686.13
# Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung
Vom 15.06.2010 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--1}

1. Diese Verordnung regelt die Organisation:
   a. der beruflichen Grundbildung und der strukturierten Weiterbildung des Berufsfeldes Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufs der Weintechnologin / des Weintechnologen;
   b. der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung.

### **Art. 2** Rechtliche Grundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--2}

1. Soweit das Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998, die Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2009 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--3}

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»):
   a. führt den Unterricht der beruflichen Grundbildung Landwirtin/Landwirt und der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung durch;
   b. kann Teile der beruflichen Grundbildung weiterer Berufe des Berufsfeldes Landwirtschaft durchführen, wenn sich genügend Lernende melden;
   c. übernimmt für das Berufsfeld Landwirtschaft, ohne Weintechnologie, die Aufgaben, die die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009 der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) zuteilt.
2. Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH bleibt zuständig für:
   a. die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren,
   b. die Aufträge für externe Evaluationen,
   c. die Vertretung im Schulrat,
   d. die Koordination der Berufsbildung und Berufsberatung sowie der Ausbildungsbeiträge.
3. Der Ebenrain und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH arbeiten beim Vollzug zusammen.
4. Der Ebenrain erlässt die Hausordnung. Er spricht sich vorher mit dem Hochbauamt und weiteren Diensteinheiten, die auf dem Ebenrain untergebracht sind, ab.

### **Art. 4** Schulrat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--4}

1. Zusammensetzung und Aufgaben des Schulrats richten sich nach der Berufsbildungsverordnung.
2. Der Dienststellenleiter des Ebenrains wird zu den Sitzungen eingeladen.
3. Der Schulrat unterbreitet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Wahlvorschläge für die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer.

### **Art. 5** Schulleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--5}

1. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilungen Landwirtschaftliche Ausbildung und Hauswirtschaft und Garten üben in ihrem Bereich die Funktion der Schulleitung aus.
2. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 2003 für die Schulleitung und die Schulsekretariate über:
   a. den Amtsauftrag,
   b. die Unterrichtsverpflichtung,
   c. das Pflichtenheft (ohne Sekretariat),
   d. die Unterrichtsbesuche.
3. Der Ebenrain regelt die Vertretung in der Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen.

### **Art. 6** Finanzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--6}

1. Die Ausgaben und Einnahmen gemäss dieser Verordnung werden in die Rechnung des Ebenrains aufgenommen.
2. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung beantragt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Auszahlung der Bundesbeiträge und überweist sie an den Ebenrain.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.13--7}

1. Die Verordnung vom 9. Juni 1998 über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird aufgehoben.
2. Für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundbildung nach altem Recht begonnen haben, gilt das alte Recht bis zum Abschluss.
3. Die Mitglieder der bisherigen Berufsbildungs- und Aufsichtskommission bilden ohne weitere Wahl den Schulrat.
4. Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.