640.211
# Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft
Vom 26.03.2022 (Stand 01.08.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--1}

1. Dieses Reglement regelt die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--2}

1. Die formative und summative Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Bewertungen zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Fall einer Beschwerde hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden.
3. Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu gestalten.
4. Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung der Schülerinnen und Schüler wahr.
5. Sie geben den Schülerinnen und Schülern die Rahmenbedingungen für die Beurteilung der Leistungserhebungen zu Beginn der Beurteilungsperiode bekannt.
6. Die Beurteilung muss transparent sein.
7. Bei Beurteilung mit Prädikaten werden die Schülerinnen und Schüler über die folgenden Rahmenbedingungen informiert:
   a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
   b. Bereiche, die für das Zeugnisprädikat berücksichtigt werden.
8. Bei Beurteilung mit Noten werden die Schülerinnen und Schüler über folgende Rahmenbedingungen informiert:
   a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
   b. Gewichtung der einzelnen Noten in jedem Fach;
   c. Bereiche, die für die Zeugnisnote mitberücksichtigt werden;
   d. das Verfahren zur Errechnung der Zeugnisnote.

### **Art. 3** Bewertung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--3}

1. Bewertet werden überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
2. Einsatz und Arbeitshaltung werden bei der Leistungsbeurteilung nicht bewertet, sie fliessen in die Gesamtbeurteilung ein.
2bis Disziplinarnoten sind nicht zulässig.
3. …
4. …

### **Art. 4** Leistungserhebung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--4}

1. Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen:
   a. schriftlich;
   b. mündlich;
   c. gestalterisch;
   d. praktisch;
   e. sportlich.
1bis Die verschiedenen Arten von Leistungserhebungen sind gleichwertig und grundsätzlich in allen Fächern zulässig.
1ter Die Bewertung einer repräsentativen Anzahl von mündlichen Leistungen ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode bekanntzugeben.
2. Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen:
   a. analog;
   b. digital.
3. Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG durchlaufen.
4. Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen:
   a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
   b. Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
   c. Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
   d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
   e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
   f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungserhebungen.

### **Art. 5** Gewichtung der Leistungserhebungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--5}

1. Die Leistungserhebungen gemäss § 4 werden bewertet und können unterschiedlich gewichtet werden.
2. Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind die Lernziele und die Gewichtung der Bewertung bekannt zu geben.

### **Art. 6** Anzahl Leistungserhebungen und Rahmenbedingungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--6}

1. Bei den Jahrespromotionen in der Primarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
1bis Bei den Jahrespromotionen in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
2. Im Zeugnis des 1. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in Fächern mit 2 Wochenlektionen der Anzahl 2. In den anderen Fächern ist die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen 3. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
3. Im Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird Abs. 1bis angewendet, wobei die Leistungsbeurteilungen der beiden Semester möglichst in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen.
4. …
5. An der Sekundarschule dürfen im Klassen- und Kursverbund pro Tag nicht mehr als 2, pro Woche nicht mehr als 5 Leistungserhebungen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und b durchgeführt werden.
6. An der Sekundarschule hat die Ankündigung von Leistungserhebungen spätestens 1 Woche vor dem Termin der Leistungserhebung zu erfolgen. Ausgenommen sind Zusatzarbeiten.
7. Unangekündigte Leistungserhebungen sind zulässig. Die Anzahl unangekündigter Leistungserhebungen ist bei Schuljahresbeginn den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. Sie dürfen insgesamt nicht mit mehr als 20 % in die Zeugnisnote einfliessen.

### **Art. 6a** Verfahren zur Bestimmung der Zeugnisprädikate und zur Errechnung der Zeugnisnoten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--6a}

1. Zeugnisprädikate geben den Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler am Ende der Beurteilungsperiode zusammenfassend wieder.
2. Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.

### **Art. 7** Notenschluss {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--7}

1. Der Notenschluss erfolgt in der Primarschule, in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule sowie im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule in der Regel am Ende der drittletzten Woche vor den Sommerferien. Ausnahmen, maximal 1 Woche abweichend zur Regelung, beschliesst die Schulleitung.
2. Der Notenschluss für das 1. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird durch die Schulleitung einheitlich festgelegt und frühestens auf Freitag vor den Weihnachtsferien angesetzt.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--8}

### **Art. 9** Zeugnisabgabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--9}

1. Die Zeugnisse werden in der Regel 1 Woche nach Notenschluss, jedoch spätestens am Ende der zweitletzten Woche vor Ende der Beurteilungsperiode (Semester oder Schuljahr), abgegeben. Im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird lediglich eine Kopie ausgehändigt. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
2. Das Zeugnis bzw. die Kopie des Zeugnisses ist innert Wochenfrist unterzeichnet zurückzugeben. Ausnahmen beschliesst die Klassenlehrperson.
3. Wird das Zeugnis nicht innert Frist oder ohne Unterschrift der Erziehungsberechtigten zurückgegeben, nimmt die Klassenlehrperson Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf.
4. Wird die Unterschrift verweigert, wird der Vermerk «Kenntnisnahme verweigert» im Zeugnis vermerkt.
5. Das Originalzeugnis am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird unmittelbar vor den Sommerferien abgegeben, sofern die Schülerin oder der Schüler allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.

### **Art. 10** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--640.211--10}

1. Für die Sekundarschule gilt das Reglement ab Schuljahr 2022/23.
2. Für die Primarschule gilt das Reglement nach einer 1-jährigen Übergangsdauer ab Schuljahr 2023/24.