643.11
# Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule)
Vom 13.05.2003 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--1}

1. Diese Verordnung gilt:
   a. für die Maturitätsschulen der Gymnasien Liestal, Muttenz, Münchenstein und Oberwil und ihre Fachmittelschulen;
   b. für die Maturitätsschule des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein und dessen Anforderungsniveau P der Sekundarstufe I.

### **Art. 2** Schultermine {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--2}

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
2. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

### **Art. 3** Schulfreie Tage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--3}

1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:
   a. der 2. Januar und der 24. Dezember;
   b. die Samstage vor den Schulferien;
   c. der Samstag des Semesterwechsels.
2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.

### **Art. 4** Schuleinstellungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--4}

1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:
   a. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
   b. …
   c. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
   d. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
2. Die Schulleitung meldet der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.

### **Art. 4a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--4a}

### **Art. 5** Unterrichtszeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--5}

1. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
2. Eine Schulwoche dauert von Montag bis Freitag. Die Schulleitung des einzelnen Gymnasiums kann generell oder für einzelne Anlässe eine abweichende Regelung beschliessen, wenn organisatorische oder räumliche Gründe dies erfordern.
3. Ausfallende Unterrichtszeit ist so weit als möglich vor- oder nachzuholen.

### **Art. 6** Haus- und Absenzenordnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--6}

1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

### **Art. 7** Ausserordentlicher Schulaustritt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--7}

1. Schülerinnen und Schüler, welche vor Beendigung des Gymnasiums austreten, melden sich bei der Schulleitung schriftlich ab.
2. Vorzeitig austretende Schülerinnen und Schüler erhalten auf ihren Wunsch von der Schulleitung eine schriftliche Bestätigung für die Zeit ihres Schulbesuchs am Gymnasium und die zuletzt besuchte Klasse.

## 2 Klassen- und Kursbildung

### **Art. 8** Angebot Maturitätsprofile und Berufsfelder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--8}

1. Der Kanton Basel-Landschaft bietet an den Maturitätsabteilungen nach den eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen folgende Maturitätsprofile an:
   a. Anwendungen der Mathematik und Physik;
   b. Biologie und Chemie;
   c. Latein;
   d. Italienisch;
   e. Spanisch;
   f. Wirtschaft und Recht;
   g. Bildnerisches Gestalten;
   h. Musik (an den Gymnasien in Liestal, Münchenstein, Muttenz und Oberwil);
   i. Griechisch (am Gymnasium Liestal);
   j. Russisch (am Gymnasium Münchenstein).
2. Das Angebot eines Maturitätsprofils wird an einem kantonalen Gymnasium geführt, sofern mindestens 4 Schülerinnen und Schüler für die Bildung eines Kurses der 1. Klasse zusammengefasst werden können.
3. Der Kanton Basel-Landschaft bietet an Fachmittelschulen folgende Berufsfelder an:
   a. Pädagogik;
   b. Gesundheit/Naturwissenschaften;
   c. Soziale Arbeit;
   d. Gestaltung und Kunst;
   e. Musik.

### **Art. 8a** Anmeldung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--8a}

1. Schülerinnen und Schüler melden sich für ein öffentliches Gymnasium (Maturitätsschule bzw. Fachmittelschule) des Kantons Basel-Landschaft an.
2. Mit der Anmeldung geben sie das gewünschte Maturitätsprofil (Maturitätsschule) bzw. Berufsfeld (Fachmittelschule) an.
2bis Sie können ein weiteres Maturitätsprofil bzw. Berufsfeld ihres Interesses angeben.
3. …
4. …

### **Art. 8b** Altersgrenze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--8b}

1. Schülerinnen und Schüler werden bis zum vollendeten 19. Altersjahr (Stichtag 31. Juli des Eintrittsjahrs) in eine 1. Klasse eines Gymnasiums (Maturitätsschule oder Fachmittelschule) regulär aufgenommen. Für die Aufnahme in eine höhere Klasse gilt das entsprechend höhere Altersjahr.
2. Ab dem vollendeten 19. Altersjahr entscheidet die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH nach Rücksprache mit der jeweiligen Schulleitung über die Aufnahme. Sie orientiert sich am bisherigen Bildungsverlauf und den Bildungszielen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers. Zieht die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH eine Ablehnung des Gesuchs in Betracht, hört sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorgängig mündlich an.

### **Art. 9** Klassenbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--9}

1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH koordiniert die Klassenbildung der Gymnasien und genehmigt deren Klassenbildungspläne.
2. Sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kapazitäten, die kantonalen Klassenbildungsnormen sowie die Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens vom 19. August 2008, des Vertrags über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 27. November 2001 und des Vertrags über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an basellandschaftlichen Gymnasien vom 2. Juni 1998.
   a. …
   b. …
3. …
4. …

### **Art. 10** Zuteilung der Schülerinnen und Schüler&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--10}

1. Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Zuteilung zu einem basellandschaftlichen Gymnasium (Maturitätsschule oder Fachmittelschule).
2. Sie haben unter Vorbehalt von § 8 Abs. 2 Anspruch auf Zuteilung zu einem gewünschten Maturitätsprofil (Maturitätsschule) bzw. unter Vorbehalt von § 12a Abs. 3 zum gewünschten Berufsfeld (Fachmittelschule).
3. …
4. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule teilt den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern den Zuteilungsentscheid der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mit.

### **Art. 11** Kurse der Maturitätsschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--11}

1. Bei der Bildung von Kursen der Maturitätsschule sind zu Beginn eines Kurses folgende Kursgrössen einzuhalten (( ) gilt für das Regionale Gymnasium Laufen-Thierstein):
   a. Freifachpraktika: Chemie, Physik, Informatik, Biologie: min. 8 (6) , max. 12;
   b. Freifächer, die in ein Ergänzungsfach bzw. einen Wahlkurs münden: min. 8 (6) , max. 24;
   c. übrige Freifächer: min. 10 (8) ;
   d. Ergänzungsfach- und Wahlkurse: Durchschnitt 12 (8) .
2. Der Instrumentalunterricht im Maturitätsprofil «Musik» wird in der Regel im Einzelunterricht erteilt.
3. Im Rahmen der Ergänzungsfach- und Wahlkurse stehen den beteiligten Klassenstufen für interdisziplinären Unterricht in der Regel zusätzlich 6 Jahresstunden zur Verfügung.
4. Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet aufgrund besonderer Umstände die Schulleitung.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--12}

### **Art. 12a** Kurse der Fachmittelschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--12a}

1. Die folgenden Stammfächer werden im Halbklassen-Unterricht von maximal 12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet:
   a. …
   b. Biologie-Praktikum.
   c. …
   d. …
2. ...
3. Bei den Berufsfeldfächern und den Berufsfeld-Plus-Kursen sind folgende Zahlen einzuhalten:
   a. Ein Berufsfeld wird an einer Schule geführt, wenn sich pro Schule mindestens 6 Schülerinnen und Schüler anmelden.
   abis. Wird die Mindestanzahl Schülerinnen und Schülern an einer Schule gemäss Bst. a nicht erreicht, kann ein Berufsfeld trotzdem geführt werden, sofern sich kantonal mindestens 6 Schülerinnen und Schüler für ein Berufsfeld anmelden.
   b. Die Klassengrösse in Berufsfeld-Fächern und Berufsfeld-Plus-Kursen, die nicht im Halbklassen-Unterricht geführt werden, beträgt maximal 24 Schülerinnen und Schüler.
   c. Gleiche Berufsfeldfächer verschiedener Berufsfelder können nicht zusammengelegt werden. Davon abweichend können im Berufsfeldfach Informatik maximal 2 Berufsfelder gemeinsam unterrichtet werden.
   d. Folgende Berufsfeld-Fächer und Berufsfeld-Plus-Kurse werden im Halbklassen-Unterricht mit maximal 12 Schülerinnen und Schülern geführt:
   Werken (Berufsfeld Pädagogik, Soziale Arbeit, Gestaltung und Kunst);
   Chemie-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Pädagogik);
   Physik-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften, Pädagogik);
   Gestalten am Computer (Berufsfeld Gestaltung und Kunst);
   Ernährungslehre (Berufsfeld-Plus-Kurs);
   Textiles Gestalten (Berufsfeld-Plus-Kurs);
   Einführung Laborarbeit (Berufsfeld-Plus-Kurs);
   Informatik (alle Berufsfelder);
   Gehörbildung (Berufsfeld Pädagogik, Musik).
   e. Für die Berufsfeld Plus-Kurse beträgt die mittlere Teilnehmerzahl über alle Kurse mindestens 12 Schülerinnen und Schüler.
   f. …
4. …
4bis Für den kantonalen Lernbereich «Schulspezifisches» stehen pro 5 laut Stundentafel zu erteilenden Lektionen zusätzlich 4 weitere Lektionen für Projektarbeiten, Arbeit am Portfolio, selbst organisiertes Lernen und die Lernberatung zur Verfügung. In diesem Rahmen können von den Lehrpersonen externe Fachpersonen zugezogen werden.
5. …
6. Für die Freifächer sind zu Beginn des Kurses folgende Schülerzahlen einzuhalten:
   a. Italienisch: mindestens 6;
   b. Ethik: mindestens 6;
   c. Erziehungs- und Gemeinschaftskunde: mindestens 6;
   d. Hauswirtschaft: mindestens 6;
   e. Instrumentalunterricht: Einzelunterricht;
   f. übrige Freifächer: mindestens 10.
7. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

### **Art. 13** Fort- und Weiterbildungskurse für Erwachsene {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--13}

1. Die von den Gymnasien angebotenen Fort- und Weiterbildungskurse für Erwachsene sind selbsttragend.
2. Die Räumlichkeiten werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

## 3 Aufgaben der Schulen

## 3.1 Schulprogramm

### **Art. 14** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--14}

1. Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2. Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59, 60d und 82h des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über:
   a. …
   b. …
   c. die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Behörden und anderen Schulen;
   d. …
   e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
   f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;
   g. die Bereiche der internen Evaluation;
   h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
   i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
   j. …
   k. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
   l. das Medien-/ICT-Konzept;
   m. das Konzept zur Begabungs- und Begabtenförderung.

## 3.2 Qualität und Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.2.1. Qualitätsentwicklung und -sicherung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Auftrag und Umsetzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--15}

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

### **Art. 16** Inhalt der internen Evaluation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--16}

1. Die interne Evaluation auf der Ebene der Schule als Organisation hat zum Ziel, Grundlagen zur Verbesserung der Abläufe, der Strukturen und der Schulkultur zu erhalten und Rechenschaft zu geben. Sie umfasst insbesondere:
   a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
   b. …
   c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;
   d. die Arbeit der Schulleitung.
2. Die interne Evaluation auf der Ebene des Unterrichts hat zum Ziel, Grundlagen zur Sicherung und Steigerung der Unterrichtsqualität der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer zu erhalten.

### **Art. 17** Durchführung und Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--17}

1. Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrerinnen und Lehrer, die weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich sowie die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2. …
3. …
4. Die Schulleitung wertet die Resultate auf Ebene der Schule als Organisation aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH zur Kenntnis gebracht.
5. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.

## 3.2.2. Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17a** Auftrag und Umsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--17a}

1. Die Dienststelle BMH beaufsichtigt die Gymnasien und zieht bei Bedarf Fachexpertinnen und -experten bei.
1bis Die Aufsicht richtet sich nach § 61a und § 61b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Die Dienststelle BMH hat im Rahmen der Aufsicht insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie befragt die Schulen regelmässig zu massgeblichen, den kantonalen Bildungsauftrag betreffenden Bereichen.
   b. Sie wertet die Ergebnisse der Befragungen zusammen mit vorliegenden Kennzahlen aus.
   c. Sie kann zusätzlich die Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons untersuchen, die mit der Erfüllung des Bildungsauftrags im Zusammenhang stehen.
   d. Sie gibt periodisch Audits in Auftrag, die unter Einbezug der Beteiligten vor Ort ein Bild der Qualität der Arbeit an der Schule vermitteln. Sie zieht hierfür aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Aufträge an Dritte erteilen.
   e. Sie kann eine vertiefte Analyse in Auftrag geben, wenn die Funktion der Schule in einem oder mehreren Bereichen nicht gegeben oder gefährdet ist oder aber gefährdet sein könnte.

### **Art. 17b** Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--17b}

1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschule der Dienststelle BMH geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet sie der Dienststelle BMH.
2. Die von der Dienststelle BMH beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden bei Bedarf von dieser begleitet.

### **Art. 17c** Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--17c}

1. Die Dienststelle BMH führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch:
   a. zu Schul- und Personalführung;
   b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
   c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2. Sie gibt den Schulen eine schriftliche Rückmeldung gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.

## 3.3 &hellip;

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--19}

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--21}

## 3a Schulpool&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21a** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--21a}

1. Der Schulpool dient der Ressourcierung von kantonalen und schuleigenen Spezialfunktionen und -aufgaben, die von Lehrpersonen im erweiterten Berufsauftrag erbracht werden oder von Dritten übernommen werden.

### **Art. 21b** Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--21b}

1. Der Schulpool der Gymnasien wird durch die Trägerschaft wie folgt ressourciert:
   a. Sockel CHF 5000.– und pro Klasse CHF 1'650.–;
   b. Gesundheitsförderung: Sockel CHF 2'000.– und pro Klasse CHF 300.–;
   c. Gesamtstundenplanlegung (wobei für die Berechnung die Klassen der beiden Semester zusammengezählt werden)
   für 1–9 Klassen 1 Lektion;
   für 10–29 Klassen 2 Lektionen;
   für 30–49 Klassen 3 Lektionen;
   für 50–69 Klassen 4 Lektionen;
   für 70–89 Klassen 5 Lektionen;
   für 90 und mehr Klassen 6 Lektionen.
2. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Gymnasien für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung:
   a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse;
   b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse;
   c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.
3. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 5'900.–.

### **Art. 21c** Verteilung und Rechenschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--21c}

1. Die Schulleitung nimmt die Verteilung des Schulpools vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.
2. Die Schulleitung legt gegenüber der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen und dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.

## 4 Schulbeteiligte

## 4.1 Schülerinnen und Schüler

### **Art. 22** Beurlaubungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--22}

1. Die Schülerinnen und Schüler können befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2. Die Schulleitung entscheidet darüber aufgrund eines schriftlichen Gesuchs der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.
3. Die Schulleitung sorgt für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.

### **Art. 23** Dispensation vom Unterricht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--23}

1. Die Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Fächer sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.

### **Art. 24** Informationspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--24}

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten können.

## 4.2 Erziehungsberechtigte

### **Art. 25** Unterrichtsbesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--25}

1. Erziehungsberechtigte können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

### **Art. 26** Elternabende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--26}

1. Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

### **Art. 27** Informationspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--27}

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

### **Art. 27a** Kostenbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--27a}

1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere:
   a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;
   b. die Schulveranstaltungen inner- und ausserhalb des Unterrichts.
2. Die Schulleitungskonferenz Gymnasien legt ein Kostendach für diese Beiträge sowie die Mindestanforderungen an die elektronischen Geräte fest.

## 4.3 Lehrerinnen und Lehrer

### **Art. 28** Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--28}

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.

### **Art. 29** Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--29}

1. Die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben:
   a. Er nimmt zuhanden der Rektorin oder des Rektors Stellung zur Organisation der Schulleitung.
   b. Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
   c. Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
   d. Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.

### **Art. 30** Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--30}

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dieses regelt insbesondere:
   a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
   b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
   c. die Leitung und das Protokoll;
   d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
   e. die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;
   f. die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

### **Art. 31** Fachkonvente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--31}

1. Die Lehrerinnen und Lehrer der Gymnasien koordinieren ihre Aufgaben in Fachkonventen.

## 5 Leitung&nbsp;<strong>*</strong>

## 5.1 Schulleitung

### **Art. 32** Amtsauftrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--32}

1. Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nicht unterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--33}

### **Art. 34** Pflichtenheft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--34}

1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Die Schulleitung hat zudem folgende Aufgaben:
   a. Sie kann den Besuch von Schulanlässen ausserhalb der Unterrichtszeit für obligatorisch erklären.
3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--35}

## 5.1a Schulleitungskonferenz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35a** Schulleitungskonferenz Gymnasien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--35a}

1. Gemäss § 82e Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 bilden die Rektorinnen und Rektoren der Gymnasien eine Schulleitungskonferenz. Bei Co-Rektoraten vertritt 1 Rektorin oder Rektor die Schule.
2. Die Schulleitungskonferenz untersteht der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.
3. Ihre Aufgaben richten sich nach § 82e Abs. 2 Bildungsgesetz.
4. Ihr obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
   a. die Weiterentwicklung der Gymnasien in pädagogischen und betrieblichen Belangen;
   b. die Koordination der Klassen- und Kursbildung;
   c. die Koordination der Lehrpläne und des Unterrichtsbetriebs;
   d. die Koordination der Beurlaubungspraxis für die Schülerinnen und Schüler und die Lehrerinnen und Lehrer;
   e. die Festlegung der Termine sowie die Koordination und Durchführung der Abschlussprüfungen;
   f. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über die Ausbildungen an den Gymnasien (Maturitätsschule und Fachmittelschule);
   g. der Erlass verbindlicher Weisungen;
   h. der Erlass einer Geschäftsordnung;
   i. die Delegation in verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen im Bildungsbereich.
5. Sie kann bei Bedarf Fachgruppen einsetzen.
6. Sie kann für pädagogische und betriebliche Koordinationsfragen Sitzungen ohne die Beteiligung der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH abhalten.

### **Art. 35b** Leitungskonferenz der Fachmittelschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--35b}

1. Die Leiterinnen oder Leiter der Fachmittelschulen bilden die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen.
2. Die Leitung der Konferenz wird in 4-jährigem Turnus von einer Leiterin oder einem Leiter einer Fachmittelschule wahrgenommen.
3. Die Leitungskonferenz der Fachmittelschulen berät und unterstützt die Hauptabteilungsleitung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.
4. Ihre Tätigkeiten richten sich nach den in § 35a vorgesehenen Aufgaben in Bezug auf die Fachmittelschulen, soweit diese nicht der Schulleitungskonferenz Gymnasien zugeordnet sind.

## 5.2 Schulrat

### **Art. 36** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--36}

1. Der Schulrat setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.

### **Art. 37** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--37}

1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82i des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. …

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--38}

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--39}

### **Art. 40** Lehrerinnen- und Lehrervertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--40}

1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1–2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 41** Schülerinnen- und Schülervertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--41}

1. Die Schülerinnen- und Schülervertretung im Schulrat besteht aus 1–2 Personen, die für eine Amtszeit von 1 Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

## 5.3. Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 41a** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--41a}

1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH hat in der Führung der Gymnasien die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.
2. Sie hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:
   a. …
   b. die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
   c. die Kontrolle der Einhaltung kantonaler Regelungen;
   d. die Festlegung des Anmeldetermins für die aus der Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schüler in Absprache mit dem Amt für Volksschulen;
   e. den Erlass von Reglementen für die Gymnasien.
3. Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.

## 6 Disziplinarwesen

### **Art. 42** Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--42}

1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
   a. mündliche Ermahnung;
   b. zusätzliche Hausaufgaben;
   c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
   d. Zusatzarbeit innerhalb der Unterrichtszeit;
   e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern;
   f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler;
   g. ...
   h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
   i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.
2. Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichts der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3. Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers in eine andere Klasse für die Dauer des Verfahrens beantragen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.

### **Art. 43** Massnahmen der Schulleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--43}

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
   a. Zusatzarbeit innerhalb oder, nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ausserhalb der Unterrichtszeit;
   abis. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler;
   b. befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;
   c. befristeter Schulausschluss bis zu 8 Wochen;
   d. Versetzung in eine Parallelklasse oder in eine andere Schule;
   e. Androhung des unbefristeten Schulausschlusses;
   f. unbefristeter Schulausschluss in Absprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.

### **Art. 43a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--43a}

### **Art. 43b** Verhältnismässigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--43b}

1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falls und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.

### **Art. 43c** Rechtliches Gehör {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--43c}

1. Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 42 Abs. 1 Bst. d–i und § 43 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung gemäss § 43 Bst. b–f sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten anzuhören. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden die Eltern oder Inhaberinnen oder Inhaber einer Beistandschaft, die die persönliche Fürsorge umfasst, informiert.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 44** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--44}

1. Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a. Schulordnung für die Gymnasien vom 19. März 1985;
   b. Reglement über die Bildung von Klassen und Kursen an den Gymnasien (Klassenbildungsreglement Gymnasien) vom 20. August 2002;
   c. Verordnung über die Typenverteilung an den Gymnasien vom 5. Januar 1988.

### **Art. 44a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2010 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--44a}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse der FMS besuchen, gilt § 12a in der Fassung vom 11. Mai 2004.

### **Art. 44b** Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2021 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--44b}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gelten die Bestimmungen gemäss der am 1. August 2020 gültigen Fassung.
2. Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn sowie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen der entsprechenden Jahrgangsstufe zur Anwendung.

### **Art. 45** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--643.11--45}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.