angebotes abdecken..
3. Er kann zu diesem Zweck Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung leisten.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--2}

1. Ziele der Kantonsbeiträge sind
   a. die Förderung eines wertschöpfungsstarken und umweltschonenden Tourismus,
   b. die Leistung eines zusätzlichen Impulses für die Wirtschaft im Kanton, insbesondere für die Klein- und Mittelbetriebe und die ländlichen Regionen,
   c. die Förderung der Bekanntheit und des Ansehens des Kantons im In- und Ausland,
   d. die Förderung des Bewusstseins der Bevölkerung für die landschaftliche Schönheit und die kulturelle Eigenart des Kantons,
   e. die Verstärkung der Zusammenarbeit der Wirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich der Gestaltung, der Bekanntmachung und der Vermarktung des basellandschaftlichen Angebotes.

### **Art. 3** Leistungsvereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--3}

1. Mit den Kantonsbeiträgen können Leistungen in folgenden Bereichen abgegolten werden:
   a. Aufbau und Pflege einer touristischen Marke «Basel-Landschaft»,
   b. Organisation und Durchführung des basellandschaftlichen Marktauftritts,
   c. Entwicklung und Qualitätssicherung von Dienstleistungsbündeln,
   d. Aufbau des Vertriebs und der Informationserteilung.
2. Grundlagen der Leistungsabgeltung bilden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, und den Leistungserbringenden.
3. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die Höhe und die Modalitäten der Leistungsabgeltung, die Nutzungsinteressen aus der Sicht des Kantons, und das Berichtswesen.

### **Art. 4** Mitspracherecht der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--4}

1. Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht bei Tourismusprojekten, die ihr Gemeindegebiet betreffen.

### **Art. 5** Zuständigkeit des Landrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--5}

1. Der Landrat beschliesst die Kredite
   a. für die Beiträge an die Tourismusorganisationen gemäss § 1 Absatz 2 und
   b. für die Beiträge an interkantonale, regionale und überregionale Gemeinschaftsprojekte der Tourismusförderung.
2. Die Kredite werden für die Dauer eines Jahres oder mehrerer Jahre bewilligt.

### **Art. 6** Evaluation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--6}

1. Der Regierungsrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber dem Landrat Bericht, wenn er einen neuen Verpflichtungskredit beantragt.
2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen zur Erreichung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Ziele beigetragen haben.
3. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--503--7}

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.