686.14
# Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain
Vom 15.06.2010 (Stand 01.04.2012)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--1}

1. Diese Verordnung regelt:
   a. den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;
   b. die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--2}

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Ebenrain für den Vollzug zuständig.
2. Der Schulrat genehmigt das Weiterbildungsprogramm.

### **Art. 3** Ziel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--3}

1. Die Weiterbildungskurse, Beratungen und Dienstleistungen des Ebenrains richten sich vorab nach dem Bundesrecht über die Landwirtschaft.
2. Sie bezwecken insbesondere:
   a. für die Landwirtschaft:
   die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe;
   die Beurteilung der Marktchancen;
   die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln;
   die umweltfreundliche Pflege der Landschaft und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
   die korrekte Umsetzung der Massnahmen von Bund und Kanton;
   b. für die Hauswirtschaft:
   die Förderung der ausgewogenen und saisongerechten Ernährung;
   die Fortbildung von Lehrpersonal im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung;
   die Unterstützung von Schulen und Institutionen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Fachkenntnisse.
3. Der Ebenrain arbeitet so weit wie möglich mit anderen land- und hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätten zusammen.

### **Art. 4** Bedingungen und Gebühren für die Weiterbildungskurse und öffentlichen Veranstaltungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--4}

1. Weiterbildungskurse werden nur durchgeführt, wenn mindestens 10 Personen teilnehmen. Der Ebenrain kann Ausnahmen bewilligen.
2. Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtaufwand aller Kurse abzüglich eines Beitrags des Kantons.
3. Der Ebenrain legt die Gebühren für die einzelnen Kurse fest.
4. Öffentliche Informationsveranstaltungen sind in der Regel kostenlos.

### **Art. 5** Gebühren für die Beratung und Dienstleistung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--5}

1. Die Gebühren betragen:
   a. CHF 120.– pro Stunde für Personen, die mehrheitlich nicht in der Landwirtschaft tätig sind;
   b. CHF 50.– pro Stunde für die Landwirtschaft;
   c. CHF 1.50 pro km Fahrdistanz, maximal CHF 30.–.
2. Telefonische Auskünfte sind in der Regel kostenlos.
3. Für Beratungen und Dienstleistungen, die sich nicht an einzelne Personen richten, kann der Ebenrain pauschale Abgeltungen mit den Organisationen vereinbaren.

### **Art. 6** Führung des Gutsbetriebs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--6}

1. Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen Landbaus geführt.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag:
   a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftlichen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat;
   b. die Abgeltung;
   c. die Zusammenarbeit zwischen dem Ebenrain und dem Gutsbetrieb.
3. Der Schulrat übt zusammen mit dem Ebenrain die Aufsicht über den Gutsbetrieb aus.

### **Art. 7** Betriebshaushalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--7}

1. Der Ebenrain bietet Verpflegung an für:
   a. die Schülerinnen und Schüler;
   b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungskursen und Veranstaltungen;
   c. weitere Gäste, die die Räumlichkeiten des Ebenrains nutzen.
2. Der Ebenrain legt die Preise für die Verpflegung so fest, dass die Kosten für den Einkauf der Nahrungs- und Reinigungsmittel und für das Personal im Wesentlichen gedeckt sind. Es kann die Preise für einzelne Benutzerkategorien, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler in der Grundausbildung, zu einem speziellen Tarif ansetzen.
3. Der Ebenrain bietet auf Anfrage hin externe Unterkunft für Schülerinnen und Schüler sowie Referentinnen und Referenten an.

### **Art. 8** Vermietung von Räumen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--8}

1. Der Ebenrain kann Räume, die im Zentrum Ebenrain vorübergehend nicht benutzt werden, weitervermieten.

### **Art. 9** Öffentlichkeitsarbeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--9}

1. Der Ebenrain kann in Absprache mit der VGD Informationsveranstaltungen im Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, durchführen oder unterstützen.
2. Er führt regelmässig Anlässe für die Öffentlichkeit durch, um über ein aktuelles Thema zu orientieren.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--686.14--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.