645.21
# Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst
Vom 22.04.2008 (Stand 01.08.2021)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--1}

1. Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.
2. Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundarstufe II in ihrem Bildungsauftrag.

### **Art. 2** Auftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--2}

1. Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung.
2. Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen mit fachlichem Rat.
3. Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert.
4. Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und beantragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.
5. Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche Anwendung der Indikationsstellungen.

### **Art. 3** Grundsätze der Tätigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--3}

1. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbständig.
2. Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklärungen und Methoden.
3. Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel freiwillig und kostenlos.
4. Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.
4bis Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für Volksschulen
5. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.
6. Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes.

### **Art. 4** Qualitätssicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--4}

1. Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.
2. Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.
3. Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--5}

1. Die Verordnung 23. April 1991 über die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes vom wird aufgehoben.

### **Art. 6** In-Kraft-Treten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.21--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1 August 2008 in Kraft.