505.11
# Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19
(Härtefallverordnung BL)
Vom 26.01.2021 (Stand 01.04.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-Landschaft Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.
2. Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) oder Bürgschaften gewährt werden.

### **Art. 2** Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--2}

1. Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härtefallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.
2. Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.

## 2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung

### **Art. 3** Härtefallhilfe für behördlich geschlossene Unternehmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--3}

1. Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefallhilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2. Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit:
   a. dem Anteil der Schliessungsdauer ab 1. November 2020 an einem Jahr in Prozenten;
   b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote (Fixkosten in Prozent des Umsatzes) gemäss Anhang 1.
3. Bei Branchen gemäss Anhang 2, welche besondere Härte erleiden, wird der Anteil gemäss Abs. 2 Bst. a um maximal 10 Prozentpunkte erhöht.
4. Die Schliessungsdauer nach Abs. 2 Bst. a bemisst sich an der auf ganze Monate gerundeten Dauer der behördlich angeordneten Schliessungen im Kanton Basel-Landschaft.
5. Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2, Art. 4–6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

### **Art. 4** Härtefallhilfe aufgrund massgeblichen Umsatzrückgangs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--4}

1. Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 und 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefallhilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2. Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 oder 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes werden Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.
3. Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit:
   a. dem ausgewiesenen Umsatzrückgang in Prozenten
   b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote gemäss Anhang 1.
4. Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2, Art. 4–6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

### **Art. 4a** Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--4a}

1. Die Branchenzugehörigkeit des antragstellenden Unternehmens richtet sich nach dem Eintrag im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundesamtes für Statistik.
2. Als Sitz gemäss Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister.

### **Art. 4b** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--4b}

### **Art. 4c** Durchschnittlicher Jahresumsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--4c}

1. Als durchschnittlicher Jahresumsatz gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der höhere Wert der beiden Berechnungsmöglichkeiten.

### **Art. 4d** Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--4d}

1. Für Härtefallhilfen an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz gelten die Mindestanforderungen, Höchstgrenzen und Fixkostenquoten gemäss Art. 5b Abs. 1 Bst. b, Art. 8b, Art. 8c, Art. 8e und Art. 8f der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

### **Art. 5** Vermögens- und Kapitalsituation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--5}

1. In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal 10 % des A-fonds-perdu-Beitrags.

### **Art. 6** Verbürgte Bankkredite {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--6}

1. Zusätzlich zu den A-fonds-perdu-Beiträgen gemäss § 3 und § 4 kann der Kanton zu 80 % für die Kredite bürgen, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bei Banken aufgenommen werden. Das restliche Risiko trägt das kreditgebende Finanzinstitut.
2. Die Ausgestaltung der Konditionen der durch den Kanton im Rahmen der Umsetzung der Härtefallmassnahmen verbürgten Bankkredite von den verschiedenen Bankinstituten erfolgt möglichst einheitlich gemäss den folgenden Kriterien:
   a. Die Laufzeit der Kredite beträgt grundsätzlich 7 Jahre und kann bei Bedarf in Absprache zwischen dem Kreditnehmer, des kreditgebenden Finanzinstituts und dem Kanton frühestens 2 Jahre vor Ende der 7-jährigen Laufzeit einmalig um 3 Jahre verlängert werden.
   b. Die Laufzeit des Kredits beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Kreditvertrags.
   c. Die Amortisation des Kredits erfolgt ab dem 3. Jahr der Laufzeit des Kredits und beträgt während 5 Jahren linear je 20 % des ursprünglichen Kredits.
   d Die Amortisation erfolgt zu gleichen Teilen auf dem durch den Kanton besicherten und dem unbesicherten Teil des Kredits.
   e. Der Zinssatz für den durch den Kanton besicherten Teil des Kredits beträgt grundsätzlich 0 %. Er wird durch den Kanton jährlich überprüft und in Anlehnung an die Zinssätze des Bundes für die Covid-19 Überbrückungskredite festgelegt.

## 3 Verfahren

### **Art. 7** Zuständigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--7}

1. Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:
   a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
   b. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
   c. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 13;
   d. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
   e. die Ergreifung geeigneter Massnahmen zur Wiedereinbringung des Forderungsbetrags bei Eintritt von Bürgschaftsverlusten;
   f. die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten und abgelehnten Gesuche.
2. Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unterstützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
3. Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
4. Die Standortförderung und die Finanzverwaltung dürfen zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 2 und § 10 sind analog anwendbar.

### **Art. 8** Gesuchsformular {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--8}

1. Das Gesuch ist in elektronischer Form bei der Standortförderung über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.
2. Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss § 10 einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin zur Ergänzung aufgefordert.
3. Fragen zum Gesuch können per Telefon über die im Internet bezeichnete Nummer gestellt werden.

### **Art. 9** Frist zur Gesuchseinreichung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--9}

1. Gesuche können bis spätestens 30. September 2021 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.

### **Art. 10** Einzureichende Unterlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--10}

1. Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 3 dieser Verordnung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
   a. vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 8 Abs. 1;
   b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
   c. Auszug aus dem Handelsregister;
   d. aktuellen Kontoauszug AHV-Kasse;
   e. AHV-Jahresdeklaration seit 2019;
   f. aktuelles BVG-Prämienkonto.
2. Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 4 dieser Verordnung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
   a. Unterlagen gemäss Abs. 1;
   b. Jahresrechnung 2020 oder Umsatz-Kontenblätter der letzten 12 Monate;
   c. Kontoblätter Aktionärsdarlehen seit 2020;
   d. Covid-Kreditvertrag (nach Notverordnung);
   e. Kontoauszug Covid-Kredit seit 2020;
   f. MWSt-Abrechnungen seit 2020;
   g. Bestätigung oder Abrechnungen Kurzarbeitsentschädigungen seit 2020;
   h. Bestätigung oder Abrechnungen Covid-Erwerbsersatz seit 2020.
3. Unternehmen, welche Bürgschaften im Sinne § 6 dieser Verordnung beantragen, haben zusätzlich ein Budget und eine Liquiditätsplanung für mindestens 2 Jahre einzureichen.
4. Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Verordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Belege einverlangen.
5. Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemachten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

### **Art. 11** Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--11}

1. Der Entscheid über das Gesuch auf Härtefallmassnahmen erfolgt mit formloser Mitteilung.
2. Innert 10 Tagen kann bei der Standortförderung eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden.
3. Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 12** Anspruch auf die finanzielle Unterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--12}

1. Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.

### **Art. 13** Rückforderung von Härtefallhilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--13}

1. Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert,
   a. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert werden müssen;
   b. falls Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes nicht eingehalten wird.

### **Art. 14** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--505.11--14}

1. Die mit der Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes vom 31. März 2021 angepassten Voraussetzungen und Kriterien gelten für alle Gesuche, welche ab dem 1. April 2021 eingereicht werden.
2. Gesuche, welche bereits vor dem 1. April 2021 eingereicht worden sind und welche durch die geänderten Vorgaben des Bundes Anrecht auf höhere Härtefallhilfen haben würden, werden auf Basis der geänderten Vorgaben neu geprüft.
3. Das Dividendenverbot nach Art. 6 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden.