664.155
# Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB)
Vom 28.08.2002 (Stand 25.09.2002)

### **Art. 1** Name und Sitz der Stiftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--1}

1. Unter dem Namen Stiftung Volkshochschule und Senioren Universität beider Basel besteht eine Stiftung nach Artikel 80 (achtzig) und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

### **Art. 2** Zweck der Stiftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--2}

1. Zweck der Stiftung ist es, auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Verbindung mit der Universität Basel Lehrveranstaltungen, Lehrgänge, Kurse und Vorträge zur allgemeinen, beruflichen und berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung Erwachsener durchzuführen.
2. Die Stiftung handelt politisch und religiös neutral.

### **Art. 3** Stiftungsvermögen, Betriebsaufwendungen, Steuerbefreiung der Stiftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--3}

1. Die Stifterkantone widmen der Stiftung als Anfangsvermögen je 20'000 Fr. (Franken zwanzigtausend)
2. Das Stiftungsvermögen kann durch die Stifterkantone und durch Dritte geäufnet werden.
3. Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden durch Teilnahmegebühren, die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht zum Stiftungskapital geschlagen werden, und Zuwendungen Dritter gedeckt. Die jährlichen Beiträge der Kantone werden auf Grund einer Leistungsvereinbarung geregelt. Allfällige Überschüsse können einem zweckgebundenen Rücklagekonto zufliessen. Einlagen und Entnahmen in und aus dem Rücklagenkonto beschliesst der Stiftungsrat.
4. Die Stiftung ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

### **Art. 4** Die Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--4}

1. Die Stiftung verfügt über folgende Organe:
   a. Stiftungsrat (Art 5);
   b. Geschäftsleitung (Art 6);
   c. Geschäftsführer / Geschäftsführerin (Art 7);
   d. Kontrollstelle (Art 8).

### **Art. 4a** Das Volkshochschul-Forum {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--4a}

1. Das Volkshochschul-Forum steht dem Stiftungsrat als beratendes Organ zur Seite.

### **Art. 5** Der Stiftungsrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--5}

### **Art. 5a** Die Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--5a}

1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern;
2. Es wählen je:
   a. der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt zwei Mitglieder;
   b. der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zwei Mitglieder;
   c. die Universität Basel zwei Mitglieder.
   d. Alternierend wählen der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel Land einen Präsidenten oder eine Präsidentin.
3. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
4. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
5. Stiftungsratsmitglieder, die drei volle Amtsperioden absolviert haben, scheiden aus dem Stiftungsrat aus.

### **Art. 5b** die Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--5b}

1. Der Stiftungsrat:
   a. regelt die Organisation der Stiftung, soweit sie nicht in diesem Stiftungsstatut niedergelegt ist;
   b. wählt die Organe der Stiftung, soweit diese Befugnis nicht Dritten zusteht;
   c. bestimmt die Grundlinien der Umsetzung des Stiftungszwecks, insbesondere, indem er die Leistungen der Stiftung mit den Trägerkantonen vereinbart, die Art und Weise der Erbringung dieser Leistungen festlegt und die Finanzierung regelt;
   d. erlässt alle nötigen Reglemente, insbesondere das Organisationsreglement, das die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung und der Geschäftsführung umschreibt;
   e. genehmigt das Budget;
   f. genehmigt den Jahresbericht mit Jahresrechnung;
   g. genehmigt die Programme.

### **Art. 5c** Konstituierung und Einberufung des Stiftungsrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--5c}

1. Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über seine Arbeit.

### **Art. 6** Die Geschäftsleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--6}

1. Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin und die von ihm/ihr angestellten Leiter und Leiterinnen der einzelnen Angebotsbereiche bilden die Geschäftsleitung.
2. Der Geschäftsleitung obliegen die Aufgaben gemäss Organisationsreglement, das der Stiftungsrat erlässt und das Kompetenzdelegation enthält.

### **Art. 7** Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--7}

1. Der Stiftungsrat ernennt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Anstellung erfolgt mit Arbeits-vertrag nach OR.
2. Dem Geschäftsführer respektive der Geschäftsführerin obliegen alle Aufgaben, die in diesem Statut oder dem Organisationsreglement keinem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin hört vor Besetzungen der zweiten Führungsstufe den Stiftungsrat an.

### **Art. 8** Kontrollstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--8}

1. Die Finanzkontrollen Basel-Stadt und Basel-Landschaft prüfen die Rechnungsführung der Stiftung.

### **Art. 9** Das Volkshochschul-Forum {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--9}

1. Der Stiftungsrat kann das Volkshochschul-Forum als sein beratendes Organ beiziehen.
2. Das Volkshochschul-Forum weist keine feste Mitgliederzahl auf. Der Stiftungsrat lädt dessen Teilnehmer und Teilnehmerinnen ad hoc ein und berücksichtigt bei seiner Auswahl die verschiedenen Regionen, in denen die Stiftung ihre Leistungen erbringt, und die verschiedenen Gruppen, die an der Tätigkeit der Stiftung interessiert sind.
3. Das Volkshochschul-Forum
   a. dient der Beratung des Stiftungsrates in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere bei strategischen Fragestellungen;
   b. dient der Umsetzung neuer Ideen aus Wissenschaft und Praxis in die Tätigkeit der Stiftung;
   c. formuliert neue Bedürfnisse der Zielgruppen der Stiftung.

### **Art. 10** Arbeitsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--10}

1. Der Stiftungsrat erlässt in einem Reglement unter dem Titel «Grundsätze zur Personalpolitik» die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.

### **Art. 11** Änderungen des Stiftungsstatuts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--664.155--11}

1. Der Stiftungsrat kann dieses Stiftungsstatut mit Zustimmung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ändern. Der Stiftungszweck ist dabei zu wahren. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.