681.11
# Verordnung für die Berufsbildung
Vom 17.03.2009 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--1}

1. Die Verordnung regelt insbesondere:
   a. den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002, der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003 und der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998, soweit dieser nicht durch das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 gewährleistet ist;
   b. die beruflichen Ausbildungsverhältnisse, welche nicht dem Bundesgesetz unterstellt sind;
   c. die Beziehungen zu den Berufsfachschulen von privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons, soweit diese nicht im Bundesgesetz über die Berufsbildung oder in speziellen Verträgen geregelt sind;
   d. die Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II, Brückenangebote) und die nachhaltige Integration in die berufliche Grundbildung unterstützen (Berufsintegration);
   e. die Massnahmen für die Fort- und Weiterbildung in der Berufsbildung;
   f. …
   g. …
2. Für die Berufsfachschulen von privatrechtlichen Trägerschaften sind die mit dem Kanton abgeschlossenen Verträge massgebend.

### **Art. 2** Mitsprache der Sozialpartner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--2}

1. Der Kanton arbeitet in der Berufsbildung mit den Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufs- und Wirtschaftsverbände, weitere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung) zusammen.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ihre Dienststellen sowie der Bildungsrat hören die Organisationen der Arbeitswelt vor wichtigen Entscheiden im Berufsbildungswesen des Kantons an.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--3}

## 1a Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3bis** Angebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--3bis}

1. Das Angebot des IAV Sek II umfasst:
   a. Deutsch zum Erwerb eines Sprachstandes A2 GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen);
   b. Gesellschaftskunde zur kulturellen und sozialen Integration;
   c. Grundlagen der Mathematik;
   d. Sport;
   e. Klassenstunde;
   f. betreute Hausaufgaben.
2. Das Angebot des IAV Sek II wird als regulärer Kurs und als Kurs für Jugendliche mit Analphabetismus geführt.
3. Die Kurse werden nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen organisiert.

## 1bis Ausbildung in Brückenangeboten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3a** Angebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--3a}

1. Das Angebot des Zentrums für Brückenangebote Basel-Landschaft umfasst:
   a. das schulische Profil,
   b. das kombinierte Profil mit einem Praxisanteil,
   c. das integrative Profil für späteingewanderte fremdsprachige Jugendliche.
2. Als Arbeitsbereiche umfassen alle Angebotsprofile:
   a. die Realisierung des Berufsanschlusses,
   b. die schulische Grundbildung,
   c. die berufsfeldbezogene Bildung,
   d. das Praxislernen.
3. Die Arbeitsbereiche werden nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen organisiert.

## 1ter Berufsintegration&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3b** Angebot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--3b}

1. Das Angebot des Zentrums für Berufsintegration umfasst:
   a. die Anlauf- und Aufnahmestelle zur Abklärung der Anspruchsberechtigung und Zuweisung an eine Beratungsperson;
   b. die Abklärung im Hinblick auf die berufsintegrativen Möglichkeiten;
   c. die Beratung und Begleitung (Berufsintegrationscoaching) für die nachhaltige, berufliche Integration;
   d. das Case Management zur Koordination des Helfersystems bei Mehrfachproblematik;
   e. die Schulung zur Aufarbeitung schulischer Defizite und praktische Hinführung zur Arbeitswelt;
   f. …
2. Zudem können weitere berufsintegrierende Programme zur Deckung eines spezifischen Bedarfs angeboten werden.

### **Art. 3c** Datenschutz (§ 4b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--3c}

1. Im Rahmen der Berufsintegration werden ausschliesslich Daten erhoben, die zur Sicherung des Ausbildungserfolges notwendig sind. Namentlich werden Daten erhoben betreffend:
   a. die schulische Leistungen;
   b. die Leistungen am Arbeitsplatz;
   c. die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen;
   d. Massnahmen, die im Rahmen der Schule, der Berufsausbildung oder der Berufsintegration getroffen wurden;
   e. schulische, arbeitsplatzbezogene, persönliche und soziale Umstände, die den Ausbildungserfolg beeinträchtigen oder den Anschluss an eine Ausbildung auf Sekundarstufe II verhindern.
2. Daten zu persönlichen und sozialen Umständen werden nur im Einverständnis mit der betroffenen Person erfasst.
3. Daten werden nur im Interesse und mit Einverständnis der betroffenen Person an externe Institutionen und amtliche Stellen weitergegeben. Daten von Minderjährigen werden nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten weitergegeben.

## 2 Ausbildung in Betrieben und Überbetrieblichen Kursen

## 2.1 Lehrvertrag

### **Art. 4** Betriebliche Voraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--4}

1. Betriebe, welche eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH) die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.
3. Plant ein Betrieb, mehr Ausbildungsverhältnisse anzubieten als in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung vorgesehen sind, so ist dafür vorgängig eine Ausnahmebewilligung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH einzuholen.
4. Die Bildungsbewilligung kann entzogen, sistiert oder mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 5** Lehrvertrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--5}

1. Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses schliessen die Lernenden, wenn sie noch nicht volljährig sind, gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zur Genehmigung vorzulegen ist.
2. Die Genehmigung kann bei Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen widerrufen werden.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH führt ein Verzeichnis der Lehrvertragsdaten.
4. Die inner- und ausserkantonalen staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, die Berufsbildungsämter anderer Kantone sowie die Anbieterinnen und Anbieter überbetrieblicher Kurse erhalten Zugang zu den für sie erforderlichen Lehrvertragsdaten. Dazu gehören:
   a. die Stammdaten der Lernenden und, sofern sie noch nicht volljährig sind, von deren Erziehungsberechtigten;
   b. die Angaben zum Lehrbetrieb;
   c. die Angaben der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortlichen Berufsbildners;
   d. die Lehrvertragsart;
   e. die Berufsbezeichnung;
   f. die Bildungsdauer.

### **Art. 6** Beginn der beruflichen Grundbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--6}

1. Ein Ausbildungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Beginn des Schuljahres.

### **Art. 7** Änderungen der Probe- und Lehrzeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--7}

1. Die Verlängerung der Probezeit zu Beginn der beruflichen Grundbildung über 3 Monate hinaus sowie die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit bedürfen der Genehmigung der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

### **Art. 8** Auflösung des Lehrvertrags {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--8}

1. Beabsichtigt eine Vertragspartei, den Lehrvertrag einseitig aufzulösen, versucht die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu vermitteln.
2. Scheitert die Vermittlung, ist die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH verpflichtet, bei der Suche nach einer Folgelösung behilflich zu sein.

### **Art. 9** Ferien der Lernenden und Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--9}

1. Die Lernenden haben ihre Ferien im Betrieb während der Schulferien und ausserhalb der Daten der Überbetrieblichen Kurse zu beziehen. Über Ausnahmen entscheiden die Schulleitung bzw. die Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse in Absprache mit dem Lehrbetrieb.
2. Lernende, welche unentgeltlich leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten in ausserschulischer Jugendarbeit von kulturellen, sportlichen oder sozialen Organisationen ausüben oder sich dafür aus- oder weiterbilden lassen, haben neben den regulären Ferien Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub jährlich. Der Lehrbetrieb ist frühzeitig zu informieren. Ein Lohnanspruch während des Jugendurlaubs besteht nicht.

### **Art. 10** Duale berufsvorbereitende Angebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--10}

1. Für duale Angebote, die auf die berufliche Grundbildung vorbereiten, gelten die Bestimmungen zum Lehrvertrag sinngemäss.

## 2.2 Betriebliche Ausbildung der Wirtschaftsmittelschule&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a** Praktikumsvertrag der Wirtschaftsmittelschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--10a}

1. In der Wirtschaftsmittelschule nach dem Modell 3+1 schliesst an die 3 schulischen Ausbildungsjahre ein 1-jähriges Betriebspraktikum an.
2. Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH liegt bei den Anbietern der Wirtschaftsmittelschule.
3. Der Anbieter der Wirtschaftsmittelschule schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet.
4. Der Anbieter des Praktikums schliesst vor Beginn des Praktikumsverhältnisses mit der lernenden Person der Wirtschaftsmittelschule einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, sofern die Aufsicht über das Praktikum nicht privat-rechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.

### **Art. 10b** Beurteilung und Qualifikationsverfahren der betrieblichen Ausbildung der Wirtschaftsmittelschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--10b}

1. Begleitung, Beurteilung und Qualifikationsverfahren der betrieblichen Ausbildung der Wirtschaftsmittelschule richten sich nach der Verordnung über die schulische und betriebliche Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule.

## 2.3 Überbetriebliche Kurse

### **Art. 11** Überbetriebliche Kurse für Lernende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--11}

1. In der Regel führen die Organisationen der Arbeitswelt für die Lernenden überbetriebliche Kurse durch.
2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH unterstützt sie dabei, indem sie:
   a. die überbetrieblichen Kurse ins Konzept einer lernortübergreifenden Qualitätssicherung und entwicklung einbezieht;
   b. überbetriebliche Kurse mit anderen Kantonen koordiniert;
   c. beim Fehlen einer Organisation der Arbeitswelt selber überbetriebliche Kurse durchführt oder Dritte damit beauftragt;
   d. Kostenbeiträge an überbetriebliche Kurse leistet.

### **Art. 12** Beiträge des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--12}

1. Der Kanton leistet Beiträge:
   a. an die Kosten von überbetrieblichen Kursen durch um 100 % erhöhte Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung definierten Ansätzen.
   b. …
2. Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:
   a. an die Kosten für die Erstellung, den Erwerb und den Umbau von Kurszentren: maximal 20 % der anrechenbaren Aufwendungen gemäss Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten vom 23. November 2016 in der jeweils geltenden Version;
   b. an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen für die Überbetrieblichen Kurse: maximal 40 % der durch schriftliche Abrechnung und Rechnungsbelege nachgewiesenen Kosten;
   c. an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung dienen: maximal 40 % der schriftlich belegten Kosten.
3. Anträge betreffend Kostenbeiträge nach Abs. 2 sind vorgängig an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten.

## 2.4 Beurteilung und Qualifikationsverfahren

### **Art. 13** Begleitung und Beurteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--13}

1. Die Lernenden werden im Betrieb durch ihre Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner begleitet und regelmässig beurteilt.
2. Die Begleitung und Beurteilung unterstützt die Lern- und Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden und hilft ihnen, zusammen mit den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern die weiteren Ausbildungsschritte zu planen.

### **Art. 14** Standortbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--14}

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann in einzelnen Branchen oder Berufen für die Lernenden Standortbestimmungen zur Feststellung des betrieblichen Ausbildungsstandes anordnen.
2. Eine Standortbestimmung findet ausserdem statt, wenn:
   a. ein Betrieb erstmals oder unter veränderten Bedingungen eine berufliche Grundbildung anbietet;
   b. eine Lehrvertragspartei, die Schulleitung der Berufsfachschule oder die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungskommission) bei der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH eine solche beantragt.
3. Die Standortbestimmungen sind für die Lehrvertragsparteien kostenlos.
4. Die Festlegung der Form und des Umfangs sowie die Organisation und die Durchführung der Standortbestimmung obliegen der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

### **Art. 15** Übertragung von Qualifikationsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--15}

1. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren.
2. Sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise kantonalen Berufsfachschulen oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--16}

## 2.5 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

### **Art. 17** Aus- und Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--17}

1. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen nebst einer qualifizierten fachlichen Bildung über eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden oder über den Nachweis eines Ausbildungskurses für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner im Umfang von 40 Kursstunden.
2. Für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, welche in ihrem Betrieb erstmals für berufliche Grundbildungen zuständig sind und noch über keine berufspädagogische Qualifikation nach Abs. 1 verfügen, führt die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH obligatorische Ausbildungskurse durch. Der Ausbildungskurs ist in der Regel vor Einstellung der oder des ersten Lernenden, spätestens aber im 1. Jahr als Berufsbildnerin oder Berufsbildner zu absolvieren.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Dritte mit der Durchführung von Ausbildungskursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner beauftragen.
4. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann ausserdem branchen- und berufsbezogene Fortbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für obligatorisch erklären.
5. Die nach Abzug der Beiträge der Kursteilnehmenden und der Organisationen der Arbeitswelt verbleibenden Kosten für diese Kurse übernimmt der Kanton. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

## 3 Ausbildung an den Berufsfachschulen

## 3.1 Allgemeines

### **Art. 18** Auftrag des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--18}

1. Die Berufsfachschulen des Kantons sorgen für den vom Bund vorgeschriebenen beruflichen Unterricht während der Lehrzeit.
1 bis Sie führen die Wirtschaftsmittelschule nach den Grundsätzen des Modells 3+1 gemäss den Richtlinien vom 26. November 2009 für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie. Dieses besteht aus 3 Jahren schulischer Ausbildung und 1 Jahr praktischer Ausbildung in einem Praktikumsbetrieb.
2. Der Regierungsrat kann die Führung des beruflichen Unterrichts sowie die Bildungsbewilligung zur Vermittlung der praktischen Bildung und zu deren Durchführung mittels Praktikumsverträgen mit den Anbietenden von Betriebspraktika der Wirtschaftsmittelschule durch Vertrag privatrechtlichen Organisationen übertragen.
3. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH ist zuständig für den Vollzug der Bundesvorschriften, für die Koordination der Berufsfachschulen und ist Ansprechstelle für die Schulräte und Schulleitungen der Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

### **Art. 19** Schultermine {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--19}

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest, soweit deren Festlegung nicht privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.
2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH legt insbesondere folgende Termine fest:
   a. den frühesten und spätesten Beginn einer Berufsausbildung;
   b. die Termine der Standortbestimmungen, der Teil- und der Lehrabschlussprüfungen.
3. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

### **Art. 20** Schulfreie Tage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--20}

1. Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar sowie der 24. Dezember schulfrei.
2. An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Berufsfachschulen des Kantons für schulfrei erklären.

### **Art. 21** Schuleinstellungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--21}

1. Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:
   a. die Schulleitung bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
   b. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
   c. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
2. Die Schulleitung meldet der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule.

### **Art. 21a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--21a}

### **Art. 22** Schulort {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--22}

1. Die Lernenden besuchen während ihrer Lehrzeit bzw. Schulzeit die ihnen durch die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zugewiesene inner- oder ausserkantonale Berufsfachschule, sofern die Zuweisung nicht privatrechtlichen Organisationen mit einem Bildungsauftrag des Kantons übertragen wurde.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--23}

### **Art. 24** Haus- und Absenzenordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--24}

1. Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2. Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3. Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

## 3.2 Klassenbildung

### **Art. 25** Klassengrössen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--25}

1. Sofern in Reglementen und Lehrplänen nichts anderes vorgesehen ist, wird in Klassen unterrichtet.
2. Bei der Bildung der Klassen und Kurse sind folgende Klassen- und Kursgrössen massgebend:
   a. Unterricht in den Pflicht- und Berufsmaturitätsschulfächern der 3- und 4-jährigen beruflichen Grundbildungen: 22;
   b. 2-jährige berufliche Grundbildungen:
   …
   Berufsattest gewerblich-industrieller und landwirtschaftlicher Richtung: 12;
   Berufsattest anderer Richtung: 14;
   c. Stützkurse und Freikurse: 12;
   d. Brückenangebote:
   schulisches Profil: 16;
   kombiniertes Profil: 16;
   integratives Profil: 16;
   e. Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II:
   regulärer Kurs: 16;
   Kurs für Jugendliche mit Analphabetismus: 10.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle BMH auf Antrag der Schulleitung.
4. Die Schulleitungen können zur Förderung von neuen Unterrichtsformen und für Projekte pro Lehrzeit 40 Wochenstunden für Abteilungsunterricht bewilligen.

## 3.3 Schulprogramm

### **Art. 26** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--26}

1. Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2. Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59, 60d und 82h des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über:
   a. …
   b. …
   c. die Form der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Lehrbetrieben, den Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse, mit den Behörden und anderen Schulen;
   d. …
   e. die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
   f. die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Lernenden;
   g. die Bereiche der internen Evaluation;
   h. die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
   i. das Vorgehen in Konfliktfällen;
   j. …
   k. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
   l. das Medien-/ICT-Konzept;
   m. die Betreuung von Lernenden, deren berufliche Laufbahn gefährdet ist;
   n. die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule.

## 3.3a Schulpool&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26a** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--26a}

1. Der Schulpool dient der Ressourcierung von kantonalen und schuleigenen Spezialfunktionen und -aufgaben, die von Lehrpersonen im erweiterten Berufsauftrag erbracht werden oder von Dritten übernommen werden.

### **Art. 26b** Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--26b}

1. Der Schulpool der Berufsfachschulen wird durch die Trägerschaft wie folgt ressourciert:
   a. Sockel für Vollzeitschulen CHF 5000.– und pro Klasse CHF 1'650.–;
   b. Sockel für duale Berufsfachschulen CHF 5000.– und pro Klasse CHF 1'150.–;
   c. Gesundheitsförderung: Sockel CHF 2'000.– und pro Klasse CHF 300.–;
   d. Gesamtstundenplanlegung:
   für 1–9 Klassen 1 Lektion;
   für 10–29 Klassen 2 Lektionen;
   für 30–49 Klassen 3 Lektionen;
   für 50–69 Klassen 4 Lektionen;
   für 70–89 Klassen 5 Lektionen;
   für 90 und mehr Klassen 6 Lektionen;
   e. Beauftragte oder Beauftragter Berufswegbereitung (BWB): Sockel 1 Lektion, sofern die Schule im dualen Bereich tätig ist, sowie:
   1 Lektion ab 500 Lernenden;
   2 Lektionen ab 1'000 Lernenden;
   3 Lektionen ab 1'500 Lernenden;
   4 Lektionen ab 2'000 Lernenden.
2. Bis und mit Schuljahr 2027/28 stehen den Berufsfachschulen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) folgende maximalen Vergütungen zur Verfügung:
   a. PICTS-Initialisierung: 1/12 Lektion pro Klasse für Vollzeitschulen bzw. 1/30 Lektion pro Klasse für duale Berufsfachschulen;
   b. PICTS-Beratung: ¼ Lektion pro Klasse für Vollzeitschulen bzw. 1/10 Lektion pro Klasse für duale Berufsfachschulen;
   c. PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator: ¼ Lektion pro PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator, wobei je 10 Lehrpersonen 1 PICTS-Multiplikatorin oder PICTS-Multiplikator eingesetzt wird.
3. Vergütungen in Franken können in Lektionen umgerechnet werden. Dabei gilt für 1 Jahreslektion der Gegenwert von CHF 5'900.–.

### **Art. 26c** Verteilung und Rechenschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--26c}

1. Die Schulleitung nimmt die Verteilung des Schulpools vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.
2. Die Schulleitung legt gegenüber der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen und dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.

## 3.4 Qualität und Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.4.1. Qualitätsentwicklung und -sicherung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** Auftrag und Umsetzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--27}

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

### **Art. 28** Inhalt der internen Evaluation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--28}

1. Die interne Evaluation auf der Ebene der Schule als Organisation hat zum Ziel, Grundlagen zur Verbesserung der Abläufe, der Strukturen und der Schulkultur zu erhalten und Rechenschaft zu geben. Sie umfasst insbesondere:
   a. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
   b. …
   c. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Lernenden;
   d. die Arbeit der Schulleitung;
   e. die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
2. Die interne Evaluation auf der Ebene des Unterrichts hat zum Ziel, Grundlagen zur Sicherung und Steigerung der Unterrichtsqualität der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer zu erhalten.

### **Art. 29** Durchführung und Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--29}

1. Die Lernenden, die Lehrerinnen und Lehrer, die weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich, die Organisationen der Arbeitswelt, die Lehrbetriebe sowie die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2. …
3. …
4. Die Schulleitung wertet die Resultate auf Ebene der Schule als Organisation aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH zur Kenntnis gebracht.
5. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.

## 3.4.2. Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29a** Auftrag und Umsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--29a}

1. Die Dienststelle BMH beaufsichtigt die Berufsfachschulen und zieht bei Bedarf Fachexpertinnen und -experten bei.
1bis Die Aufsicht richtet sich nach § 61a und § 61b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Die Dienststelle BMH hat im Rahmen der Aufsicht insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie befragt die Schulen, die Lehrbetriebe und überbetrieblichen Kurse regelmässig zu massgeblichen, den Bildungsauftrag von Bund und Kanton betreffenden Bereichen.
   b. Sie wertet die Ergebnisse der Befragungen zusammen mit vorliegenden Kennzahlen aus.
   c. Sie kann zusätzlich die Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons untersuchen, die mit der Erfüllung des Bildungsauftrags im Zusammenhang stehen.
   d. Sie gibt periodisch Audits in Auftrag, die unter Einbezug der Beteiligten vor Ort ein Bild der Qualität der Arbeit an der Schule vermitteln. Sie zieht hierfür aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Aufträge an Dritte erteilen.
   e. Sie kann eine vertiefte Analyse in Auftrag geben, wenn die Funktion der Schule in einem oder mehreren Bereichen nicht gegeben oder gefährdet ist oder aber gefährdet sein könnte.

### **Art. 29b** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--29b}

1. Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen und unterbreitet sie der Dienststelle BMH.
2. Die von der Dienststelle BMH beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden bei Bedarf von dieser begleitet.

### **Art. 29c** Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--29c}

1. Die Dienststelle BMH führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch:
   a. zur Schul- und Personalführung;
   b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
   c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung;
   d. zur Umsetzung der vorgegebenen Lern- und Ausbildungsziele der Lehrbetriebe und überbetrieblichen Kurse.
2. Sie gibt den Schulen, den Lehrbetrieben sowie den überbetrieblichen Kursen eine schriftliche Rückmeldung gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.

## 3.5 &hellip;

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--30}

### **Art. 31** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--31}

1. …

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--32}

## 3.6 Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung

### **Art. 33** Lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--33}

1. …
2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH entwickelt unter Einbezug von Vertretungen der Berufsfachschulen und der Organisationen der Arbeitswelt ein Konzept für die lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung für die berufliche Grundbildung und sorgt für dessen Umsetzung.
3. Die Berufsfachschulen, die Verantwortlichen für die Überbetrieblichen Kurse und die Organisationen der Arbeitswelt arbeiten am Qualitätssicherungs- und -entwicklungskonzept der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH aktiv mit.

## 3.7 Erweitertes Bildungsangebot

### **Art. 34** Freikurse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--34}

1. Die Lernenden können kostenlos Freikurse besuchen, wenn ihre Leistungen in der Berufsfachschule und im Betrieb genügend sind.
2. Freikurse sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist.
3. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
4. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH in Absprache mit dem Lehrbetrieb.

### **Art. 35** Stützangebote {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--35}

1. Die Berufsfachschulen bieten Lernenden der dualen beruflichen Grundbildung mit ungenügenden schulischen Leistungen Stützkurse an. Stützkurse sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
2. Auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder der Schulleitung kann die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH im Einzelfall Stützkurse für obligatorisch erklären.
3. Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.
4. Lernende in einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Attest haben bei Bedarf Anrecht auf eine fachkundige individuelle Begleitung durch eine von der Schulleitung bezeichnete Lehrperson, die in der entsprechenden Klasse unterrichtet.
5. Die mit der fachkundigen individuellen Begleitung beauftragte Lehrperson begleitet die Lernenden an allen Lernorten und ist Koordinations- und Triagestelle.
6. Der Besuch der Stützkurse und die fachkundige individuelle Begleitung sind kostenlos.

### **Art. 36** Berufsmaturität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--36}

1. Die Berufsfachschulen bieten Ausbildungsgänge an, die zur Berufsmaturität führen.
1 bis Die Berufsmaturität ist integrierender Bestandteil der Ausbildung an der Wirtschaftsmittelschule.
2. Die Berufsmaturitätsprüfungen werden von den Schulleitungen der kantonalen und privatrechtlichen Berufsfachschulen organisiert.

## 3.8 Lernende

### **Art. 37** Beurlaubungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--37}

1. Lernende können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2. Für die Bewilligung von Beurlaubungen ist die Schulleitung zuständig.
3. …
4. Der Unterricht darf aus Gründen, die ausschliesslich im Interesse des Lehrbetriebes liegen, nicht versäumt werden.

### **Art. 38** Dispensation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--38}

1. Lernende können aus triftigen Gründen und, ausser im Rahmen der Wirtschaftsmittelschule, im Einverständnis mit dem Lehrbetrieb für einzelne Fächer vom Unterrichtsbesuch dispensiert werden.
2. Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH kann Lernende auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Lernenden von Teilen der Qualifikationsverfahren dispensieren.

### **Art. 39** Informationspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--39}

1. Die Lernenden sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

## 3.9 Erziehungsberechtigte

### **Art. 40** Unterrichtsbesuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--40}

1. Erziehungsberechtigte können – in der Regel nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer – den Schulunterricht besuchen.

### **Art. 41** Informationspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--41}

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die zuständige Lehrperson frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

### **Art. 41a** Kostenbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--41a}

1. Die Erziehungsberechtigten tragen mit ihren Beiträgen die Kosten für Unterrichtsmittel und Schulveranstaltungen, sofern diese gemäss Lehrvertrag nicht durch die Lehrbetriebe übernommen werden. Dazu zählen insbesondere:
   a. die Lehr- und Lernmittel in analoger und digitaler Form, Unterrichtshilfen und Schulmaterialien, inklusive elektronische Geräte wie Laptops oder Mobile Devices;
   b. die Schulveranstaltungen in- und ausserhalb des Unterrichts.

## 3.10 Lehrbetriebe

### **Art. 42** Informationspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--42}

1. Die Lehrbetriebe, die Berufsfachschulen und die Verantwortlichen der Überbetrieblichen Kurse sind verpflichtet, sich frühzeitig gegenseitig über besondere Umstände zu informieren, die das Erreichen der Ausbildungsziele der Lernenden, welche sie gemeinsam ausbilden, gefährden können.

### **Art. 43** Unterrichtsbesuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--43}

1. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können – in der Regel nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer – den Schulunterricht ihrer Lernenden besuchen.

## 3.11 Lehrerinnen und Lehrer

### **Art. 44** Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--44}

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent der kantonalen Berufsfachschulen setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.

### **Art. 45** Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--45}

1. Die Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben:
   a. Er nimmt zuhanden der Rektorin oder des Rektors Stellung zur Organisation der Schulleitung.
   b. Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
   c. Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
   d. Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.

### **Art. 46** Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--46}

1. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Dieses regelt insbesondere:
   a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
   b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
   c. die Leitung und das Protokoll;
   d. den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
   e. die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;
   f. die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

### **Art. 47** Fachkonvente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--47}

1. Die Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen Berufsfachschulen koordinieren ihre Aufgaben in Fachkonventen.

## 4 Leitung&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1 Schulleitung

### **Art. 48** Amtsauftrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--48}

1. Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Sie haben zudem folgenden Auftrag:
   a. Sie gewährleisten die Mitwirkung der Lehrbetriebe am Entwicklungsprozess ihrer Schulen.
   b. Sie arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
3. Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--49}

### **Art. 50** Pflichtenheft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--50}

1. Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003.
2. Die Schulleitungen haben zudem folgende Aufgaben:
   a. Sie nehmen bei der Bewilligung von Reisen, Lagern, Schulverlegungen und weiterem Spezialunterricht Rücksprache mit dem Lehrbetrieb.
   b. Sie beraten die Lehrbetriebe in Schulfragen.
3. Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

### **Art. 51** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--51}

## 4.1a Schulleitungskonferenz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 51a** Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--51a}

1. Gemäss § 82e Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 bilden die Rektorinnen und Rektoren der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 unterstellten Berufsfachschulen sowie die vom Kanton beauftragten privaten Leistungsanbietenden eine Schulleitungskonferenz. Bei Co-Rektoraten vertritt 1 Rektorin oder Rektor die Schule.
2. Die Schulleitungskonferenz untersteht der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.
2bis Ihre Aufgaben richten sich nach § 82e Abs. 2 Bildungsgesetz.
3. Ihr obliegen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
   a. die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
   b. die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
   c. die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
   d. die Delegation in verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen im Bereich der Berufsbildung;
   e. …
   f. die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen;
   g. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über den Lernort Berufsfachschule;
   h. der Erlass verbindlicher Weisungen;
   i. der Erlass einer Geschäftsordnung.
4. Sie kann bei Bedarf Fachgruppen einsetzen.

## 4.2 Schulrat

### **Art. 52** Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--52}

1. Der Schulrat besteht aus 5–12 stimmberechtigten Mitgliedern. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.
2. Der Schulrat setzt sich in der Regel aus Vertretungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft und einer Vertretung einer abnehmenden Schule zusammen.
3. Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft können dem Regierungsrat Vorschläge für ihre Vertretung unterbreiten.
4. …
5. Der Schulrat gibt sich ein Organisationsreglement, überprüft dieses periodisch und passt es gegebenenfalls an.

### **Art. 53** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--53}

1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82i des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
2. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen mit den Trägerschaften privater Berufsfachschulen, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind.

### **Art. 54** Lehrerinnen- und Lehrervertretung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--54}

1. Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1–2 Personen, welche für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 55** Vertretung der Lernenden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--55}

1. Die Vertretung der Lernenden im Schulrat besteht aus 1–2 Personen, welche für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 56** Unterrichtsbesuche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--56}

1. …

### **Art. 57** Jährliche Finanzkompetenz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--57}

1. Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1'000.– zulasten des Kantons.

## 4.3 Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (Dienststelle BMH)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 58** Allgemeines {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--58}

1. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH hat in der Führung der Berufsfachschulen die in § 82j des Bildungsgesetzes vom 2. Juni 2002 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zugeordneten Aufgaben.
2. Sie hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie unterstützt die Berufsfachschulen in operativen Belangen.
   b. Sie genehmigt die Klassenbildung.
3. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH hat in der Führung der Berufsbildung insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Sie entwickelt Strategien und Konzepte zur nachhaltigen Sicherung des Lehrstellenangebots in Zusammenarbeit mit Organisationen der Wirtschaft.
   b. Sie unterstützt und beaufsichtigt die Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse sowie Lehrbetriebe und zieht dafür bei Bedarf Fachexpertinnen und -experten bei.
   c. Sie ist verantwortlich für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten und für die lernortübergreifende Qualitätssicherung und -entwicklung.
   cbis. Sie entwickelt und koordiniert Angebote, die die Vernetzung und Zusammenarbeit aller Beteiligten im Rahmen der beruflichen Orientierung und Berufsbildung fördern.
   d. Sie ist verantwortlich für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und kann Weiterbildungskurse für sie anbieten oder Private mit diesen beauftragen.
   e. Sie arbeitet mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
   f. Sie organisiert und führt die Standortbestimmungen und Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung durch, soweit diese nicht kantonalen Berufsfachschulen oder privatrechtlichen Organisationen übertragen sind.
   g. Sie ist zuständig für die berufsvorbereitenden Angebote für Jugendliche.

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--59}

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--60}

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--61}

## 5 Disziplinarwesen

### **Art. 62** Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--62}

1. Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
   a. mündliche Ermahnung;
   b. zusätzliche Hausaufgaben;
   c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
   d. Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
   e. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Lernenden und der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner unter Beizug des zuständigen Ausbildungsberaters oder der zuständigen Ausbildungsberaterin;
   f. schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Lernenden mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und an die zuständige Ausbildungsberaterin oder den Ausbildungsberater;
   g. ...
   h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Lernenden gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
   i. Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer oder eines Lernenden.
2. Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der oder dem Lernenden zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3. Macht das Verhalten einer oder eines Lernenden eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der oder des fehlbaren Lernenden in eine andere Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im Lehrbetrieb für die Dauer des Verfahrens beantragen.

### **Art. 63** Massnahmen der Schulleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--63}

1. Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
   a. zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
   b. befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern oder vom Unterricht bis zu 10 Schultagen mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und die zuständige Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;
   bbis. Versetzung in eine andere Klasse oder die Freistellung zur Arbeit im Lehrbetrieb, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Ansicht gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist, mit Mitteilung an den Lehrbetrieb und die zuständige Ausbildungsberaterin oder den zuständigen Ausbildungsberater sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;
   c. nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH beantragen, die Lernende oder den Lernenden in eine andere Berufsfachschule zu versetzen, mit Mitteilung an den Lehrbetrieb sowie bei nicht volljährigen Lernenden an die Erziehungsberechtigten;
   d. …
   e. …
   f. Antrag an den Lehrbetrieb und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH auf Auflösung des Lehrvertrages mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Lernenden;
   g. unbefristeter Ausschluss vom Brückenangebot in Absprache mit der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern;
   h. unbefristeter Ausschluss vom Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II in Absprache mit der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH mit Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder an die zuständige Beiständin oder den zuständigen Beistand bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern.

### **Art. 64** Massnahmen des Schulrats {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--64}

1. …

### **Art. 65** Verhältnismässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--65}

1. Die Disziplinarmassnahmen gegenüber den Lernenden sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2. Die Art und die Zumessung der Massnahme erfolgen unter Berücksichtigung des Verschuldens der oder des Lernenden, der Umstände des Falles und der Beeinträchtigung des Schulbetriebs.

### **Art. 66** Rechtliches Gehör {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--66}

1. Jede und jeder Lernende, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 61 Abs. 1 Bst. d–h und § 63 vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2. Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, sind der Lehrbetrieb und bei minderjährigen Lernenden die Erziehungsberechtigten anzuhören. Bei volljährigen Lernenden werden die Eltern oder Inhaberinnen oder Inhaber einer Beistandschaft, die die persönliche Fürsorge umfasst, informiert.

## 6 Spezielle Ausbildungsverhältnisse

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--68}

### **Art. 69** Lernende mit Behinderungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--69}

1. Bei Lernenden mit Behinderungen, die das vorgeschriebene Ausbildungsprogramm nicht vollständig erfüllen können, entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, ob sie in eine berufliche Grundbildung eintreten können.
2. Der Kanton kann entsprechende Ausbildungsverhältnisse und Stützmassnahmen finanziell unterstützen.

### **Art. 70** Grundschulen und Lehrwerkstätten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--70}

1. Der Kanton kann Grundschulen und Lehrwerkstätten führen oder damit Dritte beauftragen.

## 7 Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung

### **Art. 71** Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--71}

1. Der Kanton fördert die berufliche Erwachsenenbildung insbesondere durch:
   a. Angebote der höheren Berufsbildung;
   b. Umschulungskurse und Angebote zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, der Nachholbildung und zur Erlangung der Berufsmaturität;
   c. Aus- und Fortbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
   d. Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

### **Art. 72** Beiträge des Kantons an private Organisationen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--72}

1. Der Kanton richtet Beiträge an Firmen und private Organisationen für Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung aus.
2. Private Anbieter dürfen gegenüber staatlichen nicht benachteiligt werden.
3. Beitragsgesuche sind der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH einschliesslich Kursprogramm einzureichen.

### **Art. 73** Kostenberechnung für Angebote des Kantons {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--73}

1. Die Angebote der Fort- und Weiterbildung der vom Kanton getragenen Schulen und Institutionen dürfen private Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise konkurrenzieren.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 74** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--74}

1. Die Verordnung für die Berufsbildung vom 13. Mai 2003 wird aufgehoben.

### **Art. 75** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--681.11--75}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.