510.12
# Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste
Vom 09.06.1998 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des folgenden eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsrechts:
   a. Direktzahlungen an die Landwirtschaft;
   b. Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben und Gemeinschaften;
   c. statistische Erhebungen in der Landwirtschaft;
   d. Zoneneinteilungen gemäss Produktionskataster;
   e. Beiträge an die Betriebshelferinnen und Betriebshelfer.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--2}

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Der «Ebenrain») wird mit dem Vollzug beauftragt.
2. Die Gemeinden unterstützen den Ebenrain beim Vollzug. Sie erheben und prüfen die notwendigen Betriebsdaten und kontrollieren die Anwendung der Massnahmen, soweit der Ebenrain sie damit beauftragt.
3. Der Ebenrain kann geeignete Organisationen mit der Kontrolle auf den Betrieben beauftragen.
4. Die übrigen kantonalen Stellen, insbesondere die Steuerverwaltung, stellen dem Ebenrain die nötigen Grundlagen zur Verfügung.

### **Art. 3** Kosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--3}

1. Die Kosten der beauftragten Organisationen für die Kontrolle tragen die Betriebe.
2. Der Ebenrain kann im Auftrag der beauftragten Organisation die erhobene Gebühr mit den Direktzahlungen verrechnen, vorausgesetzt, es liegt das schriftliche Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor.

### **Art. 4** Beauftragte der Gemeinden für die Landwirtschaft (Gemeindeackerbaustelle) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--4}

1. Die Gemeinden wählen und entschädigen eine fachlich ausgewiesene Person als Beauftragte oder Beauftragten für die Landwirtschaft.
2. Der oder dem Beauftragten obliegen:
   a. die Verteilung und das Einsammeln der Formulare;
   b. die Prüfung und Korrektur der Angaben;
   c. die Kontrolle auf den Betrieben zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, soweit nicht Organisationen gemäss § 2 Abs. 3 beauftragt sind;
   d. die kostenlose Erteilung von Auskünften über die Massnahmen;
   e. weitere Aufgaben im Rahmen des Geltungsbereichs.
3. Die oder der Beauftragte ist verpflichtet, an den Informationstagungen des Ebenrains teilzunehmen.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--5}

### **Art. 6** Betriebshelferinnen und Betriebshelfer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--6}

1. Der Kanton zahlt folgende Beiträge:
   a. an den Betriebshelferdienst des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschüler sowie an die «Bäuerinnen für alle Fälle» der Bäuerinnenvereinigung beider Basel je:
   einen Sockelbeitrag von CHF 4000.–;
   einen Beitrag pro Einsatztag von CHF 50.–;
   b. an die Praktikantenhilfe der pro Juventute einen Beitrag nach Aufwand pro Einsatztag.
2. Der Ebenrain kann die Sockelbeiträge reduzieren, wenn die entsprechende Betriebshilfe nicht beansprucht wird.

### **Art. 6a** Praktikantinnen und Praktikanten, Landdienst {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--6a}

1. Der Kanton unterstützt den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten sowie die Landdiensteinsätze mit höchstens CHF 90.– pro Vermittlung von Personen aus der Schweiz und CHF 45.– für ausländische Personen, die in der Schweiz im Einsatz sind.
2. Der Ebenrain kann einen jährlichen Pauschalbeitrag von höchstens CHF 2000.– an die vermittelnde Organisation zahlen.

### **Art. 7** Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--7}

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988.

### **Art. 8** Änderung bestehenden Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--8}

1. Die Verordnung vom 13. August 1991 über die Vergütung der kantonalen Nebenämter wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--9}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Verordnung vom 24. August 1993 über die Durchführung agrarpolitischer Massnahmen im Pflanzenbau und über die Auszahlung von wiederkehrenden Beiträgen des Bundes an die Landwirtschaft;
   b. die Verordnung vom 2. Mai 1990 über Beiträge an Vieh- und Tierhalter sowie über die Anerkennung landwirtschaftlicher Betriebe, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställe.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--510.12--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.