645.31
# Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Sekundarstufe I und II
Vom 16.03.2004 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--1}

1. Dem Schulsozialdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Er ist ein niederschwelliges Beratungsangebot, in 1. Linie für Kinder und Jugendliche.
   b. Er begleitet Kinder und Jugendliche kollektiv und individuell in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung.
   c. Er unterstützt Kinder und Jugendliche in der Bewältigung ihres Lebens und fördert ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und sozialen Problemen.
   d. Er vermittelt die Kinder und Jugendlichen bei Bedarf an weitere Stellen.
   e. Er unterstützt die Lehrer und Lehrerinnen in sozialpädagogischen und disziplinarischen Fragen.
   f. Er unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Behörden in schulischen, pädagogischen und disziplinarischen Fragen.
   g. Er leistet einen Beitrag zur Förderung des Klimas in den Klassen und in der Schule.
   h. Er handelt nach den Grundsätzen der Chancengleichheit und der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.

### **Art. 2** Beanspruchung und Erreichbarkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--2}

1. Der Schulsozialdienst kann von Kindern und Jugendlichen auch ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden.
2. Die Schulleitung und die Lehrer und Lehrerinnen können minderjährige Schüler und Schülerinnen zu einem Erstgespräch zuweisen.
3. Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.

### **Art. 3** Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--3}

1. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen arbeiten in den Schulen.
2. Sie kennen die örtlichen schulinternen und gemeindebezogenen Verhältnisse, die Institutionen sowie die zuständigen Personen. Sie arbeiten bei Bedarf mit ihnen zusammen.
3. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.
3bis Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist, das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (Amt) schriftlich einwilligt oder eine Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht.
4. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen können sich bezüglich der Aufhebung der Schweigepflicht und in fachlichen Fragen durch das Amt beraten lassen.
5. Sie sind zur Supervision verpflichtet.

### **Art. 4** Raumbedarf und Infrastruktur {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--4}

1. Die Schulen stellen dem Schulsozialdienst die notwendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.
2. Die Diskretion, die Niederschwelligkeit und die Erreichbarkeit müssen sicher gestellt sein.

### **Art. 4a** Zuteilung der Pensen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--4a}

1. Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe I gilt für die maximale Berechnung folgender Schlüssel:
   a. pro Schulstandort (womit die Leistungserbringung für maximal 200 Schüler und Schülerinnen abgedeckt wird)
   b. pro weitere 100 Schüler und Schülerinnen
   c. pro Standort mit 2 Schulanlagen
2. Für die Abdeckung eines erhöhten Bedarfs an Schulsozialarbeit an den Schulen der Sekundarstufe I, insbesondere aufgrund besonderer Anforderungen der Schüler und Schülerinnen und des Standortes, sowie für Konzept- und Entwicklungsarbeiten stehen zusätzlich maximal 120 Stellenprozente zur Verfügung. Das Amt entscheidet über die Zuteilung.
3. Für die Zuteilung der Pensen an die Schulen der Sekundarstufe II gelten maximal folgende Pauschalansätze:
   a. Gymnasien
   b. Berufsfachschulen
4. Das Amt prüft anhand der Schüler- und Schülerinnenzahlen die Zuteilung der Pensen der Schulsozialarbeitenden an die Schulen und passt sie bei langjährig bestätigter Veränderung der Schüler- und Schülerinnenzahlen an.
5. In speziellen Fällen kann das Amt das Überschreiten der erwähnten Zuteilungsmaxima gestatten.

## 2 Anstellung auf der Sekundarstufe I&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5** Anstellung und Organisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--5}

1. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen werden durch das Amt angestellt.
2. Die Anstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Schulleitung der betroffenen Schule.
3. Die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen sind dem Amt in personeller und fachlicher Hinsicht unterstellt.
4. …
5. …
6. Die Personaladministration erfolgt durch die Abteilung Personal der BKSD.
7. Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen ist eine Grundausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder soziokultureller Animation, in Verbindung mit einer Nachdiplomausbildung in Schulsozialarbeit.

### **Art. 5a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--5a}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--6}

## 3 &hellip;

### **Art. 7** Aufgaben des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--7}

1. Das Amt hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Es ist auf allen Schulstufen bezüglich der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen zuständig.
   b. …
   c. Es erlässt Rahmenrichtlinien für die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen.
   d. Es wählt auf Vorschlag der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen die Fachkommission Schulsozialdienst.
   e. Es überprüft die Pensen der Schulsozialarbeitenden und teilt diese den Schulen zu.
   f. Es leitet den Schulsozialdienst der Sekundarstufe I.
   g. Es bezieht die Schulleitung der betroffenen Schule bei der Planung der Arbeitsschwerpunkte und der Arbeitsorganisation ein.

### **Art. 7a** Fachkommission Schulsozialdienste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--7a}

1. Die Fachkommission Schulsozialdienst (kurz: Kommission) vertritt die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen und unterstützt das Amt in seinen Aufgaben.
2. Die Kommission besteht aus maximal 5 Mitgliedern. Das Amt gehört ihr von Amts wegen an.
3. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie unterstützt die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen in Konzept- und Fachfragen.
   b. Sie trägt zur Qualitätsentwicklung der Schulsozialarbeit bei.
   c. Sie unterstützt die Organisation der Supervision der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen.
   d. Sie fördert die Zusammenarbeit, den Informationstransfer und den Austausch unter den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern und mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Gemeinden.

### **Art. 7b** Aufgaben der Schulleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--7b}

1. Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie arbeitet mit dem Amt bei der Anstellung der Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen zusammen.
   b. Sie arbeitet mit dem Amt bei der Planung der Arbeitsschwerpunkte und der Arbeitsorganisation zusammen.
   c. Sie bindet die Schulsozialarbeiter und Schulsozialarbeiterinnen in alle relevanten Prozesse der Schule ein und lässt ihnen alle relevanten Schulinformationen zukommen.
   d. Sie bildet die Ziele und Aufgaben der Schulsozialarbeit sowie die Kooperation zwischen Schule und Schulsozialarbeit im Schulprogramm ab.
   e. Sie gewährleistet die Kooperation zwischen Schule und Schulsozialarbeit am Schulstandort.
   f. Sie stellt den Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern die notwendigen Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--8}

### **Art. 8a** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--8a}

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--645.31--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.