511.11
# Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
Vom 26.10.1993 (Stand 01.08.2010)

### **Art. 1** Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--1}

1. Der Ebenrain ist zuständig für:
   a. die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
   b. die Bewilligung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken (Art. 61–66 BGBB);
   c. die Bewilligung zur Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
   d. die Anordnung von Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB);
   e. die Schätzungen des Ertragswertes beziehungsweise deren Genehmigung (Art. 87 BGBB).
2. Der Ebenrain holt einen Mitbericht des Amts für Raumplanung ein, falls raumplanerische Interessen tangiert sind.
3. Der Ebenrain ist zwecks Ermittlung der Erwerbspreise berechtigt, Einsicht in das Grundbuch und die Belege zu nehmen.
4. In komplizierten Fällen kann der Ebenrain aussenstehende Fachleute zu Abklärungen beiziehen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--2}

### **Art. 3** Beschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--3}

1. Gegen Entscheide des Ebenrains kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 88 BGBB).

### **Art. 4** Sicherheitsdirektion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--4}

1. Die Sicherheitsdirektion ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3 BGBB).

### **Art. 5** Bezirksschreibereien, Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--5}

1. Die Bezirksschreibereien erheben bei Gesuchen um Veräusserung und Belastung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken bei den Parteien die erforderlichen Angaben.
2. Stellen die Bezirksschreibereien fest, dass eine Bewilligung offensichtlich oder möglicherweise erforderlich ist, setzen sie in der Regel das Beurkundungsverfahren aus und übermitteln die Akten zur Bewilligungserteilung dem Ebenrain.
3. Bestehen bei einem Geschäft, das keiner Bewilligung bedarf, Zweifel über die Anwendung landwirtschaftsspezifischer Fragen, übermitteln die Bezirksschreibereien die Akten dem Ebenrain.
4. Die Bezirksschreibereien können dem Ebenrain die Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB) beantragen.
5. Werden mit Grundpfandrechten belastete landwirtschaftliche Grundstücke durch Mutationen verkleinert, teilen die Bezirksschreibereien dies dem Ebenrain zur Festlegung des neuen Ertragswerts mit.

### **Art. 6** Amt für Raumplanung, Zonenpläne {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--6}

1. Das Amt für Raumplanung stellt dem Ebenrain und den Bezirksschreibereien rechtsgültige Zonenpläne und Zonenreglemente Landschaft der Gemeinden sowie deren Änderungen zur Verfügung.

### **Art. 7** Amt für Liegenschaftsverkehr {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--7}

1. Das Amt für Liegenschaftsverkehr stellt dem Ebenrain periodisch die Preiserhebungen für Landwirtschaftsland zu.

### **Art. 8** Gebühren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--8}

1. Gebühren von CHF 50.– bis CHF 1'000.– werden erhoben für:
   a. Bewilligungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke;
   b. Bewilligungen zur Überschreitung der Belastungsgrenze;
   c. Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot;
   d. Anmerkungen im Grundbuch unter Vorbehalt der Gebühren für die Grundbucheintragung;
   e. Ertragswertschätzungen;
   f. umfangreiche Abklärungen sowie Verweigerung einer Bewilligung beziehungsweise Feststellung gemäss Bst. a–d hievor.
2. Der Gesuchsteller trägt die Kosten für aussenstehende Fachleute.
3. Keine Gebühren werden erhoben für Bewilligungen für den Kanton, seine unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und für die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--9}

1. Es werden aufgehoben:
   a. die Verordnung vom 28. April 1947 zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
   b. der Regierungsratsbeschluss vom 23. September 1947 zur Ausführung der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 28. April 1947 zum Entschuldungsgesetz vom 12. Dezember 1940;
   c. der Regierungsratsbeschluss vom 30. Dezember 1952 betreffend Anwendung des Gesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (Ausscheidungs- und Schätzungsverfahren);
   d. die Regierungsratsverordnung vom 11. Januar 1977 über Gebühren für Entschuldungsmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft.
2. Es wird festgestellt, dass das Kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes infolge Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes gegenstandslos geworden ist.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--511.11--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.