548
# Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe
(Gasttaxengesetz)
Vom 29.11.2012 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--1}

1. Der Kanton erhebt eine Gasttaxe für übernachtende Gäste.
2. Der Reinertrag der Taxe wird zweckgebunden für Leistungen eingesetzt, die im Interesse der Gäste liegen.
3. Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--2}

1. Die Erhebung der Gasttaxe und die damit finanzierten Leistungen dienen folgenden Zielen:
   a. der Schaffung von Anreizen für den Aufenthalt von Gästen;
   b. die Aufwertung von Anziehungspunkten und Angeboten;
   c. der Förderung von Veranstaltungen;
   d. der Erteilung von Informationen an Gäste im Kantonsgebiet.

### **Art. 3** Steuerobjekt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--3}

1. Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachten.
2. Von der Abgabepflicht befreit sind Übernachtungen von Personen, die im Kanton Wohnsitz haben und Kinder unter 12 Jahren.
3. Von Personen, die insgesamt während mehr als 30 Tagen pro Jahr von der gleichen Gaststätte beherbergt werden, wird vom 31. Tage an keine Taxe mehr erhoben.

### **Art. 4** Steuerbetrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--4}

1. Die Gasttaxe beträgt pro Logiernacht CHF 3.50.
2. Der Regierungsrat wird beauftragt, den Betrag der Gasttaxe periodisch der Teuerung anzupassen.

### **Art. 5** Erhebungspflichtige {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--5}

1. Die Gasttaxe wird von den im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Betrieben, welche gegen Entgelt Personen beherbergen (Beherbergungsbetriebe), eingezogen und an die vom Regierungsrat mit der Verwaltung der Taxe betraute Stelle abgeliefert.
2. Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen und Angebote der Parahotellerie wie Bed and Breakfast, Schlafen auf dem Bauernhof, Campingplätze, Gruppenunterkünfte und Ferienwohnungen.
3. Die Taxe ist auf der Rechnung des Betriebs für den Gast gesondert auszuweisen.
4. Die Betriebe führen über sämtliche Übernachtungen wahrheitsgemäss Buch.
5. Die erhebungspflichtigen Betreiber melden bis zum 6. Tag jedes Monats die in ihren Betrieben erfolgten Übernachtungen des Vormonats der mit der Verwaltung der Gasttaxe beauftragten Stelle. Diese stellt ihnen Rechnung.

### **Art. 6** Verwendung des Steuerertrags {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--6}

1. Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat.
2. Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 7** Strafbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--7}

1. Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse von CHF 100–20'000.– bestraft.

### **Art. 8** Streitigkeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--8}

1. Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 9** Änderung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--9}

1. Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 10** Schlussbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--548--10}

1. Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben.
2. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.