630.11
# Verordnung über die Sportförderung
Vom 09.02.2021 (Stand 01.03.2021)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--1}

1. Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.

### **Art. 2** Form der Unterstützung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--2}

1. Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veranstaltungen und Projekten.

### **Art. 3** Angebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--3}

1. Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:
   a. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
   b. den Baselbieter Team-OL;
   c. den Familiensporttag;
   d. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
   e. das Spiel ohne Grenzen;
   f. den School Dance Award;
   g. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
   h. das Förderprogramm Talent Eye;
   i. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).

### **Art. 4** Aus-, Fort- und Weiterbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--4}

1. Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.
2. Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.

### **Art. 5** Beratung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--5}

1. Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen sowie Sportlerinnen und Sportler an.

### **Art. 6** Vermittlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--6}

1. Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.
2. Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.

### **Art. 7** Fachkommission für Sportfragen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630.11--7}

1. Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission).
2. Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:
   a. 1 Vertretung des Sportamts;
   b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
   c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
   d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);
   e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
   f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.
3. Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.
4. Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.
5. Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt.
6. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen.