540.12
# Verordnung über den Fähigkeitsausweis und gleichwertige Nachweise zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes
Vom 28.04.1998 (Stand 01.12.2021)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--1}

1. Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes kann erbracht werden durch:
   a. Ablegen der basellandschaftlichen Fachprüfung oder
   b. Nachweis einer von der Sicherheitsdirektion (kurz Direktion) anerkannten auswärtigen Fachprüfung oder
   c. Nachweis einer anderen gleichwertigen Ausbildung oder
   d. Nachweis einer Berufserfahrung von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Jahren in einer gleichwertigen Tätigkeit und Stellung; die Überprüfung der Eignung sowie Auflagen nach Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2. Die Direktion entscheidet über die Anerkennung von Nachweisen nach den Buchstaben b, c und d. Sie kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, wonach in einzelnen Fächern Anpassungslehrgänge und/oder Ergänzungsprüfungen durchzuführen bzw. abzulegen sind.
3. Die Direktion kann die Kandidatinnen und Kandidaten bei Ablegung der basellandschaftlichen Fachprüfung von einzelnen Prüfungsfächern befreien, sofern sie bereits über einen beruflichen Fachausweis verfügen.
4. Die Direktion kann den Bewerberinnen und Bewerbern die nachgesuchte Bewilligung zur Führung eines gastwirtschaftlichen Betriebes in besonders dringenden Fällen ausnahmsweise schon vor der Ablegung der Fachprüfungen, unter dem Vorbehalt der bestandenen Prüfung, erteilen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--2}

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--3}

1. Die Anmeldung zur Fachprüfung erfolgt schriftlich bei der Direktion unter Angabe der Personalien sowie der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--4}

1. Der Regierungsrat setzt zur Durchführung der Prüfungen eine Wirteprüfungskommission ein.
1bis Diese besteht aus 5 Mitgliedern, davon je 1 Vertretung der Sicherheitsdirektion, des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der Geschäftsleitung des Ausbildungszentrums der Gastro Baselland.
1ter Die Kommission konstituiert sich selbst und zieht zu den Prüfungen erforderlichenfalls weitere Fachleute bei.
2. Mitglieder der Prüfungskommission haben in Ausstand zu treten, wenn Angestellte ihrer Betriebe geprüft werden, ferner bei der Prüfung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners, der oder des Verlobten, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie wie auch in der Seitenlinie bis und mit dem 3. Grad sowie bei Personen, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter sie sind.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--5}

1. Folgende Fächer werden geprüft:
   a. Lebensmittelrecht, Lebensmittelhygiene und Deklaration;
   b. Gastgewerbegesetz und Alkoholgesetz;
   c. Arbeitsrecht (LGAV und Ausländerrecht);
   d. Steuerrecht und Buchführungsvorschriften;
   e. …
   f. Lohnwesen und Sozialversicherungsrecht.
2. Der Prüfungsstoff bestimmt sich nach den Richtlinien der Berufsverbände (Gastro-Suisse).
3. Die Prüfung erfolgt in deutscher Sprache und in der Regel schriftlich. Die Direktion erlässt nach Bedarf weitere Weisungen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--6}

1. Die Leistungen in den Prüfungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Note der Prüfungsfächer gemäss § 5 Absatz 1 den Wert 4.0 unterschreitet.
3. Haben Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung nicht bestanden, können sie maximal 2-mal zu einer Wiederholungsprüfung der Fächer, die sie nicht bestanden haben, zugelassen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als bestanden, wenn in jedem der zu wiederholenden Fächer mindestens die Note 4.0 erreicht wird.
4. ...

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--7}

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben mit der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Direktion festgesetzt wird. Die Gebühr soll kostendeckend sein.
2. Die bei der Anmeldung entrichtete Prüfungsgebühr kann zurückbezahlt werden, wenn die Anmeldung aus stichhaltigen Gründen spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zurückgezogen wird.
3. Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Prüfungsgebühr nicht zurückbezahlt.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--8}

1. Die Prüfungsexpertinnen und -experten erhalten für die Abnahme von Prüfungen eine Entschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--540.12--9}

1. Diese Verordnung tritt auf den 15. Mai 1998 in Kraft.
2. Die Verordnung vom 23. Februar 1971 über Kurse und Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises für die Ausübung des Wirteberufes wird aufgehoben.