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# Gesetz über die Sportförderung
Vom 07.03.1991 (Stand 01.03.2021)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--1}

1. Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen.
2. Er fördert insbesondere den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport in Verbänden und Vereinen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--2}

1. Dieses Gesetz regelt unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung die Aufgaben und Kompetenzen des Kantons, die zur Erreichung der in § 1 genannten Grundsätze nötig sind.

### **Art. 3** Leistungen des Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--3}

1. Der Kanton unterstützt und organisiert Sporttätigkeiten in folgenden Bereichen:
   a. Kindersport bis 9 Jahre;
   b. Jugendsport 10–20 Jahre;
   c. …
   d. Erwachsenensport.
1bis Er erbringt die Leistungen ergänzend zur Sportförderung des Bundes.
2. Er koordiniert und unterstützt die von Verbänden, Vereinen, Jugendorganisationen, Schulen und freien Gruppen organisierten Sporttätigkeiten, insbesondere in Form von Beiträgen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Beratung, Vermittlung von Sportangeboten und Materialverleih.
3. Er führt, wo notwendig, eigene Sporttätigkeiten durch.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.

### **Art. 4** Ausbildung der Leiterinnen und Leiter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--4}

1. Die Sporttätigkeiten und Sportangebote werden von fachlich qualifizierten Leiterinnen und Leitern durchgeführt.
2. Der Kanton fördert die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit der Bundesinstitution Jugend + Sport sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.
3. Der Kanton gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezahlten Urlaub für Expertentätigkeiten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern im Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport. Das Nähere regelt die Verordnung.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--5}

### **Art. 6** Sportanlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--6}

1. Der Kanton stellt seine Sportanlagen interessierten Kreisen und Trägerorganisationen mit anerkannten Leiterinnen und Leitern ohne Benützungsgebühr zur Verfügung.
2. Er erlässt Benützungsvorschriften mit dem Ziel, bestehende Anlagen besser auszunützen.

### **Art. 7** Regionale Sportanlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--7}

1. Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und mit Mitteln aus dem Swisslos Sportfonds, regionale Sportanlagen mitfinanzieren.
2. Er stellt die Koordination der Sportanlagen von kantonaler oder regionaler Bedeutung mit Hilfe eines kantonalen Sportanlagen-Konzepts (KASAK) sicher.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--8}

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vollzieht die Vorschriften dieses Gesetzes.
2. …

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--630--9}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.