687.13
# Verordnung über die Berufsschule für Pflege
Vom 02.04.1996 (Stand 01.04.2000)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--1}

1. Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)
2. Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
3. Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbildungsprogramme angegliedert werden.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--2}

1. Aufgabe der Schule ist die Ausbildung von Pflegenden nach neuesten fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.
2. Die Ausbildungskapazitäten und die Ausbildungsschwerpunkte richten sich nach den kantonalen und regionalen Bedürfnissen in der Pflege.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--3}

1. Für die Ausbildung gemäss § 1 Absatz 2 ist kein Schulgeld zu entrichten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--4}

1. Die Schule steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--5}

1. Die Aufsichtskommission der kantonalen Ausbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen (kurz: Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege) besteht aus 7-11 Mitgliedern, die auf Antrag der Direktion vom Regierungsrat gewählt werden.
2. Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege besteht aus Vertretern und Vertreterinnen der Direktion, den Ausbildungsstationen, sowie aus Fachleuten aus dem beruflichen und pädagogischen Bereich.
3. Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege konstituiert sich selbst. Sie kann Aufgaben an Ausschüsse delegieren.
4. Der Rektor oder die Rektorin, die Programmleiter oder die Programmleiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Lehrerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege teil.
5. Es können weitere Fachleute beigezogen werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--6}

1. Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus
2. Sie hat folgende Aufgaben:
   a. Genehmigung der Ausbildungspläne;
   b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der Promotionsordnung;
   c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;
   d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;
   e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion zuhanden des Regierungsrates;
   f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;
   g. Wahl von Ausschüssen;
   h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;
   i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;
   k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--7}

1. Der Schule steht ein Rektor oder eine Rektorin vor.
2. Die Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung festgelegt.
3. Dem Rektor oder der Rektorin ist ein Verwaltungssekretariat unterstellt, sowie eine Beratungsstelle.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--8}

1. Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine Programmleiterin zuständig.
2. Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--9}

1. Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Koordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmleiterinnen angehören.
2. Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rektorin geleitet.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--10}

1. Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräften erteilt.
2. Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--11}

1. Die Aufgaben der Beratungsstelle und des Verwaltungssekretariates werden in einer Stellenbeschreibung festgelegt.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--12}

1. Verstösse gegen die Schulordnung werden disziplinarisch geahndet.
2. Disziplinarmassnahmen sind der schriftliche Verweis, die schriftliche Androhung des fristlosen Schulausschlusses, sowie der fristlose Schulausschluss selbst.
3. Die Schulordnung regelt die Einzelheiten.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--13}

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2. Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen des Rektors oder der Rektorin in Sachen Selektion und Promotion ist die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege.
3. In der Schulordnung ist auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--14}

1. Die Rechnungsführung der Schule erfolgt durch die Verwaltung des Kantonsspitals Liestal.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bl--687.13--15}

1. Die Regierungsratsverordnung vom 17. Juni 1986 über die Ausbildungsstätten für die Berufe im Gesundheitswesen wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.