647.12
# Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate
Vom 13.05.2003 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--1}

1. Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sekretariate der Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

### **Art. 2** Auftrag&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--2}

1. Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
   a. Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;
   b. sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;
   c. sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;
   d. sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;
   e. sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
2. Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und weiteren Mitarbeitenden der Schule im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich in personellen, pädagogischen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsberechtigt.
3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

### **Art. 3** Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kommunalen Schulen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--3}

1. Die kommunalen Schulen werden entweder in einem Schulleitungsmodell mit oder ohne Rektorat geführt.
1a. Entscheidet sich die Anstellungsbehörde für ein Schulleitungsmodell mit Rektorat, legt die Rektorin oder der Rektor die Organisation der Schulleitung fest und unterbreitet sie der Anstellungsbehörde zur Genehmigung. Sie ist vorgängig den weiteren Schulleitungsmitgliedern und dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen. Co-Rektorate sind möglich.
1b. Bei Schulleitungsmodellen ohne Rektorat legt die Schulleitung ihre Organisation gemeinsam fest. Im Übrigen gelten die Vorgaben gemäss Abs. 1a.
1bis Die Organisationsform soll so gewählt werden, dass die Aufgaben einer Schulleitung optimal erledigt, die Stellvertretung ohne Ressourcenerweiterung sichergestellt und die fachlichen Anforderungen erfüllt werden können.
2. Bei mehrköpfigen Schulleitungen ohne Rektorat bestimmt die Anstellungsbehörde deren Vorsitz.
3. …
4. Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

### **Art. 3a** Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung bei kantonalen Schulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--3a}

1. …
2. …
3. …
4. Die Organisation der Schulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor festgelegt. Sie oder er unterbreitet diese auf der Sekundarstufe I dem Amt für Volksschulen und auf der Sekundarstufe II der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) zur Genehmigung. Die Organisation ist vorgängig den weiteren Schulleitungsmitgliedern und dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
5. Bei Co-Rektoraten legen die Co-Rektorinnen bzw. Co-Rektoren die Organisation der Schulleitung gemeinsam fest und bestimmen eine Ansprechperson für die zuständige Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD). Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 4.
5bis Bei Schulleitungen mit zwei Schulleitungsmitgliedern kann die zuständige Dienststelle auf Antrag der Schulleitungsmitglieder entscheiden, dass keine Hierarchisierung erfolgt. Wird die Schulleitung nicht hierarchisiert, legen die beiden Schulleitungsmitglieder die Organisation der Schulleitung gemeinsam fest und bestimmen eine Ansprechperson für die zuständige Stelle der BKSD. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 4.
6. Die Organisation soll in jedem Fall so gewählt werden, dass die Aufgaben einer Schulleitung optimal erledigt, die Stellvertretung ohne Ressourcenerweiterung sichergestellt und die fachlichen Anforderungen erfüllt werden können.
7. …
8. Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

## 2 Anstellung

### **Art. 4** Anstellungsverfahren kommunale Schulen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--4}

1. Offene Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
2. Die Anstellungsbehörde legt unter Mitwirkung der Schulleitung sowie der Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents den Ablauf des Auswahlverfahrens fest.
3. Die Mitwirkenden gemäss Abs. 2 können Empfehlungen zu den Anforderungskriterien und zu den Bewerberinnen und Bewerbern abgeben.
4. Alle Beteiligten am Auswahlverfahren und der abschliessenden Wahl des Schulleitungsmitglieds unterstehen der Schweigepflicht.

### **Art. 4a** Anstellungsverfahren kantonale Schulen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--4a}

1. Ist eine Schulleitungsstelle neu zu besetzen, legt die Anstellungsbehörde den Ablauf des Auswahlverfahrens fest und beruft das Wahlgremium ein. Anstellungsbehörde für die Schulleitungsmitglieder ist:
   a. auf der Sekundarstufe I das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Betrieb;
   b. auf der Sekundarstufe II die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen.
2. Das Wahlgremium besteht aus maximal je 2 Vertretungen der Anstellungsbehörde, des Schulrats, der Lehrerinnen und Lehrer sowie auf der Sekundarstufe II der Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung bestimmt die Anzahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter selbst.
3. Die Anstellungsbehörde entwirft, bei Anstellungsverfahren für Konrektorinnen und Konrektoren in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungsverfahren für Rektorinnen und Rektoren in Absprache mit dem Schulratspräsidium, das Anforderungsprofil und nimmt hierzu Empfehlungen der Vertretungen des Wahlgremiums entgegen. Das Wahlgremium genehmigt das Anforderungsprofil.
4. Offene Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
5. Die Anstellungsbehörde trifft bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium und einer Vertretung der Schulleitung, eine Vorauswahl.
6. Das Wahlgremium führt unter der Leitung der Anstellungsbehörde die Erstrundengespräche durch. Es kann hierfür einen Ausschuss bilden. Im Ausschuss zwingend vertreten sind die an der Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligten Personen gemäss Abs. 5.
7. Das Wahlgremium bzw. der Ausschuss wertet die Erstrundengespräche aus und bestimmt, welche Kandidatinnen und Kandidaten im Verfahren verbleiben.
8. Die Anstellungsbehörde führt, bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium und einer Vertretung der Schulleitung, die Zweitrundengespräche durch. Die Beteiligten legen gemeinsam fest, wer im Verfahren verbleibt.
9. Die Anstellungsbehörde holt über die verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten Referenzauskünfte ein und organisiert für die verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten Eignungsassessments.
10. Die Anstellungsbehörde wertet bei Anstellungen von Konrektorinnen und Konrektoren zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor, bei Anstellungen von Rektorinnen und Rektoren zusammen mit dem Schulratspräsidium die Ergebnisse der Referenzen und der Eignungsassessments aus und unterbreitet dem Wahlgremium danach einen Wahlvorschlag. Die an den Zweitrundengesprächen Beteiligten können bei Bedarf zusätzliche Gespräche führen.
11. Die Anstellungsbehörde stellt nach Wahl durch das Wahlgremium das gewählte Schulleitungsmitglied an.
12. Alle Beteiligten am Auswahlverfahren unterstehen der Schweigepflicht.

### **Art. 5** Ausbildungsvoraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--5}

1. Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied ist eine pädagogische Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem ausserschulischen Bereich sowie eine anerkannte Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Führungsausbildung in einem ausserschulischen Bereich erforderlich.
   a. …
   b. …
2. Die Schulleitungsausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

### **Art. 6** Unterrichtstätigkeit von Schulleitungsmitgliedern&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--6}

1. Die Schulleitungsmitglieder erhalten für eine allfällige Unterrichtstätigkeit und ihre Schulleitungstätigkeit je einen Anstellungsvertrag. Die Anstellung erfolgt bei den kommunalen Schulen durch die Anstellungsbehörde der Schulleitungsmitglieder, bei den kantonalen Schulen durch die zuständige Dienststelle.
2. …
3. Schulleitungsmitglieder, die neben der Unterrichtstätigkeit zu mindestens 50 Stellenprozenten als Schulleitungsmitglied tätig sind, werden für das gesamte Arbeitspensum in das für die entsprechende Funktion der Schulleitung vorgesehene Lohnband eingereiht, sofern sie ihre Unterrichtstätigkeit an einer Schule wahrnehmen, an der sie auch in der Schulleitung sind. Vorbehalten bleibt ein Abzug aufgrund unvollständiger oder stufenfremder Ausbildungen.
4. Bei Co-Rektoraten erfolgt die Lohneinreihung für die Unterrichtstätigkeit nach Abs. 3 gemäss dem Lohnband von Konrektorinnen und Konrektoren. Abzüge gemäss Abs. 3 bleiben vorbehalten.
5. Liegen mehrere Verträge als Schulleitungsmitglied an unterschiedlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft vor, werden die Leitungspensen zusammengezählt. Die Summe gilt für die Lohneinreihung als 1 Pensum.
6. Schulleitungsmitglieder, die neben der Unterrichtstätigkeit zu weniger als 50 % als Schulleitungsmitglied tätig sind, werden für das Schulleitungspensum in das für die entsprechende Funktion der Schulleitung vorgesehene Lohnband und für das Unterrichtspensum in das ihrer Lehrerinnen- und Lehrerfunktion entsprechende Lohnband eingereiht.

### **Art. 7** Rückkehr in die Lehrtätigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--7}

1. Schulleitungsmitgliedern mit pädagogischer Ausbildung ist nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Unterrichtspensum, das demjenigen vor Aufnahme ihrer Schulleitungstätigkeit entspricht, anzubieten.
2. Diese Regelung gilt nicht für die Musikschulen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--8}

## 3 Arbeitszeit, Lohn&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.1 Primarstufe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Leitungszeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--9}

1. Die Leitungszeit auf der Primarstufe für die Schulleitungsaufgabe setzt sich zusammen:
   a. aus einem Minimalpensum von 30 %, welches anhand der Klassenzahlen gemäss Anhang 1 erhöht wird;
   b. sowie aus einem allfälligen Mehraufwandpensum für mehrere Schulanlagen, wobei:
   die 2. Schulanlage mit 10 % berücksichtigt wird, ausser sie besteht nur aus 1 Klasse;
   jede weitere Schulanlage mit 4 oder mehr Klassen mit 5 % und mit 7 oder mehr Klassen mit 10 % berücksichtigt werden.
1bis Kindergärten werden nicht als zusätzliche Schulanlage im Sinne von Abs. 1 Bst. b gezählt.
2. …
2 bis …
2 ter Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.
2quater Bei einem Leitungsmodell mit Rektorat ist diese Funktion mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Vorbehalten bleiben Stellenkombinationen der Rektoratsfunktion mit der kommunalen Zuständigkeit für Bildung. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.
3. Die Leitungszeit wird spätestens alle 4 Jahre oder auf Antrag der Schulleitung beziehungsweise von Amtes wegen durch die Gemeinde überprüft und bei Bedarf angepasst.
4. Die Schulleitungsaufgaben werden spätestens alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--10}

### **Art. 11** Leitungszeitzuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--11}

1. …
1 bis …
2. …
3. …
4. …
5. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Primarstufe stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 25 % zulasten des Kantons und 25 % zulasten der Trägerschaft.
6. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--13}

## 3.1bis Sekundarschule&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13a** Stellenplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--13a}

1. Den Schulen der Sekundarstufe I stehen für Schulleitungsaufgaben folgende Stellenprozente zur Verfügung:
   a. Birsfelden und Reigoldswil
   b. Aesch, Frenkendorf und Waldenburgertal
   c. Gelterkinden, Oberwil, Pratteln, Reinach und Therwil
   d. Laufen-Zwingen
   e. Allschwil, Binningen und Muttenz
   f. Arlesheim-Münchenstein
   g. Sissach
   h. Liestal
1bis Die Stelle der Rektorin oder des Rektors ist mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.
1ter Über Ausnahmen zum Mindestpensum von Rektorinnen und Rektoren entscheidet das Amt für Volksschulen.
2. Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.
3. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Sekundarstufe I stehen insgesamt 50 Stellenprozente zur Verfügung.
4. Die Leitungszeit wird alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft und bei Bedarf angepasst.
5. Die Schulleitungsaufgaben werden spätestens alle 4 Jahre vom Amt für Volksschulen überprüft.

### **Art. 13b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--13b}

## 3.2 Berufsfachschulen, Gymnasien

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--15}

### **Art. 16** Stellenplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--16}

1. Den Schulen der Sekundarstufe II stehen für Schulleitungsaufgaben folgende Stellenprozente zur Verfügung:
   a. Berufsfachschulen Gesundheit Baselland
   abis. Berufsbildungszentrum Baselland
   b. Berufsbildungszentrum Baselland für die Führung der Höheren Fachschule für Informations- und Kommunikationstechnologie (hf ict)
   c. Gymnasien Muttenz, Münchenstein, Oberwil
   d. Gymnasium Liestal
   e. Gymnasium Laufental-Thierstein
   f. Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH für die besonderen Schulleitungsaufgaben
1bis Die Stelle der Rektorin oder des Rektors ist mit mindestens 60 % und maximal 100 % zu besetzen. Bei Co-Rektoraten können maximal 100 Stellenprozente auf die Funktion des Co-Rektorats aufgeteilt werden. Zusätzliche Anstellungsprozente als Konrektorin oder Konrektor im Rahmen der verfügbaren Stellenprozente für die Schulleitung sind möglich.
1ter Der Beschäftigungsgrad eines Schulleitungsmitglieds (inklusive allfälliger Unterrichtstätigkeit) darf nicht über 100 % liegen. Ein Schulleitungsmitglied kann sich in der Funktion als Lehrperson darüber hinaus Mehrlektionen weder anrechnen noch auszahlen lassen. Allfällig unterjährige Minder- oder Mehrlektionen müssen kompensiert werden. Mehrlektionen können nicht ausbezahlt werden.
2. Für die Schulleitungskonferenzen der Sekundarstufe II stehen insgesamt 50 Stellenprozente zur Verfügung. Davon entfallen 30 Stellenprozente auf den Vorstand der Schulleitungskonferenz der Gymnasien und 20 Stellenprozente auf die Schulleitungskonferenz der Berufsfachschulen.

### **Art. 17** Lohneinreihung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--17}

1. Die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen und Gymnasien sind der nicht umschriebenen MU 712.06 gemäss Anhang I der Personalverordnung zugewiesen.
2. Die Konrektorinnen und Konrektoren sind der MU 711.08 gemäss Anhang I der Personalverordnung zugewiesen.

## 3.3 Musikschulen

### **Art. 18** Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--18}

1. Der Auftrag der Schulleitungsmitglieder der Musikschulen wird durch den Schulrat in Absprache mit der Trägerschaft festgelegt.

### **Art. 18a** Leitungszeit Schulleitungskonferenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--18a}

1. Für die Mitglieder des Vorstands der Schulleitungskonferenz Musikschulen stehen insgesamt folgende Stellenprozente zur Verfügung: 5 % zulasten des Kantons und 5 % zulasten der Trägerschaft.
2. Die Kosten im Vorjahr zulasten der Trägerschaft werden nach Massgabe der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.

### **Art. 19** Lohneinreihung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--19}

1. Die Schulleitungsmitglieder der Musikschulen mit pädagogischer Ausbildung werden je nach Ausbildung in das Lohnband 10 oder 11 eingereiht.

## 4 Aufgaben

### **Art. 20** Pflichtenheft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--20}

1. Die Aufgaben der Schulleitung richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes. Darüber hinaus umfasst das Pflichtenheft folgende Aufgaben:
   a. Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;
   b. sie genehmigt die Stundenpläne;
   c. sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;
   d. sie führt die Personalakten;
   e. sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
   f. sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;
   g. …
   h. …
   i. sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;
   j. sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;
   k. sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;
   l. sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;
   m. sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;
   n. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;
   o. sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;
   p. …
   q. sie leitet das Sekretariat der Schule;
   r. …
   s. sie bestimmt ihre Vertretung im Schulrat, auf der Primarstufe sofern ein solcher besteht, sowie im Wahlgremium auf der Sekundarstufe I und II.
2. Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Schularten und Schulen ergänzt werden.

## 5 Unterrichtsbesuche

### **Art. 21** Unterrichtsbesuche durch Schulleitungsmitglieder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--21}

1. Die Schulleitungsmitglieder mit pädagogischer Ausbildung führen folgende Unterrichtsbesuche durch:
   a. bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf;
   b. bei Lehrerinnen und Lehrern in der Probezeit spätestens 1 Monat vor Ablauf derselben;
   c. bei Lehrerinnen und Lehrern mit unbefristeten oder über 1 Jahr befristeten Arbeitsverträgen in der Regel 1-mal jährlich;
   d. auf Wunsch der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Die Schulleitungsmitglieder und die Lehrerinnen und Lehrer können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.
3. Die Schulleitungsmitglieder halten die Eindrücke der Unterrichtsbesuche zuhanden der betreffenden Lehrerinnen und Lehrer schriftlich fest und besprechen diese mit ihnen. Das Schriftstück wird in die Personalakten abgelegt.

### **Art. 22** Unterrichtsbesuche durch Fachpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--22}

1. Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitungen oder die Lehrerinnen und Lehrer Fachpersonen beiziehen, die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt werden.
2. Die Unterrichtsbesuche von Fachpersonen erfolgen aufgrund vorbesprochener Beurteilungskriterien.
3. Die Eindrücke von den Unterrichtsbesuchen werden durch die Fachpersonen zuhanden der Schulleitung, der Lehrerinnen und Lehrer und deren Personalakten schriftlich festgehalten.
4. Die für die Schulart zuständige Dienststelle erlässt über den Unterrichtsbesuch von Fachpersonen Richtlinien und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--23}

## 6 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

## 6.1 Durchführung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--24}

### **Art. 25** Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--25}

1. Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulsekretariate wird gemäss der Personalgesetzgebung, welcher die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter unterstellt ist, durchgeführt.

## 6.2 &hellip;

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--26}

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--27}

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--30}

### **Art. 31** Mitglieder der Schulleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--31}

1. An den kommunalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Co-Rektorinnen und Co-Rektoren bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats oder, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgabe des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat, vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats oder von einer Delegation der Anstellungsbehörde durchgeführt.
1bis An den kantonalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Co-Rektorinnen und Co-Rektoren bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der vorgesetzten Stelle der BKSD zusammen mit der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten durchgeführt.
2. Beim Leitungsmodell mit Rektorat wird das Mitarbeitendengespräch mit den Konrektorinnen resp. den Konrektoren durch die Rektorin resp. den Rektor geführt.
3. Dabei wird auf die Führungskompetenz der Schulleitungsmitglieder und bei gleichzeitiger Unterrichtstätigkeit auf die Beurteilung ihres Unterrichts eingegangen. Die Anstellungsbehörde kann für die Beurteilung der Unterrichtstätigkeit eine Fachperson beiziehen.

## 6.3 &hellip;

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32}

## 7 Schulsekretariate&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32a** Kommunale Schulen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32a}

1. Die Schulleitung stellt an den kommunalen Schulen die Mitarbeitenden des Schulsekretariats ein, sofern das Sekretariat nicht von der Gemeindeverwaltung angestellt wird. In diesem Fall bezieht die Gemeindeverwaltung die Schulleitung in den Anstellungsprozess ein.
2. Die Lohnzahlung erfolgt durch die Gemeinde.
3. …

### **Art. 32b** Mindestressourcen Primarstufe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32b}

1. Für die Berechnung der Arbeitszeit für das Schulsekretariat gelten folgende Empfehlungen: Die anrechenbare Arbeitszeit für das Sekretariat beträgt 1 Stunde pro Klasse/Woche und Kalenderjahr. Zudem können für besondere Aufgaben ein befristetes Mehrpensum oder Überstunden angeordnet werden.
2. Für die Spezielle Förderung erhöht sich die massgebende Klassenzahl entsprechend den effektiv beanspruchten Lektionenzahlen der Integrativen Speziellen Förderung (ISF), der Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK), der Lektionen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und der Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) um 1 Klasse je 28 Lektionen, wobei in Klassen erbrachte Lektionen der Speziellen Förderung nicht zusätzlich gemäss Abs. 1 gezählt werden.
   a. …
   b. …
   c. …
3. …
4. Der Umfang der anrechenbaren Arbeitszeit wird alle 2 Schuljahre durch das Amt für Volksschulen auf den 1. August überprüft und ist bei veränderten Verhältnissen anzupassen.

### **Art. 32c** Sekundarstufe I {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32c}

1. Die Schulleitung setzt an den Schulen der Sekundarstufe I Sekretärinnen und Sekretäre ein.
2. Die Lohnzahlung erfolgt durch den Kanton.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion nimmt die Einreihung in das Lohnband und die Zuweisung zu einer Position im Lohnband vor.

### **Art. 32d** Stellenplan der Sekundarstufe I&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32d}

1. Den Schulen der Sekundarstufe I stehen für Schulsekretariatsaufgaben folgende Stellenprozente zur Verfügung:
   a. Birsfelden und Reigoldswil
   b. Aesch, Frenkendorf und Waldenburgertal
   c. Gelterkinden, Oberwil, Pratteln, Reinach und Therwil
   d. Allschwil, Binningen, Laufen-Zwingen und Muttenz
   e. Arlesheim-Münchenstein
   f. Sissach
   g. Liestal
2. …
3. …
4. …
5. Die anrechenbare Arbeitszeit wird alle 4 Jahre zeitgleich mit der Überprüfung der Leitungszeit der Schulleitungen vom Amt für Volksschulen überprüft und bei Bedarf angepasst.
6. Die Aufgaben der Schulsekretariate werden alle 4 Jahre zeitgleich mit der Überprüfung der Aufgaben der Schulleitungen vom Amt für Volksschulen überprüft.

### **Art. 32e** Befristete Umwandlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--32e}

1. Bei speziellem Bedarf kann auf der Primarstufe auf Antrag der Schulleitung bei der Anstellungsbehörde und auf den Sekundarstufen I und II auf Antrag der Schulleitung bei der zuständigen Dienststelle der BKSD die Schulleitungszeit in Sekretariatszeit umgewandelt werden. Der Umrechnungsfaktor erschliesst sich aus der Lohnbanddifferenz zwischen Schulleitung und Sekretariat. Die Umwandlung ist immer befristet und bedarf einer schriftlichen Anzeige mit Begründung an die Abteilung Personal der BKSD.

## 8 Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--33}

1. Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
   a. Verordnung vom 17. Juli 2001 über die zeitliche und finanzielle Abgeltung der Tätigkeit als Mitglied einer Schulleitung im Volksschulbereich;
   b. Regierungsratsverordnung vom 2. Dezember 1980 über die Pflichten und Rechte der Schulleiter an den Volksschulen.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--647.12--34}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.